1192: Freilassung einer muslimischen Sklavin durch eine mozarabische Testatorin in Toledo: Unterschied zwischen den Versionen

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Die vorliegende arabischsprachige Testamentsurkunde bekundet den letzten Willen einer gewissen Doña Cristina im Toledo des Jahres 1192. Das Schriftstück ist aufgrund von Schäden im Pergament nur lückenhaft überliefert und wird hier auch nur in Ausschnitten dargestellt.<ref name="ftn9">Gekürzt wurde insbesondere eine Vielzahl einzelner, strukturell ähnlicher Vermächtnisse.</ref> Es handelt sich um eine Kopie aus der spanischen Ära 1248, also dem Jahr 1210. Das Original ist nicht überliefert, aber die Kopie gibt Auskunft über das Datum des Originals, das in der spanischen Ära 1230, also dem Jahr 1192 ausgestellt wurde.<ref name="ftn10">Dozy, ''Supplément'', Bd. 1, S. 836.b: „''l’ère des chrétiens'', les auteurs arabes de l’Espagne entendent l’ère des Espagnols, qui commence environ trente-huit ans avant la nôtre”. Roth, Calendar, S. 190, mit Angaben zur Abschaffung dieses Systems im Laufe des 14. Jahrhunderts.</ref> Ein Ort der Unterzeichnung ist nicht angegeben. Da das Manuskript ursprünglich in der Kathedrale von Toledo verwahrt wurde<ref name="ftn11">González Palencia, ''Mozárabes'', Vol. Prelim., S. 9 und 25: Die Urkunde Nr. 1.020 stamme aus dem Bereich Clero secular y regular, Caja 1971, im Archivo Histórico Nacional. Dieser Urkundenbestand sei zunächst in der Kathedrale von Toledo, ab circa 1870 im Archivo Histórico de Toledo und seit dessen Auflösung im Archivo Histórico Nacional aufbewahrt. Laut schriftlicher Auskunft des Archivo Catedral de Toledo ist diese Auflösung 1875/1876 erfolgt. Heute ist das Manuskript im Archivo Histórico Nacional unter der Signatur CLERO-SECULAR_REGULAR, Car. 3042, Nr. 13.r, verwahrt. Diesem Beitrag liegt nur die Edition zugrunde.</ref> und zudem ein Weingut im Bezirk von Toledo erwähnt, ist die Urkunde vermutlich in Toledo aufgesetzt worden. Original und Kopie sind von unterschiedlichen Personen unterzeichnet, die teils als Zeugen bezeichnet werden. Ein Schreiber (''kātib'') ist nicht ausgewiesen.<ref name="ftn12">Ein Notariatswesen ist für die Entstehungszeit der Urkunde nicht nachgewiesen. Auch ist unklar, ob der Schreiber ausgewiesen werden musste. Ein Beispiel für die ausdrückliche Nennung des Schreibers als ''kātib'' in einem mozarabischen Testament bei Ferrando, Testamento, S. 44.</ref> Zudem findet sich keine Unterschrift der Testatorin Doña Cristina.
Die vorliegende arabischsprachige Testamentsurkunde bekundet den letzten Willen einer gewissen Doña Cristina im Toledo des Jahres 1192. Das Schriftstück ist aufgrund von Schäden im Pergament nur lückenhaft überliefert und wird hier auch nur in Ausschnitten dargestellt.<ref name="ftn9">Gekürzt wurde insbesondere eine Vielzahl einzelner, strukturell ähnlicher Vermächtnisse.</ref> Es handelt sich um eine Kopie aus der spanischen Ära 1248, also dem Jahr 1210. Das Original ist nicht überliefert, aber die Kopie gibt Auskunft über das Datum des Originals, das in der spanischen Ära 1230, also dem Jahr 1192 ausgestellt wurde.<ref name="ftn10">Dozy, ''Supplément'', Bd. 1, S. 836.b: „''l’ère des chrétiens'', les auteurs arabes de l’Espagne entendent l’ère des Espagnols, qui commence environ trente-huit ans avant la nôtre”. Roth, Calendar, S. 190, mit Angaben zur Abschaffung dieses Systems im Laufe des 14. Jahrhunderts.</ref> Ein Ort der Unterzeichnung ist nicht angegeben. Da das Manuskript ursprünglich in der Kathedrale von Toledo verwahrt wurde<ref name="ftn11">González Palencia, ''Mozárabes'', Vol. Prelim., S. 9 und 25: Die Urkunde Nr. 1.020 stamme aus dem Bereich Clero secular y regular, Caja 1971, im Archivo Histórico Nacional. Dieser Urkundenbestand sei zunächst in der Kathedrale von Toledo, ab circa 1870 im Archivo Histórico de Toledo und seit dessen Auflösung im Archivo Histórico Nacional aufbewahrt. Laut schriftlicher Auskunft des Archivo Catedral de Toledo ist diese Auflösung 1875/1876 erfolgt. Heute ist das Manuskript im Archivo Histórico Nacional unter der Signatur CLERO-SECULAR_REGULAR, Car. 3042, Nr. 13.r, verwahrt. Diesem Beitrag liegt nur die Edition zugrunde.</ref> und zudem ein Weingut im Bezirk von Toledo erwähnt, ist die Urkunde vermutlich in Toledo aufgesetzt worden. Original und Kopie sind von unterschiedlichen Personen unterzeichnet, die teils als Zeugen bezeichnet werden. Ein Schreiber (''kātib'') ist nicht ausgewiesen.<ref name="ftn12">Ein Notariatswesen ist für die Entstehungszeit der Urkunde nicht nachgewiesen. Auch ist unklar, ob der Schreiber ausgewiesen werden musste. Ein Beispiel für die ausdrückliche Nennung des Schreibers als ''kātib'' in einem mozarabischen Testament bei Ferrando, Testamento, S. 44.</ref> Zudem findet sich keine Unterschrift der Testatorin Doña Cristina.


