Morgan (Gottfried von Straßburg, Tristan): Unterschied zwischen den Versionen
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Riwalin steht somit unter der Lehnsherrschaft von Morgan und ist ihm Treue und Gefolgschaft schuldig. <ref>Vgl. Weddige, Hilkert: Einführung in die Germanistische Mediävistik. München 2006. S.162 ff.</ref> Morgan hat demnach mehr Macht und mehr Einfluss als Riwalin, der ihm dienen muss. Nach der geltenden Ordnung im deutschen Lehnsrecht im Mittelalter kann Morgan, unter Berücksichtigung der Stellung von Riwalin und [[Rual li Foitenant|Rual]], im dritten Heerschild eingeordnet werden. <ref>Vgl: Combridge, Rosemary Norah: Das Recht im Tristan Gottfrieds von Strassburg.Berlin 1964². S. 15 bis 19.</ref>. Er befindet sich somit eine Stufe über dem Heerschild, der den üblichen Herzögen zukommt. Dies verdeutlicht noch einmal seine besondere Verfügungsgewalt, die er als Herzog ausübt. Ob Morgan selbst einem weiteren Lehnsherren untersteht, wie es üblicherweise sein müsste, geht aus dem Text nicht hervor.<ref>Ebd. S. 17.</ref> | |||
Riwalin steht somit unter der Lehnsherrschaft von Morgan und ist ihm Treue und Gefolgschaft schuldig. <ref>Vgl. Weddige, Hilkert: Einführung in die Germanistische Mediävistik. München 2006. S.162 ff.</ref> Morgan hat demnach mehr Macht und mehr Einfluss als Riwalin, der ihm dienen muss. Nach der geltenden Ordnung im deutschen Lehnsrecht im Mittelalter kann Morgan, unter Berücksichtigung der Stellung von Riwalin und Rual, im dritten Heerschild eingeordnet werden. <ref>Vgl: Combridge, Rosemary Norah: Das Recht im Tristan Gottfrieds von Strassburg.Berlin 1964². S. 15 bis 19.</ref>. Er befindet sich somit eine Stufe über dem Heerschild, der den üblichen Herzögen zukommt. Dies verdeutlicht noch einmal seine besondere Verfügungsgewalt, die er als Herzog ausübt. Ob Morgan selbst einem weiteren Lehnsherren untersteht, wie es üblicherweise sein müsste, geht aus dem Text nicht hervor.<ref>Ebd. S. 17.</ref> | |||
===Riwalins Auflehnung gegen das Lehnsverhältnis=== | |||
Drei Jahre nach seiner Schwertleite zum Ritter beginnt Riwalin einen Krieg mit Morgan. Der Erzähler gibt an dieser Stelle vor, nichts über die Motive Riwalins zu wissen. Es bleibt unklar, ob Morgan ihn zu diesem Schritt reizt oder ob der Angriff aus ''"übermuot"'' (Vers 342) erfolgt. | |||
==Literatur und Fußnoten== | |||
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Version vom 18. November 2010, 13:20 Uhr
Morgan ("meergeboren" [1]) ist die Figur eines bretonischen Herzogs, der sich mit den Regenten des Landes Parmenien (zunächst Riwalin, später Tristan) in einem beständigen Machtkampf befindet.
Riwalin und Morgan
Das Verhältnis zwischen Morgan und Riwalin ist ausschlaggebend für Tristans Rache an Morgan.
Lehnsverhältnis
Riwalin und Morgen befinden sich in einem Abhängigkeitsverhältnis, das sich aus der Übergabe eines Landes von Morgan an Riwalin ergibt:
- und haete ein sunderes lant
- von eines Britûnes hant
- und solte dem sîn untertân:
- der selbe hiez li duc Morgân. (Verse 331-334)
Riwalin steht somit unter der Lehnsherrschaft von Morgan und ist ihm Treue und Gefolgschaft schuldig. [2] Morgan hat demnach mehr Macht und mehr Einfluss als Riwalin, der ihm dienen muss. Nach der geltenden Ordnung im deutschen Lehnsrecht im Mittelalter kann Morgan, unter Berücksichtigung der Stellung von Riwalin und Rual, im dritten Heerschild eingeordnet werden. [3]. Er befindet sich somit eine Stufe über dem Heerschild, der den üblichen Herzögen zukommt. Dies verdeutlicht noch einmal seine besondere Verfügungsgewalt, die er als Herzog ausübt. Ob Morgan selbst einem weiteren Lehnsherren untersteht, wie es üblicherweise sein müsste, geht aus dem Text nicht hervor.[4]
Riwalins Auflehnung gegen das Lehnsverhältnis
Drei Jahre nach seiner Schwertleite zum Ritter beginnt Riwalin einen Krieg mit Morgan. Der Erzähler gibt an dieser Stelle vor, nichts über die Motive Riwalins zu wissen. Es bleibt unklar, ob Morgan ihn zu diesem Schritt reizt oder ob der Angriff aus "übermuot" (Vers 342) erfolgt.
Literatur und Fußnoten
- ↑ Vgl. Gottfried von Straßburg: Tristan. Band 3. Kommentar. Hrsg. von Rüdiger Krohn. Stuttgart 2008. S. 40
- ↑ Vgl. Weddige, Hilkert: Einführung in die Germanistische Mediävistik. München 2006. S.162 ff.
- ↑ Vgl: Combridge, Rosemary Norah: Das Recht im Tristan Gottfrieds von Strassburg.Berlin 1964². S. 15 bis 19.
- ↑ Ebd. S. 17.