713: Der Vertrag von Tudmīr als Zeugnis der muslimischen Unterwerfung der Iberischen Halbinsel

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Verfasser/in: Daniel G. König

Quelle

Al-ʿUḏrī (gest. 478/1085), Tarṣīʿ al-aḫbār, ed. ʿAbd al-ʿAzīz al-Ahwānī, Madrid: Instituto islámico, 1965, S. 4-5, übers. Daniel G. König.
بسم الله الرحمن الرحيم. هذا كتاب من عبد العزيز بن موسى لتدمير بن غندريس إذ نزل على الصلح أن له عهد الله وميثاقه وما بعث به أنبياءه ورسلَه، وأن له ذمة الله عز وجل وذمة محمد صلى الله عليه وسلم ألّا يقدم له وألّا يؤخر لأحد من أصحابه بسوء، وأن لا يُسبَون ولا يفرق بينهم وبين نسائهم وأولادهم، ولا يقتلون، ولا تحرق كنائسهم، ولا يكرهون على دينهم، وأن صلحهم على سبع مدائن: أوريُولة، وموُلة، ولورقة، وبَلَنتَلَه، ولقنت، وإيه، وإلش، وأنه لا يدع حفظ العهد، ولا يحل ما انعقد، ويصحح الذي فرضناه عليه وألزمناه أمره، ولا يكتمنا خبراً علمه، وأن عليه وعلى أصحابه غُرم الجزية، ومن ذلك كل حر: دينار، وأربعة أمداء من قمح، وأربعة أمداء من شعير، وأربعة أقساط خل، وقسطا عسل، وقسط زيت. وعلى كل عبد نصف هذا. Im Namen Gottes, des Barmherzigen, des Erbarmers. Dies ist ein Schriftstück von ʿAbd al-ʿAzīz bin Mūsā für Tudmīr bin Ġandrīs, als er sich auf ein Friedensabkommen einließ, dem zufolge ihm ein Vertrag (ʿahd) Gottes und dessen Allianz (mīṯāq) zusteht sowie das, womit Er [Gott] seine Propheten und Gesandten beauftragt hat, und dass ihm der Schutz (ḏimma) Gottes, mächtig und groß, und der Schutz Muḥammads, Gott segne ihn und schenke ihm Heil, zusteht, dass ihm niemand vorgesetzt werde, dass keinem seiner Gefährten etwas Schlechtes widerfahre, dass sie nicht in Gefangenschaft geführt werden, dass keine Trennung zwischen ihnen und ihren Frauen und Kindern durchgeführt werde, dass sie nicht getötet werden, dass ihre Kirchen nicht verbrannt werden, dass sie ihrer Religion (dīnihim) nicht abspenstig gemacht werden, und dass ihr Vertrag (ṣulḥahum) für sieben Städte Geltung habe: Orihuela, Mula, Lorca, Baltana, Alicante, Ello und Elche, und dass er die Einhaltung des Vertrages (al-ʿahd) nicht aufgebe und nicht auflöse, was er eingegangen ist, und bestätige, was wir ihm an Bedingungen auferlegt haben und zu deren Ausführung wir ihn verpflichtet haben: dass er vor uns keine ihm zugetragene Nachricht verheimliche, dass ihm und seinen Gefährten die Zahlung der Kopfsteuer (ǧizya) auferlegt ist, wovon jeder Freie zu zahlen hat: einen Dīnār, vier Maß (amdāʾ) Weizen, vier Maß Gerste, vier Maß (aqsāṭ) Essig, zwei Maß Honig und ein Maß Öl. Für jeden Sklaven die Hälfte dessen.
شهد على ذلك: عثمان بن عبيدة القرشي وحبيب بن أبي عبيدة القرشي وسعدان بن عبد الله الربعي وسليمان بن قيس التجيبي ويحيى بن يعمر السهمي وبشر بن قيس اللخمي ويعيش بن عبد الله الأزدي وأبو عاصم الهذلى وكتب في رجب سنة أربع وتسعين Bezeugt durch: ʿUṯmān bin ʿUbayda al-Qurašī, Ḥabīb bin Abī ʿUbayda al-Qurašī, Saʿdān bin ʿAbd Allāh al-Rabʿī, Sulaymān bin Qays al-Tuǧībī, Yaḥyā bin Yaʿmur al-Sahmī, Bišr bin Qays al-Laḫmī, Yuʿayš bin ʿAbd Allāh al-Azdī, Abū ʿĀṣim al-Haḏalī, geschrieben im Monat Raǧab des Jahres 94 [April 713].


Autor/in & Werk

[§1] Beim Vertrag von Tudmīr handelt es sich um einen Friedens- und Unterwerfungsvertrag, der im Monat Raǧab des Jahres 94, d. h. im April 713, im Südosten der Iberischen Halbinsel zwischen ʿAbd al-ʿAzīz b. Mūsā b. Nuṣayr und einem gewissen Tudmīr abgeschlossen worden sein soll. Es ist nach bisherigem Kenntnisstand der einzige Friedens- und Unterwerfungsvertrag der muslimischen Invasionsperiode, der von der Iberischen Halbinsel im Wortlaut überliefert ist.[1]

[§2] ʿAbd al-ʿAzīz b. Mūsā b. Nuṣayr war einer von zwei Söhnen des Eroberers von al-Andalus, Mūsā b. Nuṣayr. Letzterer hatte zunächst seinen Klienten (mawlā) Ṭāriq b. Ziyād mit der Invasion beauftragt, der 92/711 von Nordafrika aus auf die Iberische Halbinsel übersetzte. Angesichts von Ṭāriqs Erfolgen fühlte sich Mūsā b. Nuṣayr bemüßigt, im Ramaḍān 93/Juni-Juli 712 mit einer zweiten Invasionsarmee auf der Iberischen Halbinsel einzumarschieren. Dabei brachte er wohl seinen Sohn ʿAbd al-ʿAzīz mit.[2] Als Mūsā um 95/713-14 vom umayyadischen Kalifen al-Walīd (regn. 86-96/705-715) nach Damaskus abberufen wurde, übernahm ʿAbd al-ʿAzīz die Statthalterschaft über al-Andalus (regn. ca. 95-97/714-16). Sowohl in lateinischen als auch in arabischen Quellen haftet ihm ein schlechter Ruf an. Zum einen soll er sich nach seiner Etablierung in Sevilla an mehreren Frauen des lokalen Adels vergangen haben. Zum anderen soll er nach seiner Heirat mit der Witwe oder Tochter des letzten Westgotenkönigs Roderich (regn. 710-711) unter ihrem Einfluss mit der Idee einer Sezession und Krönung gespielt haben. Dies provozierte eine Verschwörung und schließlich seine Ermordung durch einen gewissen Ayyūb.[3]

