848: Beschluss zur Vertreibung der Muslime aus den langobardischen Herzogtümern: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Kapitel LAT-DE|Theresa Jäckh|Radelgisi et Siginulfi divisio ducatis Beneventani, ed. Ferdinand Bluhm (MGH LL 4), Hannover: Hahnsche Buchhandlung 1868, S. 221-225, hier: S. 224, übers. Theresa Jäckh.|''24. Et amodo nullum Sarracenum in meum vel populi ac terrae meae adiutorium seu amicitiam habere quaerimus, tam de his, qui in omni provinciae Beneventani principatus sunt, quam et de illis, qui extra omnem Beneventanum provinciam sunt; et nunquam eos contra vos irritans irritare faciam, et nullum eis adiutorium impendam vel impendere faciam; et adiuvabo vos absque omni iniusta dilatione usque ad summam virtutem, sicut melius potuero, cum populo meae partis, ut pariter expellamus de ista provincia nostra omnes Sarracenos quomodocumque potuerimis; et amodo, ut dictum est, nullum Sarracenum recipiam vel recipere permittam, praeter illos qui temporibus domni Siconis et Sicardi fuerunt christiani, si magarizati non sunt. Et praesentaliter, antequam domnus Ludovicus rex cum suo exercitu exeat de ista terra, do in vestram potestatem gastaldum Montellam cum omnibus castellis eius et medium gastaldum Acerentinum, sicut supra dictum est, si ullo valuerimus ingenio. ''|24. Und wir bestimmen, dass von nun an kein Sarazene Hilfe oder Freundschaft weder unter meinem Volk noch in meinen Ländern finden soll; sowohl von diesen, die in allen Beneventanischen Provinzen des Prinzipats sind, wie auch von jenen, die außerhalb der ganzen Beneventanischen Provinz sind. Und niemals werde ich diese gegen euch aufhetzen [''irritans irritare'']; und ich werde keine Unterstützung von ihnen nehmen, noch [mit ihnen] drohen. Und ich werde euch ohne jede unrechte Verzögerung bis zur höchsten Vollendung mit dem Volk meines Teils unterstützen, so gut ich kann, damit wir gleichermaßen alle Sarazenen aus diesen unseren Provinzen vertreiben können. Und von nun an, wie gesagt wurde, werde ich keinen Sarazenen aufnehmen, noch erlauben [diese] aufzunehmen, ausgenommen derer, die [schon] in den Zeiten der Herren Sico und Sicard Christen waren und nicht wieder [vom Glauben] abgefallen sind. Und ich gebe hiermit, bevor der Herr König Ludwig mit seinem Heer aus diesem Land ausziehen wird, in eure Befugnis die Gastalde von Montella mit allen ihren Kastellen und die Hälfte der Gastalde von Acerentinus, wie es oben gesagt ist, so gut wir es durch irgendeine Fähigkeit vermögen. |5=== Autor/in & Werk  ==
{{Kapitel LAT-DE|Theresa Jäckh|Radelgisi et Siginulfi divisio ducatis Beneventani, ed. Ferdinand Bluhm (MGH LL 4), Hannover: Hahnsche Buchhandlung 1868, S. 221-225, hier: S. 224, übers. Theresa Jäckh.|''24. Et amodo nullum Sarracenum in meum vel populi ac terrae meae adiutorium seu amicitiam habere quaerimus, tam de his, qui in omni provinciae Beneventani principatus sunt, quam et de illis, qui extra omnem Beneventanum provinciam sunt; et nunquam eos contra vos irritans irritare faciam, et nullum eis adiutorium impendam vel impendere faciam; et adiuvabo vos absque omni iniusta dilatione usque ad summam virtutem, sicut melius potuero, cum populo meae partis, ut pariter expellamus de ista provincia nostra omnes Sarracenos quomodocumque potuerimis; et amodo, ut dictum est, nullum Sarracenum recipiam vel recipere permittam, praeter illos qui temporibus domni Siconis et Sicardi fuerunt christiani, si magarizati non sunt. Et praesentaliter, antequam domnus Ludovicus rex cum suo exercitu exeat de ista terra, do in vestram potestatem gastaldum Montellam cum omnibus castellis eius et medium gastaldum Acerentinum, sicut supra dictum est, si ullo valuerimus ingenio. ''|24. Und wir bestimmen, dass von nun an kein Sarazene Hilfe oder Freundschaft weder unter meinem Volk noch in meinen Ländern finden soll; sowohl von diesen, die in allen Beneventanischen Provinzen des Prinzipats sind, wie auch von jenen, die außerhalb der ganzen Beneventanischen Provinz sind. Und niemals werde ich diese gegen euch aufhetzen [''irritans irritare'']; und ich werde keine Unterstützung von ihnen nehmen, noch [mit ihnen] drohen. Und ich werde euch ohne jede unrechte Verzögerung bis zur höchsten Vollendung mit dem Volk meines Teils unterstützen, so gut ich kann, damit wir gleichermaßen alle Sarazenen aus diesen unseren Provinzen vertreiben können. Und von nun an, wie gesagt wurde, werde ich keinen Sarazenen aufnehmen, noch erlauben [diese] aufzunehmen, ausgenommen derer, die [schon] in den Zeiten der Herren Sico und Sicard Christen waren und nicht wieder [vom Glauben] abgefallen sind. Und ich gebe hiermit, bevor der Herr König Ludwig mit seinem Heer aus diesem Land ausziehen wird, in eure Befugnis die Gastalde von Montella mit allen ihren Kastellen und die Hälfte der Gastalde von Acerentinus, wie es oben gesagt ist, so gut wir es durch irgendeine Fähigkeit vermögen. |5=== Autor/in & Werk  ==


