Recht (Gottfried von Straßburg, Tristan)
Welche Formen und Auffassungen von Recht im Tristan vorkommen, wie Recht und welche Rechtsbegriffe dort definiert werden, damit soll sich dieser Artikel auseinandersetzen.
Eherecht
Unter dem Oberbegriff des Eherechts werden sämtliche Rechtsgeschäfte untersucht, die im Zusammenhang mit der Ehe oder der Eheschließung von Isolde und Marke stehen.
Isolde als Belohnung
Mit einem königlichen Eid verspricht König Gurmun von Irland seine Tochter Isolde dem Mann als Ehefrau, der es schafft, den bedrohlichen Drachen von Irland zu töten (Verse 8902ff). Es handelt sich also um eine Auslobung, die als einseitiger Muntvertrag rechtlich verbindlich ist.[Combridge 1964: 57f.] Dies bedeutet für Gurmun, dass er dazu verpflichtet ist, seine Tochter an den erfolgreichen Kämpfer zu verheiraten - sofern er adlig und ein Ritter ist (vgl. Vers 8913). Genau diese Verbindlichkeit nutzt der Truchsess zu seinem Vorteil, denn so verhasst er dem Königshaus ist, gibt es keine rechtliche Möglichkeit, den Vertrag als nichtig erklären zu lassen (V. 9264ff.). Die Mutter Isolde zieht deshalb ihre Künste zu Rate und beruft sich auf Gott: "ouch sol uns got dar vor bewarn" (V. 9278), die Tochter sieht den einzigen Ausweg im Tod: "ê ich's gevolge, sô stich ich/rehte in mîn herze ein mezzer ê." (V. 9286f.).
Die Auslobung einer Braut ist zur Zeit Gottfrieds zwar ein beliebtes Romanmotiv, in der Realität existierte sie jedoch nicht.[Combridge 1964: 58] Einige "Rechtsgültigkeiten" lassen sich aber aus anderen Romanen ableiten[1]. So ist es üblich, dass ein Werberwille vorhanden ist und die Braut stellvertretend für den Bräutigam[2] geworben wird.[Combridge 1964: 58] Abweichend ist jedoch die Fremdauslobung im Tristan: Nicht die Braut selbst, sondern der Vater preist die Tochter als Belohnung an, was die Verbindlichkeit jedoch nicht verändert.
Gerichtsverhandlung
In einer Gerichtsverhandlung soll geurteilt werden, ob dem Truchsessen die Braut zusteht oder nicht. Den Angaben des Romans zufolge handelt es sich um ein Königsgericht, das nach Landrecht urteilt und in dem der König gleichzeitig als Richter und Partei auftreten kann.[Combridge 1964: 62] Urteilsfinder sind die Barone, die Königin wird vom König vertreten.
Anmerkungen
Literatur
<harvardreferences />
- [*Combridge 1964] Combridge, Rosemary Norah: Das Recht im 'Tristan' Gottfrieds von Straßburg. Berlin 1964.