[§3] Tudmīr wiederum war der lokale Machthaber eines im Südosten der Iberischen Halbinsel gelegenen Gebietes um die Stadt Orihuela. In der als Continuatio hispana oder Chronik von 754 bekannten Chronica muzarabica trägt er den gotischen Namen “Theodemir”. Dort wird behauptet, er habe unter den Westgotenkönigen Egica (regn. 687-701) und Witiza (regn. 697-701) griechische (d. h. byzantinische) Invasoren bekämpft und – wohl aus diesem Grund – große Würden und Ehren (dignitas et honos) erhalten. Sowohl bei “orientalischen Christen” als auch sonst sei er als standhaft im Glauben, als Kenner der heiligen Schriften, als eloquent und militärisch erfolgreich bekannt gewesen.[4] Auch in arabisch-islamischen Quellen wird Theodemir/Tudmīr als umsichtige und erfolgreiche Persönlichkeit dargestellt. Dem frühesten noch erhaltene andalusischen Chronisten Ibn Ḥabīb (gest. 238/853) zufolge hatte Tudmīr den Westgotenkönig Roderich über die muslimische Invasion der Iberischen Halbinsel informiert.[5] Als eine von mehreren historiographischen Werken zur Eroberungszeit berichtet die andalusische Chronik Aḫbār maǧmūʿa[6], Tudmīr habe um Orihuela eine dramatische Niederlage gegen die Muslime erlitten, die fast zur völligen Zerstörung seines Heeres geführt habe. Die wenigen Überlebenden seien nach Orihuela geflüchtet, wo man allerdings keine weiteren Verteidungsressourcen vorfand. Tudmīr, den die Chronik als “erfahren und scharfsinnig” (muǧarraban šadīd al-ʿaql) bezeichnet, habe den Frauen der Stadt daraufhin geboten, sich mit langen Stöcken auf die Stadtmauer zu stellen und ihre Haare so zu binden, dass man sie aus der Ferne für bewaffnete bärtige Männer halte – ein Motiv, das sich auch in der Geschichtsschreibung der Langobarden findet.[7] Da die anrückenden Muslime die versammelten Frauen für ein Heer gehalten hätten, sei es Tudmīr in geschickten Verhandlungen gelungen, vorteilhafte Kapitulationsbedingungen für die Stadtbewohner zu erlangen. An diese hätten sich die Muslime dann auch gehalten, als sie bei Einzug in die Stadt merkten, dass dort gar keine Kämpfer anwesend waren. Obwohl sie den Vorlauf des Vertragsabschlusses so detailliert beschreibt, erwähnt die Chronik Aḫbār maǧmūʿa allerdings weder einen konkreten Vertrag noch ʿAbd al-ʿAzīz als Verhandlungsführer der muslimischen Seite.[8]

[§4] Die fast zeitgenössische Chronica muzarabica schreibt Theodemir weiterhin gute Beziehungen zu den muslimischen Statthaltern zu. Sie suggeriert, dass er dem Kalifen in Damaskus einen Besuch abstattete, bei dem es zu einer Bestätigung des mit ʿAbd al-ʿAzīz geschlossenen Vertrages (pactum) kam. Diese direkte Anbindung an den Kalifen habe sichergestellt, dass der Vertrag auch von zukünftigen Statthaltern nicht angetastet worden sei. Nach Theodemirs Tod im Jahre 744 sei allerdings dessen Nachfolger Athanagild vom Statthalter Abū l-Ḫaṭṭār al-Ḥusām b. Ḍarār al-Kalbī (regn. 125-127/743-745) zu einer Zahlung von 27.000 solidi verpflichtet worden. Letzterer brauchte das Geld zur Deckung der Kosten, die der Statthalterschaft infolge der großen Berberrevolte entstanden waren. Diese erforderte nämlich die Ansiedlung von aus Syrien eingetroffenen Truppen unter der Führung des Balǧ b. Bišr in al-Andalus. Als Athanagild das Geld innerhalb von drei Tagen zur Verfügung stellte, sei er beim Statthalter wieder in Ehren aufgenommen worden.[9] Hinsichtlich der arabisch-islamischen Quellen lässt sich verzeichnen, dass Theodemir anscheinend als eine so wichtige Persönlichkeit der Eroberungsperiode betrachtet wurde, dass die Gegend um Orihuela sowohl in der Historiographie als auch in geographischen Lexika seinen Namen “Tudmīr” erhielt.[10] Ferner wird berichtet, er habe seine Tochter an einen Klienten der Umayyaden namens ʿAbd al-Ǧabbār b. Ḫaṭṭāb verheiratet, der 123/741 mit den syrischen Truppen des Balǧ b. Bišr auf die Iberische Halbinsel gekommen sei.[11]

Inhalt & Quellenkontext

[§5] Der Vertrag von Tudmīr ist nicht zeitgenössisch überliefert. Die früheste erhaltene Dokumentation findet sich im nur fragmentarisch erhaltenen geo-/historiographischen Werk Tarṣīʿ al-aḫbar des al-ʿUḏrī (gest. 478/1085), das auch hier zitiert ist.[12] Ferner wird der Vertrag im biobibliographischen Lexikon eines weiteren andalusischen Autors namens al-Ḍabbī (gest. 599/1203) zitiert.[13] Schließlich ist der Wortlaut des Vertrages auch im Werk zweier nordafrikanischer Autoren enthalten, nämlich in der geographischen Enzyklopädie des Ibn ʿAbd al-Munʿim al-Ḥimyarī (Ende 13./Anfang 14. Jh.)[14] sowie in einem literaturwissenschaftlichem Kommentar des Abū l-Qāsim al-Sabtī (gest. 760-61/1359-60).[15]

