1233: Der Johanniterorden in der Krone Aragón garantiert den Muslimen von Cervera ihr Siedlungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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== Kontextualisierung, Analyse & Interpretation ==
== Kontextualisierung, Analyse & Interpretation ==
[§10] Im Folgenden werden einige, von der ''Carta de Poblament'' berührte Themenfelder besprochen. Zunächst ist die Bedeutung dieser Dokumente im Kontext von Kapitulationsverhandlungen zu evaluieren. In diesem Zusammenhang sind auch mögliche Rückschlüsse auf die an den Verhandlungen beteiligten Gemeindevertreter im konkreten Beispiel Cervera und somit auf die Führungsschicht dieser Aljama zu erörtern. Im Anschluss daran sollen einige zentrale Bestimmungen der Ansiedlungsurkunde zu Religionsfreiheit und Rechtsprechung sowie hinsichtlich der Beziehungen zu Nichtmuslimen in den Blick genommen werden. Zudem soll kurz auf die Besetzung von Gemeindeämtern durch die neuen Landesherren eingegangen werden. Im Rahmen dieser Analysen soll die spezifische Situation in Cervera durch Vergleiche mit anderen Siedlungszentren der Region kontextualisiert werden, wobei die Aljama von Xivert (''Ḥiṣn Šubrut'', heute Alcalà de Xivert, Comarca Baix Maestrat, Provinz Castelló, Comunitat Valenciana), die im November 1233 unter die Herrschaft des Templerordens geriet, aufgrund des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs eine besonders geeignete Vergleichsfolie darstellt.<ref name="ftn19">Zum Kontext der Eroberung siehe die vorherige FN. Die zukünftigen Herrschaftsrechte über Xivert hatte der Orden 1169 durch Alfonso II. erhalten: Sánchez Casabón (Hrsg.): ''Alfonso II'', Nr. 74, S. 119–122. Jakob I. hatte sie 1224/1225 zunächst anderweitig vergeben, im Juli 1233 aber wieder bekräftigt: Huici Miranda und Cabanes Pecourt (Hrsg.), ''Documentos'', Bd. 1, Nr. 62, 72, 183, S. 132–133, 151–152, 315–316. Die Ende April 1234 ausgestellte Ansiedlungsurkunde für die muslimische Gemeinde ist ebenfalls nur als spätere Abschrift des lateinischen Textes erhalten, während wir über die Beschaffenheit eines gleichsam anzunehmenden arabischen Teils nichts wissen: Guinot Rodríguez (Hrsg.), ''Cartes de Poblament'', Nr. 10, S. 100–105. Grundlegend zu den Aktivitäten des Ordens in der Krone Aragón siehe Forey, ''Templars''.</ref>  
[§10] Im Folgenden werden einige, von der ''Carta de Poblament'' berührte Themenfelder besprochen. Zunächst ist die Bedeutung dieser Dokumente im Kontext von Kapitulationsverhandlungen zu evaluieren. In diesem Zusammenhang sind auch mögliche Rückschlüsse auf die an den Verhandlungen beteiligten Gemeindevertreter im konkreten Beispiel Cervera und somit auf die Führungsschicht dieser Aljama zu erörtern. Im Anschluss daran sollen einige zentrale Bestimmungen der Ansiedlungsurkunde zu Religionsfreiheit und Rechtsprechung sowie hinsichtlich der Beziehungen zu Nichtmuslimen in den Blick genommen werden. Zudem soll kurz auf die Besetzung von Gemeindeämtern durch die neuen Landesherren eingegangen werden. Im Rahmen dieser Analysen soll die spezifische Situation in Cervera durch Vergleiche mit anderen Siedlungszentren der Region kontextualisiert werden, wobei die Aljama von Xivert (''Ḥiṣn Šubrut'', heute Alcalà de Xivert, Comarca Baix Maestrat, Provinz Castelló, Comunitat Valenciana), die im November 1233 unter die Herrschaft des Templerordens geriet, aufgrund des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs eine besonders geeignete Vergleichsfolie darstellt.