Die „Teilung des Dukats von Benevent“ (''divisio ducatis Beneventani'') ist eine im Namen des Prinzen Radelchis’ I. (regn. 839-851) abgefasste Verfügung, mit der die bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen zwischen den Langobarden beigelegt wurden. Der Pakt enthält Bestimmungen darüber, wie die friedliche Nachbarschaft zwischen Radelchis in Benevent einerseits und Siconulf (regn. 832-839) in Salerno andererseits hergestellt und dauerhaft aufrechterhalten werden sollte. Die wichtigste Bestimmung des urkundlichen Rechtsgeschäfts umfasst die Neudefinierung der Grenzen und Besitzungen der langobardischen Provinz Benevent. Teile derselben wurden hiermit offiziell an Siconulf und die 839 von ihm in Salerno begründete Linie langobardischer Fürsten abgetreten. Da Radelchis I. dabei formell gesehen Landesteile seiner Provinz an den Herrschaftsbereich des Siconulf vermachte, wurde das Dokument bisweilen auch als Schenkungsurkunde angesehen. Weiterhin schreibt die Verfügung Hoheitsrechte fest und regelt Handlungsnormen zwischen den langobardischen Teilreichen. Die ''divisio'' wird daher auch als Kapitular bezeichnet und ist als Teil der ''leges Langobardorum'' in den MGH ediert. [[Datei:848 Duces von Benevent und Salerno.jpg|mini|alt=Alternativer Text|Herzöge von Benevent und Salerno, Abbildung: Theresa Jäckh]]
Die „Teilung des Dukats von Benevent“ (''divisio ducatis Beneventani'') ist eine im Namen des Prinzen Radelchis’ I. (regn. 839-851) abgefasste Verfügung, mit der die bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen zwischen den Langobarden beigelegt wurden. Der Pakt enthält Bestimmungen darüber, wie die friedliche Nachbarschaft zwischen Radelchis in Benevent einerseits und Siconulf (regn. 832-839) in Salerno andererseits hergestellt und dauerhaft aufrechterhalten werden sollte. Die wichtigste Bestimmung des urkundlichen Rechtsgeschäfts umfasst die Neudefinierung der Grenzen und Besitzungen der langobardischen Provinz Benevent. Teile derselben wurden hiermit offiziell an Siconulf und die 839 von ihm in Salerno begründete Linie langobardischer Fürsten abgetreten. Da Radelchis I. dabei formell gesehen Landesteile seiner Provinz an den Herrschaftsbereich des Siconulf vermachte, wurde das Dokument bisweilen auch als Schenkungsurkunde angesehen. Weiterhin schreibt die Verfügung Hoheitsrechte fest und regelt Handlungsnormen zwischen den langobardischen Teilreichen. Die ''divisio'' wird daher auch als Kapitular bezeichnet und ist als Teil der ''leges Langobardorum'' in den MGH ediert. [[Datei:848 Duces von Benevent und Salerno.jpg|mini|alt=Alternativer Text|Herzöge von Benevent und Salerno]]