[§6] Der Rahmentext ist dabei jeweils unterschiedlich: Bei al-ʿUḏrī ist das Vertragsdokument Teil eines Berichtes über die Geschichte verschiedener Orte der Iberischen Halbinsel, zu denen auch Tudmīr gehört. Das nur noch fragmentarisch erhaltene Werk beginnt mit einer Beschreibung der Stadt Lorca, zeichnet dann den Weg von Córdoba nach Tudmīr nach und beschreibt die Region Tudmīr dann genauer. Dem in diesem Kontext zitierten Vertrag folgen dann ein kurzer Bericht über die Streitigkeiten verschiedener arabischer Faktionen in Tudmīr nach der Eroberung der Region, schließlich Ausführungen über den Bau der Stadt Murcia sowie über wundersame Besonderheiten der Region Tudmīr (al-ġarāʾib fī balad Tudmīr). Bei al-Ḍabbī wird der Vertrag in den biographischen Eintrag zu einem gewissen Ḥabīb bin Abī ʿUbayda eingegliedert, der auch in allen überlieferten Zeugenlisten zum Vertrag figuriert. Dieser Mann wird als Enkel eines der Eroberer von Nordafrika, ʿUqba bin Nāfiʿ, definiert. Er sei mit Mūsā b. Nuṣayr als Teil der tribalen Einheiten (wuǧūh al-qabāʾil) auf die Iberische Halbinsel gekommen und habe sich dann einer Gruppe unter der Führung von Mūsās Sohn ʿAbd al-ʿAzīz angeschlossen. Der Vertrag von Tudmīr dient in diesem Kontext als historisches Beweismaterial, um die Korrektheit seines Namens zu belegen.[16] Im geographischen Lexikon des al-Ḥimyarī ist der Vertrag Teil des Lemmas „Tudmīr“. Einer kurzen Rückführung des Regionennamens „Tudmīr“ auf den Lokalherrscher gleichen Namens folgt sofort der Vertragstext, mit dem auch das Lemma endet.[17] Beim Werk des al-Sabtī handelt es sich schließlich um einen äußerst ausführlichen literaturwissenschaftlichen Kommentar zu einem berühmten Gedicht, der so genannten Maqṣūra des Ḥāzim al-Qarṭāǧanī (gest. 684/1285), dessen Besonderheiten und Symbolik Abū l-Qāsim al-Sabtī erläutert.[18] Da in Vers 926 der Maqṣūra die Region Tudmīr erwähnt wird, erläutert der nordafrikanische Literaturwissenschaftler den Ursprung dieses Regionalnamens und zitiert anschließend den Wortlaut des Vertrages.[19]

[§7] Trotz aller unterschiedlichen Kontexte und Funktionen des Vertragstextes in den einzelnen Werken sind die vier Versionen des Vertrages fast identisch. In allen vier Versionen handelt es sich um ein von ʿAbd al-ʿAzīz b. Mūsā ausgestelltes Dokument an einen gewissen Tudmīr, der als Herr von Orihuela und verschiedener anderer Städte gilt. Nur in den Details weisen die Vertragstexte einige Unterschiede auf.

[§8] Zunächst finden sich orthographische Varianten in der genealogischen Anbindung Tudmīrs, der bei al-ʿUḏrī als „Sohn des Ġandrīs“, bei al-Ḍabbī als „Sohn des Ġabdūš“, bei al-Sabtī als „Sohn des ʿAbdūs“ und bei al-Ḥimyarī entweder als „Sohn des Ġandras“ oder, in einer Manuskriptvariante, als „Sohn des ʿAbdūš“ bezeichnet wird.

[§9] Tudmīr werden in allen Versionen des Vertrages sieben Städte zugewiesen, dieser Herrschaftsbereich aber nicht immer gleich definiert: Bei al-ʿUḏrī erhält er die Städte Orihuela, Mula, Lorca, Baltana, Alicante, Ello und Elche, bei al-Ḍabbī und al-Ḥimyarī die Städte Orihuela, Baltana, Alicante, Mula, Villena, Lorca und Ello. Al-Sabtī kündigt zwar sieben Städte an, nennt aber nur die fünf Städte Orihuela, Baltana, Mula, Villena (Bunīra) und Lorca.

[§10] Die Rechte und Pflichten der Bevölkerung gegenüber den muslimischen Eroberern sind nahezu gleichlautend beschrieben: Theodemir wird in seiner Herrschaft bestätigt. Seinem Herrschaftsbereich wird innere Autonomie und Friede vor Angriffen zugestanden. Auf die Gefangennahme und Versklavung der dort lebenden Bevölkerung wird ebenso verzichtet wie auf Familientrennungen. Der Bevölkerung wird die freie Kultausübung sowie die Sicherheit ihrer Kirchen und Kultobjekte garantiert. Im Gegenzug hierfür müssen sich die sieben Städte den Muslimen nominell unterwerfen. Sie verpflichten sich dazu, Informationen zu muslimischen Feinden zu liefern und – in den Versionen von al-Ḍabbī, al-Ḥimyarī und al-Sabtī – Gegner der Muslime nicht zu beherbergen und muslimischen Verbündeten keinerlei Schaden zuzufügen. In allen Versionen wird den Bewohnern der Region eine genau definierte jährliche Steuer auferlegt, die von Sklaven nur zur Hälfte zu bezahlen ist. Diese Steuer bleibt bei den meisten Autoren terminologisch undefiniert. Nur die früheste Überlieferung, die hier zitierte Version des al-ʿUḏrī, bezeichnet sie als ǧizya, also die schon im Koran (Sure 9,29) erwähnte und aus dem islamischen Recht bekannte Kopfsteuer für Nichtmuslime.[20]