Über die Person der Doña Cristina gibt nur das Testament selbst Auskunft. Ihr christlicher Name und die letztwilligen Zuwendungen an die Kirche sowie zur Befreiung christlicher Gefangener lassen auf ihre christliche Religion schließen. Die arabische Sprache des Schriftstücks legt die Einordnung von Doña Cristina als sogenannte Mozaraberin nahe.<ref name="ftn13">Zwingend ist der Schluss von der Sprache der Urkunde auf die Sprache der betroffenen Person aber nicht: Olstein, ''Era Mozárabe'', S. 117-119, und Saßenscheidt, Mozarabes und Castellanos, S. 125-133.</ref> Der Begriff der Mozaraber ist vom arabischen Wort ''mustaʿrab'' abgeleitet, dies bedeutet „der, der arabisiert wurde“.<ref name="ftn14">Kassis, Arabic-speaking Christians, S. 401, FN 1.</ref> Die letztwillige Zuwendung eines Weingutes und die Freilassung einer Sklavin zeigen, dass die Testatorin vermögend war. Es ist zu vermuten, dass sie in Toledo gelebt hat. Sie sei bei Errichtung des Testaments „schwach im Körper“ gewesen, daher ist von einem Ableben in zeitlicher Nähe zur Redaktion des Originals auszugehen.
Über die Person der Doña Cristina gibt nur das Testament selbst Auskunft. Ihr christlicher Name und die letztwilligen Zuwendungen an die Kirche sowie zur Befreiung christlicher Gefangener lassen auf ihre christliche Religion schließen. Die arabische Sprache des Schriftstücks legt die Einordnung von Doña Cristina als sogenannte Mozaraberin nahe.<ref name="ftn13">Zwingend ist der Schluss von der Sprache der Urkunde auf die Sprache der betroffenen Person aber nicht: Olstein, ''Era Mozárabe'', S. 117-119, und Saßenscheidt, Mozarabes und Castellanos, S. 125-133.</ref> Der Begriff "Mozaraber" ist vom arabischen Wort ''mustaʿrab'', d.h. "der, der arabisiert wurde", abgeleitet.<ref name="ftn14">Kassis, Arabic-speaking Christians, S. 401, FN 1.</ref> Die letztwillige Zuwendung eines Weingutes und die Freilassung einer Sklavin zeigen, dass die Testatorin vermögend war. Es ist zu vermuten, dass sie in Toledo gelebt hat. Sie sei bei Errichtung des Testaments „schwach im Körper“ gewesen, daher ist von einem Ableben in zeitlicher Nähe zur Redaktion des Originals auszugehen.


Ob sie zur Zeit dieser Redaktion noch lebte oder dabei anwesend war, ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Testamentsurkunde in der 3. Person Singular im Präteritum formuliert und erwähnt „Zeugen des Originals“ (''šuhūd al-aṣl''). Es liegt daher nahe, dass Doña Cristina ihren letzten Willen mündlich vor Zeugen geäußert hat, deren Zeugnis anschließend ein Schreiber beurkundete.<ref name="ftn15">Dazu González Palencia, ''Mozárabes'', Vol. Prelim., S. 273: Üblich sei die Niederschrift des mündlich geäußerten Testaments in Anwesenheit von Zeugen gewesen, möglich war aber auch die spätere Niederschrift. Vgl. zu den verschiedenen westgotischen Testamentsformen: Benavides, ''Testamento'', S. 86-88. </ref> Den Zeugen und Schreibern kommt eine gewichtige Rolle zu: Man kann davon ausgehen, dass Doña Cristina ihren letzten Willen nicht in den juristischen Formulierungen der Testamentsurkunde geäußert hat. Es ist die Leistung der Zeugen und des Schreibers, die Äußerungen von Doña Cristina in die Rechtssprache und –form der mozarabischen Urkundenpraxis übertragen zu haben.
