Organisation des Lehnswesens

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Der folgende Artikel befasst sich mit der Organisation des Lehnswesens. Lehen kommt von dem Wort "leihen" und bezeichnet also ein geliehenes Gut (vgl. "Darlehen").


Lehnswesen

Unter dem Lehnswesen (auch Feudalwesen) versteht man die persönliche Bindung zwischen Lehnsherr und Lehnsmann/Vasall. Diese Beziehung lag einem politisch-ökonomischen Prinzip zugrunde. Es war ein lebenslanger gegenseitiger Vertrag, der auf dem (rechtlichen) Prinzip der triuwe basierte. Beide gingen dabei verschiedene Verpflichtungen einander gegenüber ein. Das Lehnswesen war die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung, vor allem im Heiligen Römischen Reich.


Lehen

Ein Lehen (lat. feudum, feodum, beneficium) war im Grunde dinglich und ist in mehreren Beispielen vertreten, wie etwa als Länderei, Amt, (Handels)Recht oder Gerichtsbarkeit. Meist waren es ein oder mehrere Grundstücke mit den dazu gehörenden Abgabe- und Nutzungsrechten an der fremden Sache. Das Gegenteil von Lehen war das freie Eigentum.


Lehnsherr

Der Lehnsherr oder Lehnsgeber (dominus feudi, senior) war der Eigentümer der besagten Länderein oder verschiedenen Rechte, die er an seinen Vasallen verlieh. Aufgrund der Tatsache, dass sich beide gegenseitige Achtung versprachen, durfte er seinen Untergebenen zum Beispiel weder schlagen noch sonst wie demütigen oder sich gar an seiner Familie vergreifen. Der oberste Lehnsherr war der oberste Landesherr, also der entsprechende König oder auch Herzog. Dieser wiederum vergab seine Lehen an seine verschiedene Fürsten. Wenn sich weitere Adelige, die meist in der Adelshierarchie unter ihnen standen, von ihnen belehnen lassen wollten, so konnten auch die Fürsten Lehen an diese vergeben.


Lehnsmann/Vasall

Der Lehnsmann, Vasall oder auch Lehensempfänger/Lehensträger (vassus, vasallus) musste dem Lehnsherr Dienste erweisen, wozu verschiedene Tätigkeiten gehörten. Er hielt seinem Lehnsherrn beispielsweise den Steigbügel, wenn dieser aufs Pferd stieg, begleitete ihn zu festlichen Anlässen oder fungierte als Mundschenk an der Tafel, wenn der Lehnsherr selbst ein Fest veranstaltete.


Prinzip der triuwe

Der Lehnsherr verpflichtet sich dazu, seinem Vasallen Schutz und Schirm zu gewähren. Im Gegensatz dazu ist der Vasall zum Rat am Hof (consilium) und auch zur Hilfe (auxilium) verpflichtet. Dies wird zumeist als persönlicher Dienst oder Kriegsdienst wahrgenommen. Trotz dieser triuwe-Bindung ist der Vasall weiterhin rechtlich frei und untersteht immer noch der entsprechenden, ihm zugeordneten Gerichtsbarkeit.


Quellen