[§11] Die Höhe der geforderten Abgaben unterscheidet sich in geringem Maße: Bei al-ʿUḏrī sind pro Kopf ein Dīnār, vier Maß (amdāʾ) Weizen, vier Maß Gerste, vier Maß (aqsāṭ) Essig, zwei Maß Honig und ein Maß Öl zu zahlen. Bei al-Ḍabbī werden zusätzlich vier Maß eines Produktes namens ṭilāʾ gefordert, was Constable mit „Malz“ übersetzt.[21] Bei al-Sabtī können die Bewohner neben den acht Maß Getreide entweder vier Maß Essig oder zwei Maß Honig und zwei Maß Öl zahlen. Bei al-Ḥimyarī schließlich fehlen die vier Maß Weizen. Dafür werden vier Maß eines Produktes namens ṭalā gefordert, das wohl dem bei al-Ḍabbī erwähnten ṭilāʾ entspricht. Lane’s Lexicon zufolge kann es sich hier um Teer, aber auch um verschiedene flüssige oder halbflüssige Schmierstoffe, schließlich auch um verschiedene Formen verdickter Fruchtsäfte oder Wein, vielleicht auch eine Form des Weinessigs handeln.[22]

[§12] Die wohl größten Unterschiede finden sich in der Zeugenliste: Während al-Ḥimyarī auf die Anführung der Zeugenliste ganz verzichtete, erwähnen al-ʿUḏrī, al-Ḍabbī und al-Sabtī drei Personen, die trotz orthographischer Varianten gleichgesetzt werden können, nämlich ʿUṯmān bin ʿUbayda al-Qurašī[23], ferner den bei al-Ḍabbī behandelten Ḥabīb bin Abī ʿUbayda al-Qurašī[24], schließlich einen gewissen Abū ʿĀṣim al-Haḏalī.[25] Zusätzlich erwähnt al-ʿUḏrī fünf Zeugen, die bei den anderen beiden Autoren nicht vorkommen.[26] Al-Ḍabbī und al-Sabtī wiederum nennen jeweils einen Zeugen, der bei al-ʿUḏrī nicht vorkommt und der trotz Varianten den Namensbestandteil „bin Maysara“ teilt.[27]

Kontextualisierung, Analyse, Interpretation

[§13] In der Forschung wird der Vertrag von Tudmīr trotz seiner späteren Überlieferung und der oben angeführten Varianten generell als authentisches Zeugnis für die Eroberungsperiode der Iberischen Halbinsel akzeptiert. Lediglich Luis Molina hat die Authentizität des Dokuments angezweifelt.[28]

[§14] Erstens weist Molina darauf hin, dass wir insgesamt sehr wenig über Theodemir wissen. Eine Identifikation mit einem in den Akten des 16. Konzils von Toledo erwähnten Theodemir lasse sich nicht sicher nachweisen. Die zum Vertragstext gut passenden Zusatzinformationen aus der Chronica muzarabica seien von der Forschung als Interpolationen markiert worden.[29]

[§15] Zweitens betont Molina, dass die wenigen Dokumente, die den konkreten historischen Kontext des Vertrages erwähnen, in sich unstimmig sind. Dabei identifiziert er zwei historiographische Traditionen. In der ersten, detaillierteren Tradition sei Tudmīr nicht von ʿAbd al-ʿAzīz, sondern von muslimischen Truppen erobert worden, die 92/711 mit Ṭāriq b. Ziyād auf die Iberische Halbinsel gekommen seien.[30] In der zweiten Tradition wiederum werde der Eroberer Tudmīrs als Sohn des Mūsā b. Nuṣayr identifiziert, der gelegentlich aber ʿAbd al-Aʿlā, nicht ʿAbd al-ʿAzīz, genannt werde.[31]

[§16] Der Vertragstext werde in der Überlieferung allerdings nur zwei Mal in einen genauen historischen Kontext gestellt, zum einen in der oben zitierten Passage aus dem geographischen Werk des al-ʿUḏrī, zum anderen in der kastilischen Crónica de 1344, die sich auf portugiesische und arabische Vorläufer stütze. In der Version des al-ʿUḏrī werde der Vertrag von ʿAbd al-ʿAzīz b. Mūsā abgeschlossen, die Eroberung Tudmīrs dann aber Ṭāriq b. Ziyād gemeldet. Molina zufolge hätte ʿAbd al-ʿAzīz die Eroberung aber logischerweise seinem Vater Mūsā, nicht dessen Klienten Ṭāriq b. Ziyād, melden müssen. Schließlich hätten die Eroberungserfolge Ṭāriqs zu Spannungen mit Mūsā geführt, der vor diesem Hintergrund 93/712 mit eigenen Truppen auf die Iberische Halbinsel zog, um bei der Invasion die Führungsrolle zu übernehmen. In der Crónica de 1344 wiederum werde Tudmīr zunächst von den Truppen Ṭāriqs erobert. Dann habe Mūsā seinen Sohn ʿAbd al-ʿAzīz von Mérida nach Sevilla geschickt, der dann Tudmīr nochmals erobert und dabei den Vertrag abgeschlossen habe. Vor dem Hintergrund dieser Unstimmigkeiten geht Molina davon aus, dass der bei al-ʿUḏrī und auch bei den späteren Autoren dokumentierte Vertragstext manipuliert wurde, um ihn an den berichteten historischen Kontext anzupassen. Molinas Zweifel richten sich dabei v. a. gegen die Vertragsüberlieferung an sich, nicht gegen die Tatsache, dass Muslime der Invasionsperiode tatsächlich einen Vertrag mit einem lokalen Machthaber namens Theodemir abschlossen.[32]

[§17] Molinas Kritik ist berechtigt, aber nicht vollständig überzeugend: Zum einen handelt es sich zwar bei den Passagen der Chronica muzarabica, die die Vertragsumstände beschreiben, tatsächlich um Interpolationen. Woher diese stammen und warum man sie später eingefügt haben soll, bleibt jedoch unklar.[33] Damit ist es unmöglich zu entscheiden, ob die Theodemir betreffenden Informationen aus der Chronica muzarabica als unauthentisch oder falsch abgetan werden müssen. Klar ist in jedem Fall, dass es sich nicht unbedingt um Interpolationen handelt, die aus späteren arabischen Quellen übernommen wurden. Die Chronica muzarabica liefert Details zu Theodemirs Stellung unter den Westgotenkönigen Egica und Witiza sowie zu seinem Ruf bei orientalischen Christen, die nicht zum arabisch-islamischen Standardnarrativ zu Tudmīr gehören.[34]