<ref name="ftn19">Zum Kontext der Eroberung siehe die vorherige FN. Die zukünftigen Herrschaftsrechte über Xivert hatte der Orden 1169 durch Alfons II. erhalten: Sánchez Casabón (Hrsg.): ''Alfonso II'', Nr. 74, S. 119–122. Jakob I. hatte sie 1224/1225 zunächst anderweitig vergeben, im Juli 1233 aber wieder bekräftigt: Huici Miranda und Cabanes Pecourt (Hrsg.), ''Documentos'', Bd. 1, Nr. 62, 72, 183, S. 132–133, 151–152, 315–316. Die Ende April 1234 ausgestellte Ansiedlungsurkunde für die muslimische Gemeinde ist ebenfalls nur als spätere Abschrift des lateinischen Textes erhalten, während wir über die Beschaffenheit eines gleichsam anzunehmenden arabischen Teils nichts wissen: Guinot Rodríguez (Hrsg.), ''Cartes de Poblament'', Nr. 10, S. 100–105. Grundlegend zu den Aktivitäten des Ordens in der Krone Aragón siehe Forey, ''Templars''.</ref>  


[§11] In der diplomatischen Kultur der Krone Aragón kam der Verschriftlichung von Verhandlungsergebnissen – sei es in Form von Ansiedlungsurkunden, Verträgen<ref name="ftn20">Burns und Chevedden, ''Negotiating Cultures''.</ref> oder beurkundeten Gunsterweisen der Landesherren<ref name="ftn21">Huici Miranda und Cabanes Pecourt (Hrsg.), ''Documentos''<nowiki>; Burns, Robert Ignatius (Hrsg.): </nowiki>''Diplomatarium of the Crusader Kingdom of Valencia. The Registered Charters of its Conqueror Jaume I., 1257–1276'', 4 Bde., Princeton: Princeton University Press, 1985–2007.</ref> – generell ein hoher Stellenwert zu. Dabei wurde die Ausfertigung und Übergabe solcher Dokumente im Osten der Iberischen Halbinsel fast immer als bedeutendes und symbolisch aufgeladenes Ereignis inszeniert, bei dem die beteiligten Seiten nicht nur ein Instrument zur zukünftigen Absicherung ihrer Ansprüche, sondern ''ad hoc'' eine Projektionsfläche für die Repräsentation von Rang, Einfluss und Macht erhielten.<ref name="ftn22">Grundlegend zur Urkundenpraxis in der Krone Aragón siehe Burns (Hrsg.), ''Diplomatarium'', Bd. 1.</ref>
[§11] In der diplomatischen Kultur der Krone Aragón kam der Verschriftlichung von Verhandlungsergebnissen – sei es in Form von Ansiedlungsurkunden, Verträgen<ref name="ftn20">Burns und Chevedden, ''Negotiating Cultures''.</ref> oder beurkundeten Gunsterweisen der Landesherren<ref name="ftn21">Huici Miranda und Cabanes Pecourt (Hrsg.), ''Documentos''<nowiki>; Burns, Robert Ignatius (Hrsg.): </nowiki>''Diplomatarium of the Crusader Kingdom of Valencia. The Registered Charters of its Conqueror Jaume I., 1257–1276'', 4 Bde., Princeton: Princeton University Press, 1985–2007.</ref> – generell ein hoher Stellenwert zu. Dabei wurde die Ausfertigung und Übergabe solcher Dokumente im Osten der Iberischen Halbinsel fast immer als bedeutendes und symbolisch aufgeladenes Ereignis inszeniert, bei dem die beteiligten Seiten nicht nur ein Instrument zur zukünftigen Absicherung ihrer Ansprüche, sondern ''ad hoc'' eine Projektionsfläche für die Repräsentation von Rang, Einfluss und Macht erhielten.<ref name="ftn22">Grundlegend zur Urkundenpraxis in der Krone Aragón siehe Burns (Hrsg.), ''Diplomatarium'', Bd. 1.</ref>
