Recht (Gottfried von Straßburg, Tristan): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 18. Januar 2011, 21:44 Uhr

Welche Formen und Auffassungen von Recht im Tristan vorkommen, wie Recht und welche Rechtsbegriffe dort definiert werden, damit soll sich dieser Artikel auseinandersetzen.

So beinhalten die Ausführungen des Tristan-Romans Gottfrieds verschiedene Rechtbereiche wie Eherecht, Erbrecht, Lehnsrecht, Herrschaftsrecht oder Kriegsrecht. Andere Bereiche bleiben hingegen außenvor.
Auch für die Abfassung und Durchsetzung von Recht lassen sich verschiedene Textbeispiele von Konzilen, Gerichtsverhandlungen, Gerichtskämpfen oder das des Gottesurteils finden.


Eherecht

Unter dem Oberbegriff des Eherechts werden sämtliche Rechtsgeschäfte untersucht, die im Zusammenhang mit der Ehe oder der Eheschließung im Tristan-Roman stehen.

Isolde als Belohnung

Mit einem königlichen Eid verspricht König Gurmun von Irland seine Tochter Isolde dem Mann als Ehefrau, der es schafft, den bedrohlichen Drachen von Irland zu töten (Verse 8902ff).[1] Es handelt sich also um eine Auslobung, die als einseitiger Muntvertrag rechtlich verbindlich ist.[Combridge 1964: 57f.] Dies bedeutet für Gurmun, dass er dazu verpflichtet ist, seine Tochter an den erfolgreichen Kämpfer zu verheiraten - sofern er adlig und ein Ritter ist (vgl. Vers 8913). Genau diese Verbindlichkeit nutzt der Truchsess zu seinem Vorteil, denn so verhasst er dem Königshaus ist, gibt es keine rechtliche Möglichkeit, den Vertrag als nichtig erklären zu lassen (V. 9264ff.). Die Mutter Isolde zieht deshalb ihre Künste zu Rate und beruft sich auf Gott: "ouch sol uns got dar vor bewarn" (V. 9278), die Tochter sieht den einzigen Ausweg im Tod: "ê ich's gevolge, sô stich ich/rehte in mîn herze ein mezzer ê." (V. 9286f.).

Die Auslobung einer Braut ist zur Zeit Gottfrieds zwar ein beliebtes Romanmotiv, in der Realität existierte sie jedoch nicht.[Combridge 1964: 58] Einige "Rechtsgültigkeiten" lassen sich aber aus anderen Romanen ableiten[2]. So ist es üblich, dass ein Werberwille vorhanden ist und die Braut stellvertretend für den Bräutigam[3] geworben wird.[Combridge 1964: 58] Abweichend ist jedoch die Fremdauslobung im Tristan: Nicht die Braut selbst, sondern der Vater preist die Tochter als Belohnung an, was die Verbindlichkeit jedoch nicht verändert.

Gerichtsverhandlung um Isolde

In einer Gerichtsverhandlung soll geurteilt werden, ob dem Truchsessen die Braut zusteht oder nicht. Den Angaben des Romans zufolge handelt es sich um ein Königsgericht, das nach Landrecht urteilt und in dem der König gleichzeitig als Richter und Partei auftreten kann.[Combridge 1964: 62] Urteilsfinder sind die Barone, die Königin wird vom König vertreten. Der Truchsess klagt also gegen den König seine Belohnung (Isolde) ein, denn er ist rechtlich dessen Gläubiger.[Combridge 1964: 62] Um vor Gericht möglichst gute Chancen zu haben, achtet der Truchsess direkt nach dem vermeintlichen Kampf darauf, genügend Beweise vorlegen zu können: Er kämpft mit dem toten Tier (V. 9197ff.), steckt sein Schwert in dessen Rachen (V. 9207ff.), bittet Augenzeugen zur Kampfstelle und lässt den Kopf abschneiden und mitnehmen (Verse 9211ff.). Diesen bringt er vor Gericht auch direkt bei der Anklage als Beweismittel an:

hie lît das houbet, seht ez an.
daz selbe urkünde brâhte ich dan.
nu loeset iuwer wârheit.
küneges wort und küneges eit
diu suln wâr unde bewaeret sîn. (V. 9815ff.)

Königin Isolde zweifelt den Beweis umgehend an, um ihren Zweifel jedoch genauer auszuführen zu können, muss sie sich vom König nachträglich die Redeerlaubnis[4] einholen.[Combridge 1964: 63] Sie gibt nun bekannt, einen anderen Ritter zu kennen, der den Drachen getötet habe - eine Verpflichtung gegenüber dem Truchsessen sei somit nicht entstanden[Combridge 1964: 63]. Der Truchsess bietet daraufhin einen freiwilligen gerichtlichen Zweikampf an[Combridge 1964: 64], für den drei Tage später ein Termin festgesetzt wird. Da Tristan zum Kampftermin zunächst nicht erscheint, pocht der Truchsess weiter auf sein Recht und hat zur Erhärtung seiner Beweislage die Augenzeugen mitgebracht. Als Tristan erscheint, willigt der Truchsess ein, die Verhandlung erneut zu eröffnen und zieht den freiwilligen Kampf zunächst zurück. Tristan führt nun seinerseits die abgetrennte Zunge als Beweis an, die das Gericht davon überzeugt, dass der Truchsess nicht der Drachentöter gewesen sein kann.[Combridge 1964: 65] Den Anspruch auf Isolde erhebt nun Tristan und der König gibt ihm statt. Das bringt den Truchsessen dazu, Einspruch zu erheben und erneut einen Kampf herauszufordern. Isolde sagt jedoch aus, dass das Urteil nicht mehr geändert werden wird und obwohl Tristan zum Kampf bereit ist, hört der Truchsess auf seine Begleiter, die ihm vom Kampf abraten.