[§18] Zum anderen scheint Molina davon auszugehen, dass sich die ersten beiden Jahre der Eroberungsperiode (711-713) widerspruchsfrei rekonstruieren lassen. Wenn man bedenkt, wie chaotisch diese zwei Jahre gewesen sein müssen und wie komplex die Quellenlage ist, erscheint dies unrealistisch. Die Umstände, die zum Vertrag von Tudmīr führten, lassen sich auf der Grundlage einer ca. vierzig Jahre nach Vertragsabschluss niedergeschriebenen interpolierten lateinischen Quelle sowie eines Wildwuchses späterer arabisch-islamischer Quellen rekonstruieren, die nur in den hier erwähnten vier Fällen Varianten des Vertragstextes enthalten. Die lateinische und die arabischen Texttraditionen sind dabei durch ein kaum rekonstruierbares Netz an Verbindungssträngen miteinander verbunden, die in der Forschung u. a. mit Hilfe verlorener Texte rekonstruiert wurden. Es ist nicht ersichtlich, wie man auf dieser Grundlage herausfinden will, ob die Region Tudmīr von Truppen Ṭāriqs oder des ʿAbd al-ʿAzīz erobert wurde, ob Letzterer tatsächlich den Vertrag abschloss und ob der Vertragsabschluss dann Ṭāriq oder Mūsā gemeldet wurde.

[§19] Vor diesem Hintergrund erscheint es gewagt, ein Authentizitätsargument darauf aufzubauen, dass ʿAbd al-ʿAzīz die Nachricht vom Vertragsabschluss eigentlich seinem Vater Mūsā und nicht dessen Klienten Ṭāriq hätte melden sollen. Vielleicht hat ʿAbd al-ʿAzīz diese Nachricht durchaus an Ṭāriq geschickt, z. B. weil dessen Kontingente in der doch sehr prekären Eroberungssituation vielleicht geographisch näher lagen.

[§20] Letztlich bleibt bei Molinas Kritik unklar, was genau am überlieferten Vertrag von Tudmīr als unauthentisch zu gelten hat – nur die “Personalfragen”, konkret die Rolle des ʿAbd al-ʿAzīz, oder auch der Zeitpunkt oder gar die Inhalte des Vertragsabschlusses.[35] Geht man dagegen wie ein Großteil der Forschung davon aus[36], dass der Vertragstext grundlegende Elemente eines für die frühe Eroberungsphase der Iberischen Halbinsel charakteristischen Eroberungsvertrages enthält, so lässt er sich insgesamt sehr plausibel in die zur Verfügung stehende historiographische Überlieferung sowie die weitere Forschung zur arabisch-islamischen Expansion einfügen.

[§21] Einerseits weist uns sowohl die Chronica muzarabica als auch die arabisch-islamische Überlieferung auf weitere Friedens- und Unterwerfungsverträge hin, die ungefähr im selben Zeitraum in al-Andalus abgeschlossen wurden, aber nicht im Wortlaut überliefert sind.[37] Die Chronik Aḫbār maǧmūʿa schreibt dann dem Gouverneur al-Samḥ (regn. ca. 100-102/719-721) zu, systematisch Informationen zu den Eroberungsbedingungen in den verschiedenen Regionen der Iberischen Halbinsel gesammelt zu haben. Dabei soll er zwischen Territorien unterschieden haben, die unter Abschluss eines Friedensvertrages (ṣulḥan) oder mit Gewalt (ʿanwatan) unterworfen wurden.[38] Die im al-Andalus des frühen 9. Jahrhunderts erstellte Kompilation malikitischen Rechts eines gewissen Yaḥyā b. Yaḥyā al-Layṯī (gest. 234/848) rekurriert in ihrer Behandlung der von Nichtmuslimen zu zahlenden Kopfsteuer (ǧizya) auch auf die in der Eroberungsphase abgeschlossenen Unterwerfungsverträge.[39] In ihrer Formulierung eines idealerweise im gesamten muslimischen Herrschaftsgebiet geltenden islamischen Rechts markiert diese Kompilation das Ende eines rechtlichen Systematisierungsprozesses. In dessen Verlauf wurden unterschiedliche, aus Abkommen wie demjenigen von Tudmīr resultierende, lokale Rechtsverhältnisse schrittweise in einen übergreifenden rechtlichen Standard überführt.[40]