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[§21] Tatsächlich stellte die Aufteilung der gerichtlichen Kompetenzen sowie die Heranziehung jüdischer und islamischer Rechtsgrundsätze in Gerichtsprozessen zwischen Muslimen, Juden und Christen eine gängige Praxis dar, die über Jahrhunderte Bestand hatte, bis die Vertreibungen und Zwangskonversionen im 15. und 16. Jahrhundert das vorläufige Ende der religiösen Vielfalt einläuteten. Sie lässt sich auch für die Mehrzahl der Siedlungszentren des Königreiches València nachweisen, wo ihre rechtlichen Grundlagen bereits ab den 1240er Jahren in Rechtskodifikationen wie den ''Furs de València'' institutionalisiert wurden.<ref name="ftn39">Furs de València, ed. Pedro López Elum, ''Los orígenes de los Fvrs de València y de las cortes en el siglo XIII'', València: Biblioteca Valenciana, 2001, S. 103–368, hier etwa: cap. LXIII, §7, 24, S. 179, 181. Einführend zu dieser Rechtssammlung Guinot Rodríguez, Fueros. </ref> Zahlreiche Zeugnisse für die tatsächliche Anwendung dieser Praktiken finden sich in den gerichtlichen Aufzeichnungen der sogenannten ''Llibres de la Cort''.<ref name="ftn40">''Llibre de la Cort del Justícia d’Alcoi (1263–1265),'' ed. Maria Àngels Diéguez und Concha Ferragut, València: PUV, 2011; ''Llibre de la Cort del Justícia de Cocentaina (1269–1295)'', ed. Josep Torró, 2 Bde., València: PUV, 2009; ''Llibre de la Cort del Justícia de València'', ed. Guinot Rodríguez u. a., 3 Bde., València: PUV, 2008.</ref>
[§21] Tatsächlich stellte die Aufteilung der gerichtlichen Kompetenzen sowie die Heranziehung jüdischer und islamischer Rechtsgrundsätze in Gerichtsprozessen zwischen Muslimen, Juden und Christen eine gängige Praxis dar, die über Jahrhunderte Bestand hatte, bis die Vertreibungen und Zwangskonversionen im 15. und 16. Jahrhundert das vorläufige Ende der religiösen Vielfalt einläuteten. Sie lässt sich auch für die Mehrzahl der Siedlungszentren des Königreiches València nachweisen, wo ihre rechtlichen Grundlagen bereits ab den 1240er Jahren in Rechtskodifikationen wie den ''Furs de València'' institutionalisiert wurden.<ref name="ftn39">Furs de València, ed. Pedro López Elum, ''Los orígenes de los Fvrs de València y de las cortes en el siglo XIII'', València: Biblioteca Valenciana, 2001, S. 103–368, hier etwa: cap. LXIII, §7, 24, S. 179, 181. Einführend zu dieser Rechtssammlung Guinot Rodríguez, Fueros. </ref> Zahlreiche Zeugnisse für die tatsächliche Anwendung dieser Praktiken finden sich in den gerichtlichen Aufzeichnungen der sogenannten ''Llibres de la Cort''.<ref name="ftn40">''Llibre de la Cort del Justícia d’Alcoi (1263–1265),'' ed. Maria Àngels Diéguez und Concha Ferragut, València: PUV, 2011; ''Llibre de la Cort del Justícia de Cocentaina (1269–1295)'', ed. Josep Torró, 2 Bde., València: PUV, 2009; ''Llibre de la Cort del Justícia de València'', ed. Guinot Rodríguez u. a., 3 Bde., València: PUV, 2008.</ref>


[§22] Private oder geschäftliche Beziehungen zu Nichtmuslimen wurden vonseiten der Gemeindeführungen nicht selten mit mehr oder weniger großem Misstrauen betrachtet. Die Vertreter von Cervera setzten innerhalb ihres Stadtviertels (Katalan.: [''ar'']''raval'' > Arab.: ''al-rabaḍ'') ein Ansiedlungsverbot für Juden und Christen durch. Selbst ein längeres Verweilen sollte ihnen dort nicht gestattet sein, wofür die Muslime das Recht zur Ernennung eines Torwächters (''porterius'') aus ihren eigenen Reihen beanspruchten.<ref name="ftn41">Zu den Begriffen weiterführend'' ''Burns, ''L’Islam'', Bd. 1, S. 166, FN. 27, 239–252, Bd. 2, S. 167–168.</ref> Die Hintergründe für das Beharren auf einer solchen „Schutzzone“ mögen zum einen in der Angst vor einer negativen Beeinflussung der traditionellen islamischen Lebensweise – etwa verbunden mit verstärktem Konversionsdruck – gelegen haben. Gleichsam stand für die Muslime aber zu befürchten, dass die nicht nur sozial, sondern zumeist auch finanziell besser gestellten Neusiedler auch in diesem Teil des Siedlungszentrums sukzessive die Vorherrschaft übernehmen würden.