Ob sie zur Zeit dieser Redaktion noch lebte oder dabei anwesend war, ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Testamentsurkunde in der 3. Person Singular im Präteritum formuliert und erwähnt „Zeugen des Originals“ (''šuhūd al-aṣl''). Es liegt daher nahe, dass Doña Cristina ihren letzten Willen mündlich vor Zeugen geäußert hat, deren Zeugnis anschließend ein Schreiber beurkundete.<ref name="ftn15">Dazu González Palencia, ''Mozárabes'', Vol. Prelim., S. 273: Üblich sei die Niederschrift des mündlich geäußerten Testaments in Anwesenheit von Zeugen gewesen, möglich war aber auch die spätere Niederschrift. Vgl. zu den verschiedenen westgotischen Testamentsformen: Benavides, ''Testamento'', S. 86-88. </ref> Den Zeugen und Schreibern kommt eine gewichtige Rolle zu: Man kann davon ausgehen, dass Doña Cristina ihren letzten Willen nicht in den juristischen Formulierungen der Testamentsurkunde geäußert hat. Es ist die Leistung der Zeugen und des Schreibers, die Äußerungen von Doña Cristina in die Rechtssprache und –form der mozarabischen Urkundenpraxis übertragen zu haben.
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Sklavenhaltung war in Spanien nicht nur in römischer, sondern auch in westgotischer Zeit verbreitet.<ref name="ftn28">Verlinden, ''L’esclavage'', S. 61-62.</ref> In islamisch beherrschten Gebieten konnten Muslime zwar Christen als Sklaven halten. Christen dagegen konnten grundsätzlich nur Nicht-Muslime als Sklaven halten.<ref name="ftn29">Verlinden, ''L’esclavage'', S. 190. Fallbeispiele für Ausnahmen: Müller, Non-Muslims, S. 58-60.</ref> Ab dem 11. Jahrhundert weitete sich der christliche Machtbereich gegenüber dem islamischen al-Andalus erheblich aus, und Christen und Muslime versklavten vermehrt aus ihrem Machtbereich heraus Kriegsgefangene des Gegenübers. Die Muslime Toledos wurden bei der Eroberung 1085 allerdings nicht als Kriegsgefangene versklavt. Vielmehr wurde ihnen die Sicherheit ihrer Person und ihres Besitzes, ferner die Möglichkeit der unbehinderten Abwanderung gegeben.<ref name="ftn30">Barton, Spain, S. 171; Phillips, ''Slavery'', S. 32; Verlinden, ''L’esclavage'', S. 175, 180.</ref>  
Sklavenhaltung war in Spanien nicht nur in römischer, sondern auch in westgotischer Zeit verbreitet.<ref name="ftn28">Verlinden, ''L’esclavage'', S. 61-62.</ref> In islamisch beherrschten Gebieten konnten Muslime zwar Christen als Sklaven halten. Christen dagegen konnten grundsätzlich nur Nicht-Muslime als Sklaven halten.<ref name="ftn29">Verlinden, ''L’esclavage'', S. 190. Fallbeispiele für Ausnahmen: Müller, Non-Muslims, S. 58-60.</ref> Ab dem 11. Jahrhundert weitete sich der christliche Machtbereich gegenüber dem islamischen al-Andalus erheblich aus, und Christen und Muslime versklavten vermehrt aus ihrem Machtbereich heraus Kriegsgefangene des Gegenübers. Die Muslime Toledos wurden bei der Eroberung 1085 allerdings nicht als Kriegsgefangene versklavt. Vielmehr wurde ihnen die Sicherheit ihrer Person und ihres Besitzes, ferner die Möglichkeit der unbehinderten Abwanderung gegeben.<ref name="ftn30">Barton, Spain, S. 171; Phillips, ''Slavery'', S. 32; Verlinden, ''L’esclavage'', S. 175, 180.</ref>  


Doña Cristinas Sklavin Maryam trägt nicht die klassisch-arabische Bezeichnung für eine Sklavin, ''ǧāriyya'', sondern wird als Kriegsgefangene (''asīra'') bezeichnet. Es ist daher zu vermuten, dass Maryam im Rahmen von Kriegshandlungen außerhalb von Toledo versklavt wurde. Muslimische Kriegsgefangene aus den christlich-islamischen Grenzgebieten stellten einen Teil der muslimischen Bevölkerung (sog. ''mudéjares'') im christlichen Toledo.<ref name="ftn31">Echevarría Arsuaga, La „Mayoría“ mudéjar, S. 20.</ref> Die im Testament erwähnte „Urkunde“ ist ein Indiz, dass Doña Cristina ihre Sklavin Maryam gekauft hatte.<ref name="ftn32">Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Übersetzung der Passage „li-rasmihā“ letztlich nicht ganz geklärt werden kann.</ref> Offen bleibt, ob der Ehemann von Maryam selbst Sklave war und ob er aus Toledo oder wie Maryam von außerhalb stammte.<ref name="ftn33">Die Heirat unter Sklaven war bei den Mozarabern möglich: González Palencia, ''Mozárabes'', Vol. Prelim., S. 243. Vgl. für die islamrechtliche Zulässigkeit einer Ehe unter Sklaven: Puente, Esclavitud, S. 358.</ref>
