Ritterliche Tugenden (Gottfried von Straßburg, Tristan)

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Thema dieses Artikels sind die ritterlichen Werte und Normen im Tristan. Die Frage ist, was einen Ritter ausmacht, welche Vorrechte und Pflichten ihm obliegen, wie dieser beschrieben wird. So soll die ritterliche Rolle in der höfischen Welt des Tristan-Romans genauer verortet werden.

Textstellen

Beispielhafte Passagen im Tristan, die die weiteren Ausführungen stützen und veranschaulichen sind u.a.:[1]

  • V.4379-4488 Tristans Absicht Ritter zu werden
  • V.4975-5068 Tristans Schwertleite
  • (V.5267-5309 Vasallen)
  • V.5713-5745 Ritterweihe durch Tristan
  • V.6064-6192 Diskussion Tristans mit den Baronen

...

Der Ritterwerdungsprozess

Voraussetzungen der Ritterwerdung

...

Die Schwertleite

Ausführlich sollte sich zu diesem Punkt der Hauptartikel Tristans Schwertleite befassen. An dieser Stelle soll daher explizieter nur auf konkrete Rückschlüsse zum Ritterbegriff eingegangen werden, die für diesen Artikel relevant sind.

Vorschlag zur Schwertleite

Bereits aus den Vorreden zur Schwertleite erfährt man durch Rual li Foitenant, welcher Tristan am Hofe König Markes von Britannien nach jahrelanger Suche gefunden hat, Interessantes zur Wichitgkeit der Erlangung der Ritterwürden. Würde Tristan nämlich Ruals Rat folgen und sich von Marke zum Ritter schlagen lassen, so wäre er iemer mêre / allen künegen ebenhêr (V.4388f.)[1]. Denn Tristan stammt von zwei Königen ab, genealogisch hat er folglich ähnlich privilegierte Anrechte; er müsste lediglich die Schwertleite erhalten, um diese Stellung zu erlangen. Aus dieser Textstelle lässt sich also entnehmen, welch gewichtige Rolle der Ritterstellung innerhalb der hierarschich-machtrechtlichen Strukturen zukommt, dass diese Stellung Vorraussetzung höchster herrschaftlicher Ansprüche und Rechte ist.

Was aber Vorraussetzungen sind, Ritter zu werden, machen gleich die folgenden V.4394f. von Ruals Ausführungen sowie die Antwort der anwesenden Adligen auf Ruals Ansprache in V.4399-4401 deutlich:

wan dû maht dîner sache
sus hin wol selbe nemen war (V.4394f.)

»hêrre, ez hât guote vuoge.
Tristan hât craft genuoge
und ist ein wol gewahsen man.« (V.4399-4401) 

Rechtliche Bedingung Ritter zu werden scheint also zu sein, dass man in der Lage sein muss, sich selbst um eigene Sachen (rechtliche Angelegenheiten) kümmern zu können, was dann möglich sein sollte, so man körperlich und juristisch erwachsen ist, was Tristan, wie zu lesen ist, erreicht hat.

Annahme der Schwertleit

Die folgende Antwort Tristans auf Ruals Vorschlag kommt einem Ritterlichkeit-Exkurs gleich. ...

Anmerkungen

  1. 1,0 1,1 Die Zitierung einfacher Versangaben im Folgenden (abgekürzt mit 'V.') bezieht sich innerhalb dieses Artikels auf: Gottfried von Straßburg: Tristan. Nach dem Text von Friedrich Ranke. Hrsg. v. Rüdiger Krohn. Bd. 1/2. Stuttgart 1993/1994.


Literaturangaben