<ref name="ftn42">Einen solchen Fall kennen wir etwa aus dem 1242 unterworfenen Alzira (''Ǧazīrat Šuqr''), wo – trotz eines ähnlichen Segregationsgebotes (''Llibre dels feits'', ed. Soldevila, cap. 331, S. 368, übers. ''Book of Deeds'', ed. Smith/Buffery, cap. 331, S. 256) – einige der von Krone angeworbenen, christlichen Siedlergruppen innerhalb weniger Jahre soviel Landbesitz aus muslimischer Hand aufkauften oder anderweitig in Besitz nahmen, dass es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen ihnen und den Muslimen kam. Ein vom König selbst geleitetes Streitschlichtungsverfahren annullierte Mitte 1246 schließlich alle Transaktionen, die nicht durch beglaubigte Urkunden oder Kaufverträge belegt werden konnten. Das Urteil ist ediert in Huici Miranda und Cabanes Pecourt (Hrsg.), ''Documentos'', Bd. 2, Nr. 431, S. 226–228; vgl. dazu auch ''L’Islam'', Bd. 1, S. 276–277, 331, FN. 114, 390–391; Guichard, ''Al-Andalus'', S. 572–574; und Torró, ''Naixement'', S. 126, 182–183.</ref> Gerade in den nördlichen Regionen des Königreiches València, die schon in den ersten Jahren nach der christlichen Eroberung von Immigrationsbewegungen erfasst wurden, wurden solche Schutzbestimmungen daher häufig vonseiten der Aljamas eingefordert, unter anderem auch in Xivert.<ref name="ftn43">Guinot Rodríguez (Hrsg.), ''Cartes de Poblament'', Nr. 10, S. 103: “Ad hec, nullus christianus vel iudeus maneat inter sarracenos vel ospitetur sine licentia sua et voluntate infra domus suas et honores.” Der Torwächter (''ianitorem sive portarium'') wurde hier allerdings vonseiten der Ordensleitung ernannt.</ref>
[§22] Private oder geschäftliche Beziehungen zu Nichtmuslimen wurden vonseiten der Gemeindeführungen nicht selten mit mehr oder weniger großem Misstrauen betrachtet. Die Vertreter von Cervera setzten innerhalb ihres Stadtviertels (Katalan.: [''ar'']''raval'' > Arab.: ''al-rabaḍ'') ein Ansiedlungsverbot für Juden und Christen durch. Selbst ein längeres Verweilen sollte ihnen dort nicht gestattet sein, wofür die Muslime das Recht zur Ernennung eines Torwächters (''porterius'') aus ihren eigenen Reihen beanspruchten.<ref name="ftn41">Zu den Begriffen weiterführend'' ''Burns, ''L’Islam'', Bd. 1, S. 166, FN. 27, 239–252, Bd. 2, S. 167–168.</ref> Die Hintergründe für das Beharren auf einer solchen „Schutzzone“ mögen zum einen in der Angst vor einer negativen Beeinflussung der traditionellen islamischen Lebensweise – etwa verbunden mit verstärktem Konversionsdruck – gelegen haben. Gleichsam stand für die Muslime aber zu befürchten, dass die nicht nur sozial, sondern zumeist auch finanziell besser gestellten Neusiedler auch in diesem Teil des Siedlungszentrums sukzessive die Vorherrschaft übernehmen würden.<ref name="ftn42">Einen solchen Fall kennen wir etwa aus dem 1242 unterworfenen Alzira (''Ǧazīrat Šuqr''), wo – trotz eines ähnlichen Segregationsgebotes (''Llibre dels feits'', ed. Soldevila, cap. 331, S. 368, übers. ''Book of Deeds'', ed. Smith/Buffery, cap. 331, S. 256) – einige der von der Krone angeworbenen, christlichen Siedlergruppen innerhalb weniger Jahre soviel Landbesitz aus muslimischer Hand aufkauften oder anderweitig in Besitz nahmen, dass es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen ihnen und den Muslimen kam. Ein vom König selbst geleitetes Streitschlichtungsverfahren annullierte Mitte 1246 schließlich alle Transaktionen, die nicht durch beglaubigte Urkunden oder Kaufverträge belegt werden konnten. Das Urteil ist ediert in Huici Miranda und Cabanes Pecourt (Hrsg.), ''Documentos'', Bd. 2, Nr. 431, S. 226–228; vgl. dazu auch ''L’Islam'', Bd. 1, S. 276–277, 331, FN. 114, 390–391; Guichard, ''Al-Andalus'', S. 572–574; und Torró, ''Naixement'', S. 126, 182–183.