Datiert ist das Dokument in der Edition auf das Jahr 851.<ref name="ftn1">Divisio ducatis Beneventani, ed. Bluhm, S. XLIIf. und S. 221.</ref> In den überlieferten Handschriften (erste Hälfte des 10. Jahrhunderts, Montecassino, sowie 13. Jahrhundert, Salerno) findet sich allerdings kein ''datum ''oder'' actum''. Rückschlüsse auf eine Datierung müssen daher aus den zeithistorischen Umständen gezogen werden: Ein Friedensschluss muss evidenter Weise nach der offiziellen Beilegung der Auseinandersetzungen zwischen Radelchis und Siconulf stattgefunden haben. Diese wurden durch König Ludwig II., der seit 839/40 König von Italien, ab 844 König der Langobarden und von 850 an römischer Mitkaiser war, herbeigeführt, nachdem dieser Benevent erobert hatte, um Radelchis zur Räson zu bringen. Auf die Anwesenheit Ludwigs in Benevent mitsamt einem Heer verweist die hier ausgewählte Quellenstelle des Teilungsvertrags. Während der Editor der ''divisio'' noch angenommen hatte, dass Ludwig II. erst nach seiner Krönung zum Mitkaiser gen Süden gezogen war, um sich der dortigen „Sarazenengefahr“ zuzuwenden, ist mittlerweile bekannt, dass dieser Zug schon vor seiner Krönung geschah. Die Forschung zu Süditalien gibt hierzu vorwiegend das Jahr 849 an,<ref name="ftn2">So Kreutz, ''Normans'', S. 51; Houben, Potere, S. 192.</ref> das wohl auf den Angaben lokaler Geschichtsschreiber basiert.<ref name="ftn3">Z.B. Chronicon Cassinense, ed. Georg Waitz, in: ''MGH SS rer. Lang.'', Hannover: Hahnsche Buchhandlung, 1878, S. 467-489, hier cap. 12, S. 474 und ''Die Chronik von Montecassino'', ed. Hartmut Hoffmann (MGH SS 34), Hannover: Hahn’sche Buchhandlung, 1980, S. 83f., Andreas von Bergamo, Historia, ed. Georg Waitz (MGH SS rer. Lang.), Hannover: Hahn’sche Buchhandlung, 1878, S. 220-230, hier cap. 12, S. 227.</ref> Diplomatischen Forschungen der neuen Regesta Imperii zufolge, ist sind Aufenthalt und Mediation Ludwigs II. in Benevent allerdings schon für das Frühjahr 848 anzusetzen und zwar zwischen Januar und Pfingsten.<ref name="ftn4">''Regesta Imperii I. Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 751-918 (926), Bd. 3: Die Regesten des Regnum Italiae und der burgundischen Regna. Tl. 1. Die Karolinger im Regnum Italiae 840-887 (888)'', ed. Johann Friedrich Böhmer, bearb. von Herbert Zielinski, Köln: Böhlau, 1991, Nr. 53-55, S. 21-23; Poupardin, Date, S. 22-25; Martin, ''Guerre'', S. 3, bleibt zwischen Mai 848 und 849 unentschieden.</ref> Damit wäre auch eine Datierung der ''divisio'' auf das Jahr 848 wahrscheinlich zu machen.
Datiert ist das Dokument in der Edition auf das Jahr 851.<ref name="ftn1">Divisio ducatis Beneventani, ed. Bluhm, S. XLIIf. und S. 221.</ref> In den überlieferten Handschriften (erste Hälfte des 10. Jahrhunderts, Montecassino, sowie 13. Jahrhundert, Salerno) findet sich allerdings kein ''datum ''oder'' actum''. Rückschlüsse auf eine Datierung müssen daher aus den zeithistorischen Umständen gezogen werden: Ein Friedensschluss muss evidenter Weise nach der offiziellen Beilegung der Auseinandersetzungen zwischen Radelchis und Siconulf stattgefunden haben. Diese wurden durch König Ludwig II., der seit 839/40 König von Italien, ab 844 König der Langobarden und von 850 an römischer Mitkaiser war, herbeigeführt, nachdem dieser Benevent erobert hatte, um Radelchis zur Räson zu bringen. Auf die Anwesenheit Ludwigs in Benevent mitsamt einem Heer verweist die hier ausgewählte Quellenstelle des Teilungsvertrags. Während der Editor der ''divisio'' noch angenommen hatte, dass Ludwig II. erst nach seiner Krönung zum Mitkaiser gen Süden gezogen war, um sich der dortigen „Sarazenengefahr“ zuzuwenden, ist mittlerweile bekannt, dass dieser Zug schon vor seiner Krönung geschah. Die Forschung zu Süditalien gibt hierzu vorwiegend das Jahr 849 an,<ref name="ftn2">So Kreutz, ''Normans'', S. 51; Houben, Potere, S. 192.</ref> das wohl auf den Angaben lokaler Geschichtsschreiber basiert.<ref name="ftn3">Z.B. Chronicon Cassinense, ed. Georg Waitz, in: ''MGH SS rer. Lang.'', Hannover: Hahnsche Buchhandlung, 1878, S. 467-489, hier cap. 12, S. 474 und ''Die Chronik von Montecassino'', ed. Hartmut Hoffmann (MGH SS 34), Hannover: Hahn’sche Buchhandlung, 1980, S. 83f., Andreas von Bergamo, Historia, ed. Georg Waitz (MGH SS rer. Lang.), Hannover: Hahn’sche Buchhandlung, 1878, S. 220-230, hier cap. 12, S. 227.</ref> Diplomatischen Forschungen der neuen Regesta Imperii zufolge, ist sind Aufenthalt und Mediation Ludwigs II. in Benevent allerdings schon für das Frühjahr 848 anzusetzen und zwar zwischen Januar und Pfingsten.<ref name="ftn4">''Regesta Imperii I. Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 751-918 (926), Bd. 3: Die Regesten des Regnum Italiae und der burgundischen Regna. Tl. 1. Die Karolinger im Regnum Italiae 840-887 (888)'', ed. Johann Friedrich Böhmer, bearb. von Herbert Zielinski, Köln: Böhlau, 1991, Nr. 53-55, S. 21-23; Poupardin, Date, S. 22-25; Martin, ''Guerre'', S. 3, bleibt zwischen Mai 848 und 849 unentschieden.</ref> Damit wäre auch eine Datierung der ''divisio'' auf das Jahr 848 wahrscheinlich zu machen.

