Organisation des Lehnswesens: Unterschied zwischen den Versionen

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http://www.lerntippsammlung.de/Das-Lehnswesen-im-Mittelalter.html
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Aktuelle Version vom 25. Februar 2016, 14:25 Uhr

Lehnseid - Holzschnitt aus Ulrich Tengler's "Leihenspiegel" Augsburg 1512

Der folgende Artikel befasst sich mit der Organisation des Lehnswesens. Lehen kommt von dem Wort "leihen" und bezeichnet also etwas Geliehenes, ein überlassenes Gut (vgl. mit dem heutigen Wort "Darlehen").


Lehnswesen

Unter dem Lehnswesen (auch Feudalwesen) versteht man die persönliche Bindung zwischen einem Lehnsherr und und seinem Lehnsmann/Vasall. Bei beiden handelte es sich um freie Menschen. Diese Beziehung lag einem politisch-ökonomischen Prinzip zugrunde. Es war ein lebenslanger gegenseitiger Vertrag, der auf dem (rechtlichen) Prinzip der triuwe basierte. Beide gingen dabei verschiedene Verpflichtungen einander gegenüber ein und schworen sich einen beiderseitigen Treueeid. Wenn ein Vasall starb, war es am Lehnsherr, sich einen neuen zu suchen. Später wurde das Lehen jedoch erblich. Der Sohn des verstorbenen Vasallen erneuerte dann den Treueeid. Das Lehnswesen war die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung, vor allem im Heiligen Römischen Reich. Als seine Vorläufer können das römische Klientelwesen und das germanische Gefolgschaftwesn gesehen werden.

Lehen

Ein Lehen (lat. feudum, feodum, beneficium) war im Grunde dinglich und ist in mehreren Beispielen vertreten, wie etwa als Länderei, Amt, (Handels)Recht oder Gerichtsbarkeit. Meist waren es ein oder mehrere Grundstücke mit den dazu gehörenden Abgabe- und Nutzungsrechten an der fremden Sache. Es konnten Landgüter, Burgen, aber auch komplette Herrschaftsbezirke sein, jedoch auch Renten und öffentliche Einkünfte. Das Gegenteil von Lehen war das freie Eigentum.


Lehnsherr

Der Lehnsherr oder Lehnsgeber (lat. dominus feudi, senior) war der Eigentümer der besagten Ländereien oder verschiedenen Rechte, die er an seinen Vasallen verlieh. Aufgrund der Tatsache, dass sich beide gegenseitige Achtung versprachen, durfte er seinen Untergebenen zum Beispiel weder schlagen noch anderweitig demütigen oder sich gar an seiner Familie vergreifen. Der oberste Lehnsherr war der oberste Landesherr, also der entsprechende König. Dieser wiederum vergab seine Lehen an seine verschiedene Fürsten. Wenn sich weitere Adelige, die meist in der Adelshierarchie unter ihnen standen, von ihnen belehnen lassen wollten, so konnten auch die Fürsten Lehen an diese vergeben.


Lehnsmann/Vasall

Unter dem Begriff Lehnsmann, Vasall oder auch Lehensempfänger/Lehensträger (vassus, vasallus) gab es verschiedene Abstufungen, die sich in einer Lehenspyramide zusammenfassen lassen. Gleich unter dem König standen die Kronvasallen, meist Herzöge, Grafen, Reichsäbte oder Bischöfe. Sie waren zum Amtdienst verpflichtet, wozu zum Beispiel gehörte, große Gebiete zu verwalten. Eine Stufe weiter unten folgten die Untervasallen, die eine Bindung mit den Kronvasallen eingingen. Sie waren meistens Ritter oder auch Äbte. Ihr Leben bestand in Länderein und Ämtern, auch sie hatten Amtdienste und vor allem Kriegsdienste zu leisten. Ganz unten am Fuß der Lehenspyramide stand die Grundherrschaft, ein anderer Teil des Lehnswesens, denn hier bestand ein Verhältnis (jedoch kein lehnsrechtlicher Vertrag) zwischen Untervasallen und unfreien Bauern beziehungsweise Hörigen, also Männern, die nicht frei waren wie jene in den oberen Schichten der Pyramide. Diese Bauern bekamen Land, das sie bearbeiten durften, jedoch musste sie dafür Abgaben (Eier, Holz) und Frondienste (Feldarbeit, Kurierdienste) leisten. Ein höriger Bauer durfte nur mit Erlaubnis seines Grundherren heiraten und seinen Hof verlassen. Waffen zu tragen war für ihn verboten, allerdings war er auch vom Kriegsdienst befreit.

Im Lauf der Zeit veränderte sich das System des Lehnswesens in Deutschland und wandelte sich zur sogenannten Heerschildordnung.


Prinzip der triuwe

Der Lehnsherr verpflichtet sich dazu, seinem Vasallen Schutz und Schirm zu gewähren. Im Gegensatz dazu ist der Vasall zum Rat am Hof (consilium) und auch zur Hilfe (auxilium) verpflichtet. Dies wird zumeist als persönlicher Dienst oder Kriegsdienst wahrgenommen. Trotz dieser triuwe-Bindung ist der Vasall weiterhin rechtlich frei und untersteht immer noch der entsprechenden, ihm zugeordneten Gerichtsbarkeit.


Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Lehnswesen

http://www.geschichte-erforschen.de/wissenschaft/lehnswesen/index.htm

http://www.medienwerkstatt-online.de/lws_wissen/vorlagen/showcard.php?id=3112&edit=0

http://www.lerntippsammlung.de/Das-Lehnswesen-im-Mittelalter.html