</ref> Gerade in den nördlichen Regionen des Königreiches València, die schon in den ersten Jahren nach der christlichen Eroberung von Immigrationsbewegungen erfasst wurden, wurden solche Schutzbestimmungen daher häufig vonseiten der Aljamas eingefordert, unter anderem auch in Xivert.<ref name="ftn43">Guinot Rodríguez (Hrsg.), ''Cartes de Poblament'', Nr. 10, S. 103: “Ad hec, nullus christianus vel iudeus maneat inter sarracenos vel ospitetur sine licentia sua et voluntate infra domus suas et honores.” Der Torwächter (''ianitorem sive portarium'') wurde hier allerdings vonseiten der Ordensleitung ernannt.</ref>


[§23] Neben allen Zugeständnissen hinsichtlich der autonomen Administration innergemeindlicher Angelegenheiten mussten die Vertreter der Aljamas aber auch bestimmte Neuerungen hinnehmen, wenn die neuen Landesherren sie mit Nachdruck einforderten. Sowohl in Cervera als auch in Xivert setzten die Ordensleitungen etwa durch, die Ämter des ''Saio''/''Saig'' und des ''amīn'' mit muslimischen Kandidaten ihrer Wahl zu besetzen. Ihre Aufgabenfelder wurden durch die stipulierten Bestimmungen nur vage definiert und betrafen offenbar vorrangig die Durchsetzung finanzieller, gerichtlicher und administrativer Interessen der Ordensleitung.<ref name="ftn44">Vgl. den Quellentext oben: „Item, dabimus omnibus mauris scilicet toti aljama, unum Alaminum et unum Saionem de sua lege pro negotiis que inter vos et ipsos fuerint faciendi et pro gubernandum mauros. (…)“ mit Guinot Rodríguez (Hrsg.), ''Cartes de Poblament'', Nr. 10, S. 103–104: “Ceterum, sarraceni predicti habeant Alaminum ad incautandum et accipiendum iura dominorum fratrum, et saionem et ianitorem sive portarium in suo arravallo et isti tres sint mauri aut de castro Exiverti aut de loco alio, sicut ad officium istud poterint inveniri.”</ref>  
[§23] Neben allen Zugeständnissen hinsichtlich der autonomen Administration innergemeindlicher Angelegenheiten mussten die Vertreter der Aljamas aber auch bestimmte Neuerungen hinnehmen, wenn die neuen Landesherren sie mit Nachdruck einforderten. Sowohl in Cervera als auch in Xivert setzten die Ordensleitungen etwa durch, die Ämter des ''Saio''/''Saig'' und des ''amīn'' mit muslimischen Kandidaten ihrer Wahl zu besetzen. Ihre Aufgabenfelder wurden durch die stipulierten Bestimmungen nur vage definiert und betrafen offenbar vorrangig die Durchsetzung finanzieller, gerichtlicher und administrativer Interessen der Ordensleitung.<ref name="ftn44">Vgl. den Quellentext oben: „Item, dabimus omnibus mauris scilicet toti aljama, unum Alaminum et unum Saionem de sua lege pro negotiis que inter vos et ipsos fuerint faciendi et pro gubernandum mauros. (…)“ mit Guinot Rodríguez (Hrsg.), ''Cartes de Poblament'', Nr. 10, S. 103–104: “Ceterum, sarraceni predicti habeant Alaminum ad incautandum et accipiendum iura dominorum fratrum, et saionem et ianitorem sive portarium in suo arravallo et isti tres sint mauri aut de castro Exiverti aut de loco alio, sicut ad officium istud poterint inveniri.”</ref>  
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