Version vom 9. April 2020, 10:09 Uhr

Verfasser/in: Theresa Jäckh

Quelle

Radelgisi et Siginulfi divisio ducatis Beneventani, ed. Ferdinand Bluhm (MGH LL 4), Hannover: Hahnsche Buchhandlung 1868, S. 221-225, hier: S. 224, übers. Theresa Jäckh.
24. Et amodo nullum Sarracenum in meum vel populi ac terrae meae adiutorium seu amicitiam habere quaerimus, tam de his, qui in omni provinciae Beneventani principatus sunt, quam et de illis, qui extra omnem Beneventanum provinciam sunt; et nunquam eos contra vos irritans irritare faciam, et nullum eis adiutorium impendam vel impendere faciam; et adiuvabo vos absque omni iniusta dilatione usque ad summam virtutem, sicut melius potuero, cum populo meae partis, ut pariter expellamus de ista provincia nostra omnes Sarracenos quomodocumque potuerimis; et amodo, ut dictum est, nullum Sarracenum recipiam vel recipere permittam, praeter illos qui temporibus domni Siconis et Sicardi fuerunt christiani, si magarizati non sunt. Et praesentaliter, antequam domnus Ludovicus rex cum suo exercitu exeat de ista terra, do in vestram potestatem gastaldum Montellam cum omnibus castellis eius et medium gastaldum Acerentinum, sicut supra dictum est, si ullo valuerimus ingenio. 24. Und wir bestimmen, dass von nun an kein Sarazene Hilfe oder Freundschaft weder unter meinem Volk noch in meinen Ländern finden soll; sowohl von diesen, die in allen Beneventanischen Provinzen des Prinzipats sind, wie auch von jenen, die außerhalb der ganzen Beneventanischen Provinz sind. Und niemals werde ich diese gegen euch aufhetzen [irritans irritare]; und ich werde keine Unterstützung von ihnen nehmen, noch [mit ihnen] drohen. Und ich werde euch ohne jede unrechte Verzögerung bis zur höchsten Vollendung mit dem Volk meines Teils unterstützen, so gut ich kann, damit wir gleichermaßen alle Sarazenen aus diesen unseren Provinzen vertreiben können. Und von nun an, wie gesagt wurde, werde ich keinen Sarazenen aufnehmen, noch erlauben [diese] aufzunehmen, ausgenommen derer, die [schon] in den Zeiten der Herren Sico und Sicard Christen waren und nicht wieder [vom Glauben] abgefallen sind. Und ich gebe hiermit, bevor der Herr König Ludwig mit seinem Heer aus diesem Land ausziehen wird, in eure Befugnis die Gastalde von Montella mit allen ihren Kastellen und die Hälfte der Gastalde von Acerentinus, wie es oben gesagt ist, so gut wir es durch irgendeine Fähigkeit vermögen.

Autor/in & Werk

Die „Teilung des Dukats von Benevent“ (divisio ducatis Beneventani) ist eine im Namen des Prinzen Radelchis’ I. (regn. 839-851) abgefasste Verfügung, mit der die bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen zwischen den Langobarden beigelegt wurden. Der Pakt enthält Bestimmungen darüber, wie die friedliche Nachbarschaft zwischen Radelchis in Benevent einerseits und Siconulf (regn. 832-839) in Salerno andererseits hergestellt und dauerhaft aufrechterhalten werden sollte. Die wichtigste Bestimmung des urkundlichen Rechtsgeschäfts umfasst die Neudefinierung der Grenzen und Besitzungen der langobardischen Provinz Benevent. Teile derselben wurden hiermit offiziell an Siconulf und die 839 von ihm in Salerno begründete Linie langobardischer Fürsten abgetreten. Da Radelchis I. dabei formell gesehen Landesteile seiner Provinz an den Herrschaftsbereich des Siconulf vermachte, wurde das Dokument bisweilen auch als Schenkungsurkunde angesehen. Weiterhin schreibt die Verfügung Hoheitsrechte fest und regelt Handlungsnormen zwischen den langobardischen Teilreichen. Die divisio wird daher auch als Kapitular bezeichnet und ist als Teil der leges Langobardorum in den MGH ediert.