Doña Cristinas Sklavin Maryam trägt nicht die klassisch-arabische Bezeichnung für eine Sklavin (''ǧāriyya''), sondern wird als Kriegsgefangene (''asīra'') bezeichnet. Es ist daher zu vermuten, dass Maryam im Rahmen von Kriegshandlungen außerhalb von Toledo versklavt wurde. Muslimische Kriegsgefangene aus den christlich-islamischen Grenzgebieten stellten einen Teil der muslimischen Bevölkerung (sog. ''mudéjares'') im christlichen Toledo.<ref name="ftn31">Echevarría Arsuaga, La „Mayoría“ mudéjar, S. 20.</ref> Die im Testament erwähnte „Urkunde“ ist ein Indiz, dass Doña Cristina ihre Sklavin Maryam gekauft hatte.<ref name="ftn32">Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Übersetzung der Passage „li-rasmihā“ letztlich nicht ganz geklärt werden kann.</ref> Offen bleibt, ob der Ehemann von Maryam selbst Sklave war und ob er aus Toledo oder wie Maryam von außerhalb stammte.<ref name="ftn33">Die Heirat unter Sklaven war bei den Mozarabern möglich: González Palencia, ''Mozárabes'', Vol. Prelim., S. 243. Vgl. für die islamrechtliche Zulässigkeit einer Ehe unter Sklaven: Puente, Esclavitud, S. 358.</ref>


Die Freilassungsklausel birgt eine Vielzahl von Problemen. Einerseits erläutert das Testament, Maryam sei wegen der bereits erfolgten Geldzahlung an Doña Cristina freigekommen; dies spricht für einen lebzeitigen Freikauf, der im Testament lediglich bestätigt wird. Andererseits formuliert die Klausel ausdrücklich, Maryam solle erst mit dem Tod der Doña Cristina frei werden. Erst dann solle sie wie alle freien Personen über sich selbst verfügen und sich frei bewegen können. Dies spricht für eine einseitige testamentarische Freilassung, die Doña Cristina ihrer Sklavin Maryam sehr wahrscheinlich gegen Zahlung des Freilassungsgelds zugesagt hatte. In beiden Konstellationen ist unklar, ob der Ehemann den Freikauf mit seinem Geld getätigt hat oder ob er Maryams Geld für sie aus ihrem Vermögen entrichtet hat. Letzteres setzt voraus, dass ein Sklave zumindest an seinem Freilassungsgeld Eigentum haben konnte. Diesen Fragen kann hier nicht nachgegangen werden, sondern für die nachfolgende Untersuchung ist festzuhalten: Das Testament behandelt die Freilassung der muslimischen Sklavin Maryam durch ihre Eigentümerin Doña Cristina.
Die Freilassungsklausel birgt eine Vielzahl von Problemen. Einerseits erläutert das Testament, Maryam sei wegen der bereits erfolgten Geldzahlung an Doña Cristina freigekommen; dies spricht für einen lebzeitigen Freikauf, der im Testament lediglich bestätigt wird. Andererseits formuliert die Klausel ausdrücklich, Maryam solle erst mit dem Tod der Doña Cristina frei werden. Erst dann solle sie wie alle freien Personen über sich selbst verfügen und sich frei bewegen können. Dies spricht für eine einseitige testamentarische Freilassung, die Doña Cristina ihrer Sklavin Maryam sehr wahrscheinlich gegen Zahlung des Freilassungsgelds zugesagt hatte. In beiden Konstellationen ist unklar, ob der Ehemann den Freikauf mit seinem Geld getätigt hat oder ob er Maryams Geld für sie aus ihrem Vermögen entrichtet hat. Letzteres setzt voraus, dass ein Sklave zumindest an seinem Freilassungsgeld Eigentum haben konnte. Diesen Fragen kann hier nicht nachgegangen werden, sondern für die nachfolgende Untersuchung ist festzuhalten: Das Testament behandelt die Freilassung der muslimischen Sklavin Maryam durch ihre Eigentümerin Doña Cristina.
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