Eheschließung Riwalins und Blancheflurs

Für den Akt der Eheschließung selber und ihrer Rechtsgültigkeit lassen sich im Tristan zwei interessante Beispiele finden, erstens die Heirat Riwalins und Blancheflurs, und zweitens die Ehe Isoldes und Markes.
Riwalin und Blancheflur heiraten nur kirchlich, eine "Ziviltrauung" wird nicht vollzogen und somit keine Rechtsgültigkeit der Ehe erlangt. Dass im Verständnis Gottfrieds allein die zivile Trauung der Ehe Rechtscharakter verliehen haben müsste, dafür sprechen einerseits rechtsgeschichtliche Quellen und Forschungen, andererseits aber auch der Text selber.[Tax 1971:24] Als Blancheflur Riwalin ihr dreifaches Leid klagt (V. 1451-1510), dass sie schwanger und dem Tode geweiht sei, ihr deswegen die Verdammung durch Marke drohe oder sie mindestens enterbt würde, bezeichnet sie das Kind in ihr selbst als kebeslîche (V. 1495), also 'unehelich'. Riwalin nimmt sie daraufhin mit nach Parmenien, um Blancheflur vor ihrer eigenen Familie zu schützen. Dort angekommen rät Rual li Foitenant ihnen zu heiraten. Fürs erste zwecks Segen und Ansehen nur kirchlich (V. 1630-1637), denn zunächst müsse Riwalin Morgan besiegen, doch danach solle man mit einer hôhgezît öffentlich heiraten (V. 1628). Doch als Riwalin unmittelbar nach der kirchlichen Trauung zum Kampf gegen Morgan nach Britannien aufbricht, findet er den Tod. Es kommt demnach zu keinem weiteren Rechtsakt der Eheschließung. Aus späteren Rückbezügen auf den Geburtstatus Tristans erfährt man, dass Tristan im Verständnis der Öffentlichkeit somit als unehelich geborenes Kinds aufgefasst wird. [Tax 1971: 25]
Deutlich wird dies im Zuge Tristans Rachefeldzug gegen Morgan gemacht. Als Tristan in dieser Episode auf Herzog Morgan trifft, sich diesem vorstellt und seine Forderungen darlegt, spricht Morgan ihm seine Ansprüche höfisch-höflich ab. Morgan begründet dies eindeutig mit der Unehelichen Geburt Tristans, die ihm keine erbrechtlichen Ansprüche gewährt.[Tax 1971: 34] Denn:

wir wizzen aber alle wol,
(die lant sint dirre maere vol)
in welher wîse Blanchefluor
mit iuwerm vater von lande vuor,
ze welhen êren ez ir kam,
wie diu vriuntschaft ende nam. (V. 5397-5402)

Die Begriffswahl Morgans für die Beziehung zwischen Riwalin und Blancheflur als vriuntschaft[5] hinterfragt Tristan unverzüglich, doch Morgan bestätigt das von ihm gesagte vage (V. 4503-4505). Hierauf präzisiert Tristan das Gemeinte hinter Morgans Andeutung selber und Morgan gibt der Vermutung eindeutig recht:

»[...] ir (Morgan) meinet ez alsô, daz ich (Tristan)
niht êhlîche sî geborn
und süle dâ mit hân verlorn
mîn lêhen und mîn lêhenrecht.«
»entriuwen, hêrre guot kneht,
dâ vür hân ichz und manic man.« (V. 5408-5413)

Dies will Tristan jedoch nicht anerkennen, bezichtigt und beleidigt Morgan daraufhin und ermordet ihn schließlich grausam unritterlich.

Anmerkungen

  1. Versangaben zitiert nach: Gottfried von Straßburg: Tristan. Mittelhochdeutsch/Neuhochdeutsch. Nach dem Text von Friedrich Ranke neu hg., ins Neuhochdeutsche übers., mit einem Stellenkommentar und einem Nachwort von Rüdiger Krohn, Bd. 1 u. 2: Text, Bd.3: Kommentar, 8./9./12. Aufl., Stuttgart 2007-2008 (RUB 4471-4473).
  2. Als Vergleich werden Wolframs Parzival und das Nibelungenlied herangezogen.
  3. Demnach ist es rechtlich gültig, dass Marke und nicht Tristan der Bräutigam ist.
  4. Sie selbst hat dem König aufgetragen, sie zu vertreten und zu ihr zu einem geeigneten Zeitpunkt das Wort zu erteilen (vgl. V. 9751ff.)
  5. Ließe sich hier etwa als 'Liebschaft' verstehen.

Literatur

<harvardreferences />

  • Gottfried von Straßburg: Tristan. Mittelhochdeutsch/Neuhochdeutsch. Nach dem Text von Friedrich Ranke neu hg., ins Neuhochdeutsche übers., mit einem Stellenkommentar und einem Nachwort von Rüdiger Krohn, Bd. 1 u. 2: Text, Bd.3: Kommentar, 8./9./12. Aufl., Stuttgart 2007-2008 (RUB 4471-4473).
  • [*Combridge 1964] Combridge, Rosemary Norah: Das Recht im 'Tristan' Gottfrieds von Straßburg. Berlin 1964.
  • [*Tax 1971] Tax, Petrus W[ilhelmin]: Wort, Sinnbild, Zahl im Tristanroman. Studien zum Denken und Werten Gottfrieds von Strassburg. 2., durchgesehene und erweiterte Auflage. Berlin 1971 [Philologische Studien und Quellen 8].