Alternativer Text
Herzöge von Benevent und Salerno

Datiert ist das Dokument in der Edition auf das Jahr 851.[1] In den überlieferten Handschriften (erste Hälfte des 10. Jahrhunderts, Montecassino, sowie 13. Jahrhundert, Salerno) findet sich allerdings kein datum oder actum. Rückschlüsse auf eine Datierung müssen daher aus den zeithistorischen Umständen gezogen werden: Ein Friedensschluss muss evidenter Weise nach der offiziellen Beilegung der Auseinandersetzungen zwischen Radelchis und Siconulf stattgefunden haben. Diese wurden durch König Ludwig II., der seit 839/40 König von Italien, ab 844 König der Langobarden und von 850 an römischer Mitkaiser war, herbeigeführt, nachdem dieser Benevent erobert hatte, um Radelchis zur Räson zu bringen. Auf die Anwesenheit Ludwigs in Benevent mitsamt einem Heer verweist die hier ausgewählte Quellenstelle des Teilungsvertrags. Während der Editor der divisio noch angenommen hatte, dass Ludwig II. erst nach seiner Krönung zum Mitkaiser gen Süden gezogen war, um sich der dortigen „Sarazenengefahr“ zuzuwenden, ist mittlerweile bekannt, dass dieser Zug schon vor seiner Krönung geschah. Die Forschung zu Süditalien gibt hierzu vorwiegend das Jahr 849 an,[2] das wohl auf den Angaben lokaler Geschichtsschreiber basiert.[3] Diplomatischen Forschungen der neuen Regesta Imperii zufolge, ist sind Aufenthalt und Mediation Ludwigs II. in Benevent allerdings schon für das Frühjahr 848 anzusetzen und zwar zwischen Januar und Pfingsten.[4] Damit wäre auch eine Datierung der divisio auf das Jahr 848 wahrscheinlich zu machen.

Inhalt & Quellenkontext

Der Teilungspakt Radelchis' I. ist in der Edition in 28 Kapitel gegliedert, die neben der feierlichen Beschwörung des Friedens (cap. 1-3), Schutz und Aufsicht über Kirchen und Klöster (cap. 4-8) sowie die Aufteilung und Zuordnung von Machtbefugnissen, Territorium und dessen Bewohner (cap. 9-16) beinhalten. Im Falle der Bevölkerung der nun geteilten Langobardengebiete wird festgehalten, ob oder unter welchen Umständen flüchtige oder geraubte Einwohner in ihre Gebiete zurückkehren sollten (cap. 15). Außerdem wurden die Zuständigkeiten der Gerichtsbarkeit im Falle von grenzüberschreitenden Rechtskonflikten geregelt (beispielsweise Morde, die von Einwohnern des einen an Einwohnern des anderen Herrschaftsbereiches verübt wurden, cap. 20; oder Eheschließungen zwischen Bewohnern der beiden Herzogtümer, cap. 22).

Teil 24 der divisio, der hier im Zentrum des Interesses steht, geht dabei auf eine Bevölkerungsgruppe näher ein: Die „Sarazenen“. Diese, so wird festgeschrieben, sollen allesamt und entschieden aus den langobardischen Provinzen vertrieben werden. Außerdem wird statuiert, dass zukünftig keine Sarazenen mehr Aufnahme in den Provinzen erhalten sollen. Überdies versichert Radelchis, dass er sie nicht zur Austragung inner-langobardischer Auseinandersetzungen heranziehen werde – eine Aussage, die impliziert, dass die Praxis, muslimische Söldner für interne Konflikte zu gebrauchen, unlängst angewandt worden war. Interessant ist weiter, dass von der Vertreibung aller Sarazenen diejenigen ausgenommen werden, die sich – so der Text – bereits in den beiden Herrschergenerationen zuvor, namentlich unter Sico (regn. 817-832/4) und Sicard (regn. 832-839), zum Christentum bekehrt hatten, allerdings nur, wenn sie nicht wieder vom christlichen Glauben abgefallen seien.

Ebenfalls enthalten in Kapitel 24 ist die schon zu Beginn der divisio festgeschriebene Zusicherung der Gastalden von Montella (Kampanien) und Acerenza (Lukanien) an Siconulf. Kapitel 26 regelt schließlich, dass Siconulf offiziell als princeps anerkannt werde und dass auf seinen eigenen Wunsch hin Salerno als Hauptstadt fungiere. Der Pakt schließt mit dem Austausch von offenbar zuvor als Unterpfand genommenen Gefangenen: Auf Seiten des Radelchis sind dies zwei seiner Söhne und ein Neffe, auf der anderen Seite jeweils ein Sohn der Familie Landonis und Pandulfo.[5]

Kontextualisierung, Analyse & Interpretation

Wie bereits angedeutet, ging dem Friedensschluss ein langer und erbitterter Bürgerkrieg voraus. Die Wurzel des Konfliktes lag darin, dass Radelchis I. im Jahr 839 den Mord an Prinz Sicard (regn. 832-840) verüben ließ, woraufhin Siconulf, der Bruder des Getöteten, nach Salerno floh und dort eine eigene Linie langobardischer Herrschaft für sich beanspruchte. Gleichzeitig lehnte sich die langobardische Provinz Capua gegen Radelchis und seine unrechtmäßige Machtergreifung auf. Zur Unterdrückung dieser Widerstände warb Radelchis die Hilfe muslimischer Söldner an – eine Methode der Kriegsführung, die in Süditalien kurz zuvor erstmals von Andrea II. von Neapel (regn. 834-840) erprobt worden war.[6] Die muslimischen Garden wüteten und plünderten im Dienst des Radelchis in den langobardischen Gebieten und machten Capua im Jahr 841 dem Erdboden gleich. Siconulf stellte ebenfalls sarazenische Söldner in seinen Dienst. Die dadurch in die süditalienischen Gebiete Einzug haltenden Muslime, die sich wesentlich aus den aġlabidischen Provinzen von Ifrīqiya und Teilen Siziliens rekrutiert haben dürften, beanspruchten in kürzester Zeit eigene Herrschaftsgebiete.

