Sachsen- und Schwabenspiegel

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1. Rechtsquellen im Mittelalter

Das gesellschaftliche Zusammenleben im Mittelalter war bestimmten Gewohnheiten und Regeln unterworfen. Diese leiteten sich dabei vom römischen Recht, sowie vom Kirchenrecht und der Bibel ab.

Ein klar festgeschriebenes Recht, so wie wir es heutzutage in Form unserer Verfassung - dem Grundgesetz (GG) - oder dem Strafgesetzbuch (StGB) oder Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kennen, gab es jedoch nicht. Über allgemein bekannte Vorgehensweisen in Streitfällen oder mündlich überlieferte Rechtsgrundsätze wurden Rechtstreitigkeiten gelöst. Einzelne Grundsätze wurden auch in schriftlicher Form beurkundet. Hierbei handelt es sich jedoch um Dokumente, die sich mehr mit der Verfassung und gesellschaftlichen Ordnung befassten. Das beste Beispiel hierfür sind Urkunden, die einzelne Grundbesitze festlegen oder die Zusicherung oder Bestätigung von Rechten oder Privilegien gegenüber einzelnen Personen oder Personengruppen beinhalten.

2. Sachsenspiegel

Der Sachsenspiegel ist eine verschriftliche Sammlung an Gesetzen des 13. Jahrhunderts für den norddeutschen Raum. Von ca. 1220-1235 verschriftlichte Eike von Repgow die in seinem Umfeld geltenden Gesetze und fasste sie in einem "Spiegel" zusammen. Das Ziel lag dabei das bereits geltende Recht und die damit verbunden Vorgehensweise bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu erfassen und niederzuschreiben. Da Eike von Repgow im Gebiet des heutigen Sachsen-Anhalts lebte und das Werk von ihm selbst als "spigel der Saxen" benannt wurde, hat der Sachsenspiegel seinen heutigen Namen.

Dadurch, dass die bisher mündliche Tradition des geltenden Rechts durch die Verschriftlichung im Sachsenspiegel abgelöst wurde, erfuhr er eine große Resonanz und wurde vielfach kopiert und rezipiert. So verbreitete sich dieser Gesetzestext in einem beachtlichen Tempo. Heute liegt der Sachsenspiegel in einer Vielzahl von Handschriften und Fragmenten vor. Die Besonderheit hierbei ist, dass der Spiegel auch mit Abbildungen, sogenannten Illuminierungen, ausgestattet ist. Diese zeigen in einer Bildergeschichte das, was im Text beschrieben wird. Daher kann man davon ausgehen, dass der Sachsenspiegel sowohl von alphabetisierten Personen, als auch von Analphabeten konsultiert und auf korrekte Art und Weise verstanden werden konnte.

Da Eike von Repgow selbst die Lebensbereiche des Adels, des Klerus und der Bauern kannte, erfüllte er die perfekten Voraussetzungen, um den Sachsenspiegel zu verfassen. Bereits an der groben Aufteilung in Landrecht und Lehensrecht, ist zu erkennen, dass es eine Trennung zwischen den drei genannten Bevölkerungsgruppen gibt.
Im Lehensrecht sind alle wichtigen Fragen zur territorialen Organisation vom Lehensherren über die Vasallen bis zu den Leibeigenen beschrieben. Zusätzlich ist das Zusammenleben der Stände und die Wahl des Königs in diesem Abschnitt beschrieben. Hier handelt es sich also um eine Art Verfassungstext, welcher den Staatsaufbau festlegt.
Im Landrecht hingegen lassen sich alle Rechtsfragen des alltäglichen Lebens klären. Diesen Teil könnte man mit dem heutigen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Bundesrepublik Deutschland vergleichen. Es handelt sich hier um einen Gesetzestext, welcher beschreibt wie das Leben zwischen Bewohnern eines Territoriums oder Siedlung abzulaufen hat und welche Rechte und Pflichten es hierbei gibt.

3. Schwabenspiegel

Um 1275 wurde der Versuch unternommen den bereits erwähnten Sachsenspiegel zu kopieren. Angelehnt an diesem Vorbild, verfasste ein unbekannter Autor den Schwabenspiegel. Er ist ebenfalls eine Sammlung an Gesetzen, welche im Süddeutschen Raum - insbesondere in Augsburg - zur Geltung kamen.

In Anlehnung an das knapp 50 Jahre ältere Vorbild, wurde auch der Schwabenspiegel in zwei größeren Teilen aufgeteilt. Das Land- und das Lehensrecht. Auch hier geht es einerseits im Lehensrechtsteil um die verfassungsmäßige Ordnung des nicht-sächsischen Reichsgebietes und andererseits im Landrechtsteil um das Zusammenleben der Menschen.

Die Besonderheit am Schwabenspiegel liegt darin, dass eine wichtige Gruppe der städtischen Gesellschaft - die Juden - in ihr als eigene Rechtskörperschaft gesehen werden, welche bestimmten Gesetzen unterstellt sind. Sie genießen zum einen den direkten Schutz des Königs und zum anderen den Schutz über spezielle Gesetze, welche das Verbot der Gewaltanwendung gegen Juden festschreibt. So besonders das klingen mag, besteht hier jedoch Grund zur Annahme, dass das Verbot der Gewalt gegen Juden nur als eigenes Gesetz explizit genannt wird, weil in der Vergangenheit dagegen verstoßen wurde. Es ist davon auszugehen, dass, wenn die Gewalt gegen Juden ausgeblieben wäre, auch die explizite Nennung einer Rechtsnorm ausgeblieben wäre, die ebendiese verbietet.

