Morgan (Gottfried von Straßburg, Tristan): Unterschied zwischen den Versionen

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Christin Keller (Diskussion | Beiträge)
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Lehnsverhältnis
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Morgan
'''Morgan''' ("meergeboren" <ref>Vgl. Gottfried von Straßburg: Tristan. Band 3. Kommentar. Hrsg. von Rüdiger Krohn. Stuttgart 2008. S. 40</ref>) ist die Figur eines bretonischen Herzogs, der sich mit den Regenten des Landes Parmenien (zunächst Riwalin, später Tristan) in einem beständigen Machtkampf befindet.
 
==Riwalin und Morgan==
===Lehnsverhältnis===
Riwalin und Morgen befinden sich in einem Abhängigkeitsverhältnis, das sich aus der Übergabe eines Landes von Morgan an Riwalin ergibt.
 
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:''und haete ein sunderes lant''
 
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:''von eines Britûnes hant''
 
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:''und solte dem sîn untertân:''
 
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:''der selbe hiez li duc Morgân. (Verse 331-334)''
 
Riwalin steht somit unter der Lehnsherrschaft von Morgan und ist ihm Treue und Gefolgschaft schuldig. <ref>Vgl. Weddige, Hilkert: Einführung in die Germanistische Mediävistik. München 2006. S.162 ff.</ref> Morgan hat demnach mehr Macht und mehr Einfluss als Riwalin, der ihm dienen muss. Nach der geltenden Ordnung im deutschen Lehnsrecht im Mittelalter kann Morgan, unter Berücksichtigung der Stellung von Riwalin und Rual, im dritten Heerschild eingeordnet werden. <ref>Vgl: Combridge, Rosemary Norah: Das Recht im Tristan Gottfrieds von Strassburg.Berlin 1964². S. 15 bis 19.</ref>. Er befindet sich somit eine Stufe über dem Heerschild, der den üblichen Herzögen zukommt. Dies verdeutlicht noch einmal seine besondere Verfügungsgewalt, die er als Herzog ausübt. Ob Morgan selbst einem weiteren Lehnsherren untersteht, wie es üblicherweise sein müsste, geht aus dem Text nicht hervor.<ref>Ebd. S. 17.</ref>
 
 
 
<references/>

Version vom 18. November 2010, 13:52 Uhr

Morgan ("meergeboren" [1]) ist die Figur eines bretonischen Herzogs, der sich mit den Regenten des Landes Parmenien (zunächst Riwalin, später Tristan) in einem beständigen Machtkampf befindet.

Riwalin und Morgan

Lehnsverhältnis

Riwalin und Morgen befinden sich in einem Abhängigkeitsverhältnis, das sich aus der Übergabe eines Landes von Morgan an Riwalin ergibt.

und haete ein sunderes lant
von eines Britûnes hant
und solte dem sîn untertân:
der selbe hiez li duc Morgân. (Verse 331-334)

Riwalin steht somit unter der Lehnsherrschaft von Morgan und ist ihm Treue und Gefolgschaft schuldig. [2] Morgan hat demnach mehr Macht und mehr Einfluss als Riwalin, der ihm dienen muss. Nach der geltenden Ordnung im deutschen Lehnsrecht im Mittelalter kann Morgan, unter Berücksichtigung der Stellung von Riwalin und Rual, im dritten Heerschild eingeordnet werden. [3]. Er befindet sich somit eine Stufe über dem Heerschild, der den üblichen Herzögen zukommt. Dies verdeutlicht noch einmal seine besondere Verfügungsgewalt, die er als Herzog ausübt. Ob Morgan selbst einem weiteren Lehnsherren untersteht, wie es üblicherweise sein müsste, geht aus dem Text nicht hervor.[4]


  1. Vgl. Gottfried von Straßburg: Tristan. Band 3. Kommentar. Hrsg. von Rüdiger Krohn. Stuttgart 2008. S. 40
  2. Vgl. Weddige, Hilkert: Einführung in die Germanistische Mediävistik. München 2006. S.162 ff.
  3. Vgl: Combridge, Rosemary Norah: Das Recht im Tristan Gottfrieds von Strassburg.Berlin 1964². S. 15 bis 19.
  4. Ebd. S. 17.