Dass derartige Konflikte eine Intervention Ludwigs II. auf den Plan rief, mag angesichts der ohnehin angespannten Lage, in der sich die süditalienische Halbinsel auf Grund der „Sarazenengefahr“ sah, nicht verwundern. Die Aktivität muslimischer Söldner, Plünderer und Eroberer beschränkte sich nämlich bei weitem nicht auf die langobardischen Gebiete: nach Razzien auf apulische und kalabresische Küstenstädten wurden nun auch das kampanische und lukanische Hinterland mit seinen Klöstern und Kirchen heimgesucht. Die dringlichste Aufmerksamkeit aber galt der Stadt Rom, die zusammen mit ihrer Hafenstadt Ostia von den Muslimen bedroht und schließlich angegriffen wurde. Neben solchen Überfällen gelang es auch, einige Orte zeitweise unter islamische Vorherrschaft zu bringen: Noch 839 eroberten die Muslime erstmals das byzantinische Tarent und 847 Bari, wo für rund 30 Jahre sogar ein eigenes Emirat etabliert werden konnte,[7] für dessen Unterwerfung sich ebenfalls Ludwig II. einsetzte – ein erfolgloses erstes Mal bald nach den hier behandelten Verhandlungen und ein zweites Mal, als er die Stadt mit Unterstützung einer byzantinischen Flotte 871 einnehmen konnte.

Trotz dieser bedrohlichen Dynamik islamischer Expansionen auf der süditalienischen Halbinsel fand aber auch ein beachtliches Maß an Kooperation zwischen lokalen lateinischen Herrschern und den muslimischen Kämpfern statt. Im Kontext der hier besprochenen Quellenstelle scheint diese zunächst verschleiert: Die Sarazenen werden nur oberflächlich erwähnt und als einheitliche Großgruppe gefasst, über die scheinbar keine weiteren Informationen vorlagen. In lokalen Chroniken dieser Zeit wird allerdings durchaus deutlich, dass Differenzen innerhalb der Gruppe wahrgenommen und beschrieben werden konnten, so beispielsweise zwischen Mauri und Saraceni. Diese dienten nicht nur als Söldner, sondern wurden bald im nächsten Umfeld des Herrschers greifbar. So machte Radelchis muslimische Kämpfer zu seiner Leibwache, unter denen ein gewisser Massar so weit in der Gunst des Herrschers aufstieg, dass er mit dem Titel dux bezeichnet wurde. Dies zeigt, dass die Saraceni als bedeutende Stützen des umstrittenen Herrschers fungierten.

Als Ludwig II. schließlich in den langobardischen Bürgerkrieg eingriff und die Stadt Benevent eroberte, unterwarf sich Radelchis I. dem König Italiens (Siconulf hatte seine Treue Ludwig II. schon einige Jahre zuvor geschworen). Er erklärte sich ohne weiteres bereit, seine muslimischen Getreuen zu verstoßen: Dux Massar, der als Anführer der von Radelchis gerufenen muslimischen Truppen fungierte,[8] wurde öffentlich hingerichtet.[9] Folgend musste sich Radelchis I. mit der divisio zum Frieden verpflichten, was beinhaltete, die Muslime aus seinen Herrschaftsgebieten gänzlich zu vertreiben und in Zukunft keine mehr aufzunehmen.

Hinsichtlich der Vertreibungen ist zu erwägen, wie erfolgreich diese in der Praxis umgesetzt wurden. Ein in diesem Zusammenhang interessanter Quellenfundus ist der Codex Diplomaticus Cavensis, der Privatdokumente vom späten 8. bis ins späte 11. Jahrhundert enthält und über die Benediktinerabtei Cava de’Tirreni überliefert ist.[10] Darin lassen sich mehrere Dokumente finden, die deutlich auf eine muslimische Präsenz in langobardisch beherrschten Gebieten auch nach dem Beschluss zur Vertreibung hinweisen. So tauchen in diesen Rechtsdokumenten auch nach 848 Saraceni oder Mauri in unterschiedlichen Kontexten auf, was vermuten lässt, dass sie Teil des langobardischen Alltags waren. Ein toponomastischer Hinweis auf ein Grundstück namens terra sarracini in einer Grenzbeschreibung zeigt beispielsweisen, dass Sarazenen dabei in das Territorium Lukaniens und Kampaniens integriert und nachhaltig verwurzelt werden konnten.[11] Neuere Forschungen zu islamischen Siedlungen am Garigliano Fluss in der Grenzregion zwischen Kampanien und Latium haben außerdem gezeigt, dass dort noch bis ins zweite Jahrzehnt des 10. Jahrhunderts Hinweise auf muslimische Aktivität zu finden sind.[12]