Wie auch der Sachsenspiegel, basiert der Schwabenspiegel auf lateinischem Recht, kanonischem Kirchenrecht, Rechtsnormen und Gesetzen aus dem Territorium, in welchem er verfasst wurde und die der Verfasser des Spiegels kannte, und Gesetzen, die aus der Bibel abgeleitet zu sein scheinen.

4. sprachliche Besonderheiten

Wie bereits die Namen und Entstehungsorte vermuten lassen, unterscheiden sich Sachsen- und Schwabenspiegel in sprachlicher Hinsicht in mehreren Bereichen. Sowohl lautlich, als auch morpho-syntaktisch lassen sich zwischen diesen Texten sprachliche Differenzen erkennen, welche als wichtige Quelle für sprachgeschichtliche Forschungen dienen kann. Über einen Vergleich zwischen diesen beiden Texten, können daher Unterschiede zwischen der sächsischen und der schwäbischen Spiegelvariante Rückschlüsse auf die sprachlichen Varianten im nieder- und hochdeutschen Sprachraum zulassen.

Der Vorteil an den beiden Spiegeln ist, dass sich sowohl im Abschnitt für das Land-, als auch in dem für das Lehensrecht ähnliche Paragraphen wiederfinden lassen. Daher kann man durch das Heranziehen desselben Gesetzes in beiden Spiegeln die sprachlichen Besonderheiten im selben inhaltlichen Thema wiederfinden.

In diesem Beitrag sollen für den sprachlichen Vergleich drei Ausschnitte zum selben Rechtsfall aus drei Spiegeln miteinander verglichen werden. Neben dem Quedlinburger Sachsenspiegel, sollen noch eine niederdeutsche Abschrift, sowie der Schwabenspiegel aus Augsburg zum Untersuchungsgegenstand werden.


Sachsenspiegel (Quedlinburg) Sachsenspiegel (niederdeutsche Variante) Schwabenspiegel (Augsburg)
(nicht vorhanden)
LXXXVIII - LXXXIX
48. We sin ve drift up enes anderen mannes korn oder gras. Of men dat nicht panden en mach.
Hom. 47.
212. Der vihe ze schaden treibet.
Skb. 225
Swer sin ve drift uph eynes anderen mannes corn oder gras, her sol yme gelden sinen schaden upphe recht, unde buʒen mit dren schillingen. §1 We sin ve drift up enes anderen mannes korn, oder uppe sin gras, he scal eme den scaden gelden uppe recht und boten mit dren scillingen. Swer sin vihe tribet uf eines mannes korn oder gras, er sol im gelten sinen schaden zwivalt, und sol dem rihter geben dire schillinge, oder nach gewonheit; er mag eʒ ouch wol phenden ane deʒ rihters urlop, unde sol eʒ triben in deʒ rihters gewalt, er mag eʒ banden.
N'is aber her jegenwardich nicht, da daʒ ve schadet, unde wirt iz gephandet, den schaden sollen se gelden der das ve is, ob men den schaden zu hant bewiset nach der bure core; unde des phenninge gibt jewelk zu bute vor sin ve. §2 En is he aver dar to jegenwarde nicht, dar dat ve gescadet heft, unde wert it gepandet, den scaden scolen se gelden, de des dat ve is, of men it eme tohant bewiset na der bure kore. Unde ses pennige gift jene to bote vor sin ve. (nicht vorhanden)
Is daʒ ve so getan, daʒ iʒ neman getriben ne mag, alse eyn phert, daʒ renis is, oder gans oder ber, so lade her dazu zwene man, unde wise ene sinen schaden, unde volge deme ve in sines herren hus, unde besculdege ene da umme; so mut her beʒʒeren vor daʒ ve, alse ob iʒ gephandet were. §3 Is aver dat ve so gedan, dat men it nicht indriven en mach, alse perde de renisch sin, oder gense, oder bere, so lade he darto twene man, unde bewise sinen scaden unde volge deme ve in sines heren hus, unde sculdege ene darumme; so mot he beteren vor dat ve, alse of it gepandet were. Ist daʒ vihe so getan vihe, daʒ erʒ niht getriben mag, alse wildiu ros, unde reinschiu pherit, oder wilt daʒ zam ist, oder gense, daʒ sol er in sine gewalt triben, ob erʒ hin ze dem rihter niut bringen mag; unde sol eʒ dem rihter kiunde, unde der sol eʒ im heiʒʒen gelten alse reht ist, unde alse hie vor gesprochen ist. Der man sol sinen schaden bereden selbedritte, und hat er der niut, so sol er sinen schaden bereden mit sin eines hant.


Was oben in der Tabelle zu lesen ist, ist ein Gesetzesauszug aus dem Teil des sogenannten Landrechtes der verschiedenen Spiegel. Somit handelt es sich um Rechtsfragen des alltäglichen Lebens, welche das Zusammenleben reglementieren sollen.

4.1 Lautverschiebung

4.2 Negation

5. Fazit