[§22] Erst nach dem Abschluss des Vertrags von Tudmīr wurde also in al-Andalus ein konzeptuell gefasster rechtlicher Rahmen ausformuliert, der das Verhältnis zwischen (ehemals) unterworfenen Nichtmuslimen und (ehemals) erobernden Muslimen systematisch definierte und allgemein als System der ḏimma bekannt ist.[41] Obwohl der überlieferte Vertragstext Kernkonzepte dieses Systems enthält, muss man sich vor dem Hintergrund des oben genannten rechtlichen Systematisierungsprozesses fragen, ob der konzeptuelle Gehalt der frühen Eroberungsverträge dem theoretischen Reflexionsniveau späterer, systematisch geordneter Rechskompilationen entspricht. In al-ʿUḏrīs Version des Vertragstextes werden mehrere Begriffe genutzt, die die Rechtsbeziehung zwischen Eroberern und Eroberten in deutlich religiöser Terminologie beschreiben. Grundlage der Rechtsbeziehung ist “der Vertrag und die Allianz Gottes” (ʿahd Allāh wa-mīṯāquhu) sowie “das, womit Er [Gott] seine Propheten und Gesandten geschickt hat” (mā baʿaṯa bihi anbiyāʾahu wa-rusulahu). Der Vertrag beruft sich damit auf eine Geschichte göttlicher Offenbarung, die mit den Propheten der jüdisch-christlichen Tradition begann und bis zu Muḥammad führt. Im Rahmen dieser Offenbarungsgeschichte, das ist hier impliziert, wurden den Propheten und Gesandten Gottes eine Rechts- und Gesellschaftsordnung vermittelt, auf deren Grundlage dann “der Schutz Gottes” (ḏimmat Allāh) sowie “der Schutz Muḥammads” (ḏimmat Muḥammad) gewährt wird, all dies im Rahmen eines Friedensvertrages, der Kampfhandlungen beendete (al-ṣulḥ). Al-ʿUḏrī, der als einziger den koranischen Begriff der Kopfsteuer (al-ǧizya) verwendet, bedient sich dabei der ausführlichsten Terminologie. Diese wird in den drei später überlieferten Versionen auf die Begriffe “Friedensvertrag” (al-ṣulḥ), “Vertrag Gottes” (ʿahd Allāh), “Schutz Gottes” (ḏimmat Allāh), “Schutz seines Propheten” (dimmat nabīhi) reduziert. Vor dem Hintergrund der obigen Diskussion Molinas um textuelle Manipulation einerseits, des über ein Jahrhundert laufenden Prozesses der Rechtssystematisierung auf der Iberischen Halbinsel andererseits, muss man sich fragen, ob al-ʿUḏrī die Terminologie des Originalvertrages wiedergegeben oder aber – aus der Retrospektive des 11. Jahrhunderts – begrifflich und konzeptuell angereichert hat. Vorstellbar wäre auch, dass die nach al-ʿUḏrī aufgezeichneten Versionen in ihrer Begrifflichkeit reduziert wurden, zumal es al-Ḍabbī, dem Autor eines biobibliographischen Lexikons, dem Geographen al-Ḥimyarī und dem Literaturkritiker al-Sabtī ja nicht um die Darstellung von Rechtsbeziehungen ging. Auch wenn sich diese Fragen nicht abschließend klären lassen, so zeigen sie doch, dass man vorsichtig sein sollte, den muslimischen Akteuren der frühen Eroberungsperiode eine ausgefeilte Konzeptualisierung der Rechtsbeziehung zwischen muslimischen Eroberern und nichtmuslimischen Eroberten zu unterstellen: In ihrem religiösen Selbstverständnis gaben die Eroberer nach situationsbedingter Kapitulation und im Gegenzug für definierte Leistungen stark religiös aufgeladene Sicherheitsgarantien. Deren Verbindlichkeit wurde durch den Verweis auf eine in die jüdisch-christliche Frühzeit zurückführende Offenbarungstradition bestätigt. Innerhalb dieses religiösen Referenzrahmens garantierten Gott und der nur von den Muslimen als Prophet anerkannte Muḥammad für die gegebenen Sicherheiten. Auch die zu zahlende Steuer, von al-ʿUḏrī mit dem Begriff ǧizya belegt, war Teil dieses religiösen Referenzrahmens. Fraglich ist aber dennoch, ob man hier jenseits dieser Feststellungen schon von einem ausgereiften islamischen System der ḏimma sprechen kann.

[§23] Trotz aller Unsicherheiten der Überlieferung und Terminologie gibt uns der Vertrag von Tudmīr Einblick in die frühe Phase der Eroberung der Iberischen Halbinsel, die u. a. dadurch gekennzeichnet war, dass muslimische Eroberer und nichtmuslimische Eroberte die ersten Schritte zu einem vertraglich geregelten modus vivendi machten. Die Bedingungen, die zur jeweiligen Kapitulation führten, unterschieden sich je nachdem, ob der entsprechende Ort im Rahmen von Verhandlungen oder infolge der Überwindung militärischen Widerstandes unter muslimische Herrschaft kam. Bei den Kapitulationsverhandlungen ging es zum einen um materielle Fragen von potenzieller Beute und ab nun zu leistende Steuerzahlungen. Zum anderen ging es um die Etablierung eines geregelten und gewaltfreien Verhältnisses zwischen Eroberern und Eroberten, dessen Referenzrahmen ein Juden, Christen und Muslimen gemeinsames monotheistisches Gottesbild samt prophetischer Tradition bildete. Die Überlieferung des Vertrages von Tudmīr lässt außerdem erahnen, wie die Verhältnisse der Eroberungsperiode Teil des kollektiven Gedächtnisses der muslimischen Bewohner einer eroberten Region wurden – hier u. a. durch die Übertragung des Personennamens Theodemir auf eine ganze Region im Südosten der Iberischen Halbinsel. Mittels geographischer, historiographischer, biobibliographischer und literarischer Texte wurde diese kollektive Erinnerung von al-Andalus nach Nordafrika und in andere arabischsprachige Gebiete getragen.

Editionen & Übersetzungen

Der Vertrag ist in verschiedenen Varianten überliefert:

Al-ʿUḏrī, Tarṣīʿ al-aḫbār, ed. ʿAbd al-ʿAzīz al-Ahwānī, Madrid: Instituto islámico, 1965, S. 4-5.

Al-Ḍabbī, Kitāb Buġyat al-multamis fī tāʾrīḫ riǧāl ahl al-Andalus, ed. Francisco Codera, Julián Ribera, Madrid: De Rojas, 1885, § 675, S. 259.

Abū l-Qāsim al-Sabtī, Rafʿ al-ḥuǧub al-mastūra ʿan maḥāsin al-maqṣūra, ed. Muhammad al-Ḥaǧawī, al-Muḥammadiyya: Wizārat al-awqāf, 1997, S. 1548-1549.

Al-Ḥimyarī (Ende 13./Anfang 14. Jh.), Kitāb al-Rawḍ al-miʿṭār fī ḫabar al-aqṭār, ed. Iḥsān ʿAbbās, Beirut: Maktabat Lubnān, 1975, 41984, S. 132.

O’Callaghan, Joseph F.: A History of Medieval Spain, Cornell University Press 1975, S. 133 [Übersetzung auf der Basis von al-Ḥimyarī].

Constable, Olivia Remie: A Muslim-Christian Treaty: The Treaty of Tudmir (713), übers. Olivia Remie Constable, in: Constable, Olivia Remie (Hrsg.), Medieval Iberia. Readings from Jewish, Christian and Muslim Sources, Philadelphia: University of Philadelphia Press, 22012, S. 45-47 [Übersetzung auf der Basis von al-Ḍabbī].

Zitierte & weiterführende Literatur

Barroso Cabrera, Rafael; Morín de Pablos, Jorge; Sánchez Ramos, Isabel M.: Thevdemirvs dvx. El último godo. El ducado de Aurariola y el final del reino visigodo de Toledo, Madrid: Audema, 2018.

Cahen, Claude: Dhimma, in: Encyclopaedia of Islam 2, Bd. 2, Leiden: Brill, 1991, S. 227-231.