An dieser Stelle wäre zu fragen, ob es sich bei diesen urkundlich belegten Sarazenen prinzipiell um Muslime handelte oder auch um Konvertiten bzw. christliche Nachkommen von Muslimen. Dass es bereits in der ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts zu Konversionen von Muslimen unter langobardischer Herrschaft gekommen war, deutet die divisio an, indem sie diejenigen Sarazenen von der Vertreibung ausnimmt, die sich unter Sico und Sicard – und damit vor dem Ausbruch des langobardischen Bürgerkrieges – zum Christentum bekehrt hatten. Dieser Hinweis ist in mehrfacher Hinsicht relevant: Er deutet eine beachtlich frühe Ankunft von Muslimen im Prinzipat Benevent an, nämlich noch bevor diese als Söldner im Kampf gegen andere süditalienische (christliche) Herrscher angeworben wurden. Weiterhin ist interessant, dass sich unter diesen Muslimen offenbar einige aus nicht näher spezifizierten Gründen zum Christentum bekannt hatten. Dass diese in der divisio weiterhin als Saraceni aufgefasst wurden, lässt vermuten, dass der hier verwendete Sarazenenbegriff nicht ausschließlich mit einer religiösen Bedeutung belegt war, sondern auch eine ethnische Abstammung bezeichnen konnte. Außerdem wäre zu überlegen, ob der gegen Sarazenen gerichtete Paragraph der divisio damit nicht auf die Personengruppe abzielte, die militärisch aktiv am Konflikt beteiligt war, andere Sarazenen aber von diesem Verbot ausgenommen waren. In jedem Falle stellt der Teilungsvertrag des Radelchis I. einen ausgesprochen frühen Rechtstext über den Umgang mit einer neuen (muslimischen oder ex-muslimischen) Minderheit unter christlicher Herrschaft in Süditalien dar und dabei den singulären Fall eines Verbots der Interaktion.

Editionen & Übersetzungen

Radelgisi et Siginulfi divisio ducatus Beneventani, ed. Ferdinand Blum (MGH LL 4), Hannover: Hahnsche Buchhandlung, 1868, S. 221-225.

Zitierte & weiterführende Literatur

Berto, Luigi Andrea: Oblivion, Memory, and Irony in Medieval Montecassino: Narrative Strategies of the “Chronicles of St. Benedict of Cassino”, in: Viator 38, 1 (2007), S. 45-61.
Conant, Jonathan P.: Anxieties of Violence: Christians and Muslims in Conflict in Aghlabid North Africa and the Central Mediterranean, in: Al-Masāq 27 (2015), S. 7-23.
Di Braco, Marco; Wolf, Kordula: Hindered Passages. The failed Muslim Conquest of Southern Italy, in: Journal for Transcultural Medieval Studies 1,1 (2014), S. 51-73.
Di Branco, Marco; Matullo, Gianmatteo; Wolf, Kordula: Nuove ricerche sull’insediamento islamico presso il Garigliano (883-915), in: Elena Calandra, Giuseppina Ghini, Zaccaria Mari (Hrsg.), Lazio e Sabina 10. Atti del Convegno. Decimo Incontro di Studi sul Lazio e la Sabina, Roma 4-6 giugno 2013 (Lavori e Studi della Soprintendenza per i Beni Archeologici del Lazio 10), Rom: Soprintendenza per i Beni Archeologici del Lazio, 2014, S. 273-280.
Enzensberger, Horst: Unteritalien seit 774 Enzensberger, in: Theodor Schieder (Hrsg.), Handbuch der europäischen Geschichte, Bd. 1: Europa im Wandel von der Antike zum Mittelalter, Stuttgart: Klett Cotta, 1976, S. 784-804.
Gantner, Clemens: “Our Common Enemies Shall Be Annihilated!” How Louis II’s Relations with the Byzantine Empire Shaped his Policy in Southern Italy, in: Klaus Herbers, Kordula Wolf (Hrsg.), Southern Italy as Contact Area and Border Region during the Early Middle Ages: Religious-Cultural Heterogeneity and Competing Powers in Local, Transregional and Universal Dimensions, Köln: Böhlau, 2018, S. 295‒314.
Gasparri, Stefano: Il ducato e il principato di Benevento, in: Storia del Mezzogiorno 2,1, Neapel 1988, S. 85-146.
Houben, Hubert: Il Principato di Salerno e la politica meridionale dell'Impero d'Occidente, in: Rassegna storica salernitana NS 4 (1987), S. 59-83.
Houben, Hubert: Il saccheggio del monastero di S. Modesto in Benevento. Un ignoto episodio delle incursioni arabe nel Mediterraneo, in: Idem (Hrsg.), Medioevo monastico meridionale (Nuovo Medioevo 32), Neapel: Liguori, 1987, S. 55-65.
Houben, Hunert: Benevent und Reichenau. Süditalienisch-alemannische Kontakte in der Karolingerzeit, in: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 63 (1983), S. 1-19.
Kreutz, Barbara, Before the Normans: Southern Italy in the ninth and tenth centuries (The Middle Ages Series), Philadelphia: University of Pennsylvania Press, 1996.
Marazzi, Federico: ‘Ita ut facta videatur Neapolis Panormus vel Africa’. Geopolitica della presenza islamica nei domini di Napoli, Gaeta, Salerno e Benevento nel IX secolo”, in: Schede medievali. Rassegna dell’officina di studi medievali 45 (2007), S. 159-202.
Martin, Jean-Marie: Guerre, accords ed frontières en Italie méridionale pendant le haut Moyen Age (Sources et documents d'histoire du Moyen Âge 7), Rom: École française de Rome, 2005.
Musca, Giosuè: L’emirato di Bari 847-871, Bari: Dedalo, 1964.
Obenaus, Andreas: „… Diese haben nämlich die maurischen Piraten verwüstet“. Islamische Piraterie im westlichen Mittelmeerraum während des 9. und 10. Jahrhunderts, in: Schrecken der Händler und Herrscher. Piratengemeinschaften in der Geschichte, hrsg. von Andreas Obenaus, Eugen Pfister, Birgit Tremml, Wien: Mandelbaum, 2012, S. 33-54.
Poupardin, René: La date du „Capitulare Hlotharii de expeditione contra Saracenos facienda“, in: Le Moyen Âge 20 (1907), S. 22-25.
Reumont, Alfred: Un documento di Lotario I imperatore riguardo alla difesa di Roma ed al ducato beneventano, in: Archivio storico italiano Ser. 3, 21 (1875), S. 347-349.
Settia, Aldo Angelo: Castelli e villaggi nell'Italia padana. Popolamento, potere e sicurezza fra IX e XIII secolo (Nuovo medioevo 23), Neapel: Liguori, 1984.
Zielinski, Herbert: Ein unbeachteter Italienzug Kaiser Lothars I. im Jahre 847, in: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 70 (1990), S. 1-22.

Zitierempfehlung

Theresa Jäckh, "848: Beschluss zur Vertreibung der Muslime aus den langobardischen Herzogtümern", in: Transmediterrane Geschichte. Kommentierte Quellenanthologie, ed. Daniel G. König, Theresa Jäckh, Eric Böhme, URL: https://wiki.uni-konstanz.de/transmed-de/index.php/848:_Beschluss_zur_Vertreibung_der_Muslime_aus_den_langobardischen_Herzogtümern. Letzte Änderung: 09.04.2020. Zugriff: 31.10.2024.

Schlagworte

Benevent, Diplomatie, Friedensschluss, Konversion, Kooperation, Langobarden, Ludwig II., Pakt, Salerno, Söldnertum, Süditalien, Vertreibung von Muslimen


  1. Divisio ducatis Beneventani, ed. Bluhm, S. XLIIf. und S. 221.
  2. So Kreutz, Normans, S. 51; Houben, Potere, S. 192.
  3. Z.B. Chronicon Cassinense, ed. Georg Waitz, in: MGH SS rer. Lang., Hannover: Hahnsche Buchhandlung, 1878, S. 467-489, hier cap. 12, S. 474 und Die Chronik von Montecassino, ed. Hartmut Hoffmann (MGH SS 34), Hannover: Hahn’sche Buchhandlung, 1980, S. 83f., Andreas von Bergamo, Historia, ed. Georg Waitz (MGH SS rer. Lang.), Hannover: Hahn’sche Buchhandlung, 1878, S. 220-230, hier cap. 12, S. 227.
  4. Regesta Imperii I. Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 751-918 (926), Bd. 3: Die Regesten des Regnum Italiae und der burgundischen Regna. Tl. 1. Die Karolinger im Regnum Italiae 840-887 (888), ed. Johann Friedrich Böhmer, bearb. von Herbert Zielinski, Köln: Böhlau, 1991, Nr. 53-55, S. 21-23; Poupardin, Date, S. 22-25; Martin, Guerre, S. 3, bleibt zwischen Mai 848 und 849 unentschieden.
  5. Divisio ducatis Beneventani, ed. Bluhm, S. 225.
  6. Johannes von Neapel, Gesta episcoporum Neapolitanorum, ed. Georg Waitz ( MGH SS rer. Lang.), Hannover: Hahn’sche Buchhandlung 1878, S. 424-435, hier cap. 57, S. 431.
  7. 847: Al-Balaḏūrī über das Emirat von Bari.
  8. Settia, Castelli, S. 45f.; Houben, Benevent, S. 7f.
  9. Poupardin, Date, S. 22-25; Musca, Bari, S. 38; RI I, 3, 1, Nr. 54.
  10. Codex diplomaticus Cavensis, Bd. 1: a. 792-960, ed. Mauro Schiani, Michele Morcaldi, Silvano De Stefano, Neapel 1873.
  11. Kreutzer, Normans, S. 51f.
  12. Di Branco, Matullo, Wolf, Insediamento islamico.