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Zitierempfehlung

Daniel G. König, "713: Der Vertrag von Tudmīr als Zeugnis der muslimischen Unterwerfung der Iberischen Halbinsel", in: Transmediterrane Geschichte. Kommentierte Quellenanthologie, ed. Daniel G. König, Theresa Jäckh, Eric Böhme, URL: https://wiki.uni-konstanz.de/transmed-de/index.php/713:_Der_Vertrag_von_Tudmīr_als_Zeugnis_der_muslimischen_Unterwerfung_der_Iberischen_Halbinsel. Letzte Änderung: 16.07.2021, Zugriff: 29.03.2024.

Schlagworte

Eroberung, Invasion, Verhandlungen, Iberische Halbinsel, ǧizya, ḏimma, jizya, dhimma, Friedensvertrag, Westgoten, Unterwerfung, Tribut, Steuern, islamisches Recht, Mūsā b. Nuṣayr, ʿAbd al-ʿAzīz b. Mūsā, Sicherheit, Rechtsbeziehungen


  1. Auch aus anderen Regionen sind Unterwerfungsverträge im Wortlaut überliefert, so z. B. ein entsprechender Vertrag für das Jahr 20/640-641 aus Ägypten bei al-Ṭabarī, Tārīḫ al-rusul wa-l-mulūk, ed. Muḥammad Abū l-Faḍl Ibrāhīm, Kairo: Dār al-maʿārif, 1970, Bd. 4, S. 109; übersetzt in The History al-Ṭabarī, vol. 13: The Conquest of Iraq, Southwestern Persia, and Egypt, trans. Gautier H.A. Juynboll, New York: SUNY Press, 1989, § 2588-2589, S. 170-172.
  2. Lévi-Provençal, Mūsā b. Nuṣayr, S. 643.
  3. Vgl. 711: Ibn ʿAbd al-Ḥakam zur Kollaboration Julians, auf der Basis von Continuatio hispana, ed. Theodor Mommsen (MGH Auct. Ant. 11), Berlin: Weidmann, 1894, § 79, S. 356; bzw. Chronica muzarabica, ed. Juan Gil (Corpus Scriptorum Muzarabicorum 1), Madrid: CSIC, 1973, § 51, S. 35-36; Ibn ʿAbd al-Ḥakam, Futūḥ Miṣr wa-aḫbāruhā, ed. Charles Torrey, Kairo: Madbūlī, 1999, S. 211-13.
  4. Chronica muzarabica, ed. Gil, § 47, S. 34; cf. Continuatio hispana, ed. Mommsen, § 74–75, S. 354; Wolf, Conquerors, § 87,1, S. 151.
  5. Ibn Ḥabīb, Kitāb al-tārīḫ, ed. Jorge Aguadé, Madrid: CSIC, 1991, § 396, S. 137.
  6. Von der Forschung wird sie unterschiedlich zwischen das 9. und das 12. Jahrhundert datiert, vgl. David James, The History of Early Al-Andalus. The Akhbār majmuʿa, New York: Routledge, 2012, S. 3-42.
  7. Nach der Origo gentis Langobardorum wenden die Winniler im Kampf gegen die Vandalen dieselbe List an und werden daraufhin vom germanischen Gott Wodan als „Langbärte“, d.h. als Langobarden, bezeichnet. Siehe Origo gentis Langobardorum, ed. Georg Waitz (Scriptores rerum Langobardorum), Hannover: Hahn, 1878, cap. 1, S. 2: „venirent winniles et mulieres eorum crines solutae circa faciem in similitudinem barbae et cum viris suis venirent“ Vgl. Pohl, Geschichte und Identität, S. 563.
  8. Aḫbār maǧmūʿa, ed./übers. Don Emilio Lafuente y Alcántara, Madrid: Rivadeneyra, 1867, S. 12-13 (AR), S. 26 (ES)
  9. Chronica muzarabica, ed. Gil, § 47, S. 34; cf. Continuatio hispana, ed. Mommsen, § 74–75, S. 354; Wolf, Conquerors, § 87,1, S. 151.
  10. Vgl. z. B. Aḫbār maǧmūʿa, ed./übers. Lafuente y Alcántara, S. 12 (AR), S. 26 (ES); Ibn al-Faqīh al-Hamaḏānī, Kitāb al-Buldān, ed. Michael J. de Goeje, Leiden: Brill, 1885, S. 87; Ibn ʿAbd al-Munʿim al-Ḥimyarī, Kitāb al-Rawḍ al-miʿṭār fī ḫabar al-aqṭār, ed. Iḥsān ʿAbbās, Beirut: Maktabat Lubnān, 1975, 4. Aufl. 1984, S. 132.
  11. Molina, Los Banu Jattāb, S. 289-307.
  12. al-ʿUḏrī, Tarṣīʿ al-aḫbār, ed. ʿAbd al-ʿAzīz al-Ahwānī, Madrid: Instituto islámico, 1965, S. 4-5.
  13. Al-Ḍabbī, Kitāb Buġyat al-multamis fī tāʾrīḫ riǧāl ahl al-Andalus, ed. Francisco Codera, Julián Ribera, Madrid: De Rojas, 1885, § 675, S. 259.
  14. Ibn ʿAbd al-Munʿim al-Ḥimyarī, Kitāb al-Rawḍ al-miʿṭār fī ḫabar al-aqṭār, ed. Iḥsān ʿAbbās, Beirut: Maktabat Lubnān, 1975, 4. Aufl. 1984, S. 132.
  15. Abū l-Qāsim al-Sabtī, Rafʿ al-ḥuǧub al-mastūra ʿan maḥāsin al-maqṣūra, ed. Muhammad al-Ḥaǧawī, al-Muḥammadiyya: Wizārat al-awqāf, 1997, S. 1548-1549.
  16. Al-Ḍabbī, Buġyat al-multamis, ed. Codera, § 675, S. 259: „wa-ṯubita ismuhu fī kitāb al-sulḥ allaḏī katabahu ʿAbd al-ʿAzīz bin Mūsā bin Nuṣayr li-Tudmīr bin Ġabdūš allaḏī sumiyat bi-ismihi Tudmīr iḏ kāna malikahā wa-nusḫa ḏālika l-kitāb (…).“
  17. Al-Ḥimyarī, Kitāb al-Rawḍ al-miʿṭār, ed. ʿAbbās, S. 131-132.
  18. Al-Sabtī, Rafʿ al-ḥuǧub, ed. al-Ḥaǧawī, S. 71-72.
  19. Al-Sabtī, Rafʿ al-ḥuǧub, ed. al-Ḥaǧawī, S. 1548-1549.
  20. Cahen, Djizya, S. 559-562; Carmona González, Doctrina sobre la ǧizya, S. 91-110.
  21. Constable, A Muslim-Christian Treaty, S. 37-38.
  22. Edward William Lane, Arabic-English Lexicon, London: Williams and Norgate, 1874, Bd. I, S. 1876.
  23. Bei al-Ḍabbī als ʿUṯmān bin Abī ʿAbda al-Qurašī, bei al-Sabtī als ʿUṯmān bin Abī ʿUbayda al-Qurašī.
  24. Bei al-Ḍabbī wegen einer lacuna ohne die nisba al-Qurašī, bei al-Sabtī als Ḥabīb bin Abī ʿAbda al-Qurašī.
  25. Bei al-Ḍabbī als Abū Qāʾim al-Haḏalī, bei al-Sabtī als Abū l-Qāsim al-Haḏalī.
  26. Saʿdān bin ʿAbd Allāh al-Rabʿī, Sulaymān bin Qays al-Tuǧībī, Yaḥyā bin Yaʿmur al-Sahmī, Bišr bin Qays al-Laḫmī, Yuʿayš bin ʿAbd Allāh al-Azdī.
  27. Bei al-Ḍabbī wegen einer lacuna nur als bin Maysara al-Fahmī, bei al-Sabtī als ʿAbd Allāh bin Maysara al-Tamīmī.
  28. Molina, Tudmīr, S. 584-585.
  29. Vgl. Wolf, Conquerors, S. 151, FN 180. Dies zeigt sich auch in den Editionen von Mommsen und Gil, wo der Absatz zu Theodemir mitten im Satz beginnt und der auf die Ausführungen zu Athanagild folgende Absatz auch mitten im Satz beginnt. Vgl. Continuatio hispana, ed. Mommsen, § 74-75, S. 354; Chronica muzarabica, ed. Gil, § 47-48, S. 34.
  30. Diese Version identifiziert Molina u. a. in den Werken Aḫbār maǧmūʿa, Ibn al-Aṯīr, al-Kāmil fī l-tārīḫ, Ibn ʿIḏārī, Kitāb al-Bayān al-muġrib, al-Maqqarī, Nafḥ al-ṭīb, einem Ibn Abī l-Fayyāḍ zugeschriebenen Fragment, ferner in christlichen Quellen, darunter Rodrigo Jiménez de Rada, De rebus Hispaniae sowie der Cronica de 1344.
  31. Diese Version identifiziert Molina u. a. in den Werken Muʿāwiya b. Hišām al-Šabānisī, Ibn Ḥayyān und Ibn al-Ḫaṭīb.
  32. Vgl. Molina, Tudmir, S. 584: „The only fact which is historically reliable is that Theodemir at the time of the Muslim conquest was the governor of a region to which he was to give his name, and that he surrendered to the invading troops by concluding a treaty with them.“
  33. Vgl. hierzu Cardelle de Hartmann, Textual Transmission, S. 13-29.
  34. Zur arabisch-islamischen Dokumentation des Westgotenreiches vor der Invasion siehe König, Arabic-Islamic Views, S. 150-188.
  35. Molina, Tudmīr, S. 584-585.
  36. Vgl. z. B. Chalmeta Gendrón, Invasión e islamización, S. 121, 206-209; Manzano Moreno, Conquistadores, emires y califas, S. 43, 46, 53, 65, 67, 70, 106-109, 112, 117, 121, 143, 263, 265-267, 278, 454. Vgl. auch Levy-Rubin, Non-Muslims in the Early Islamic Empire, S. 57.
  37. Vgl. z. B. Continuatio hispana, ed. Mommsen, § 70-71, S. 353, bzw. Chronica muzarabica, ed. Gil, § 45, S. 32-33, mit einer sehr negativen Beurteilung der Verträge mit Toledo (pace fraudifica male) sowie Zaragoza mitsamt umliegender Städte (pacem nonnulle ciuitates qui residue erant iam coacte proclamitant); Aḫbār maǧmūʿa, ed. Lafuente y Alcántara, S. 18 (AR), S. 30 (ES), zu den nicht so guten Kapitulationsbedingungen der Stadt Mérida nach lang anhaltendem Widerstand: “Sie schlossen den Friedensvertrag (ṣālaḥū) dahingehend, dass die gesamten Besitztümer der am Tag des Überfalls (yawm al-kamīn) Getöteten sowie die Reichtümer der nach Galicien Geflüchteten den Muslimen, die Reichtümer und Juwelen der Kirchen ihm [Mūsā b. Nuṣayr] zukommen sollten. Damit öffneten sie ihm am Tag des Fastenbrechens [30. Ramaḍān] des Jahres 94/29. Juni 713.” Übersetzung Daniel G. König.
  38. Aḫbār majmūʿa, ed./übers. Lafuente y Alcántara, S. 23-24 (AR): “fa-waḍaʿa yadan fī l-suwāl [sic] ʿan al-ʿanwa li-yumayyizahu min al-ṣulḥ”, S. 35 (ES).
  39. Mālik b. Anas (gest. 179/795), al-Muwaṭṭā’ bi-riwāyatihi Yaḥyā al-Layṯī (gest. 234/848), ed. Abū Usāma Salīm bin ʿAbd al-Hadālī al-Salafī, Bd. 2, Amman: Maǧmūʿa al-furqān al-tuǧāriyya, 2003, lib. 17 (kitāb al-zakāt), ḥadīth 673 (45), S. 293-294.
  40. Vgl. König, Charlemagne’s Jihad, S. 12-18, v. a. aber Levy-Rubin, Non-Muslims in the Early Islamic Empire.
  41. Hierzu siehe Cahen, Dhimma, S. 227-231.