971: Das Decretum Venetorum de abrogando Saracenorum commercie untersagt den Venezianern Handel mit Muslimen

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Verfasser/in: Sebastiano Arona

Quelle

Decretum Venetorum de abrogando Saracenorum commercie, A.D. 971, m. Julio, ed. Gottlieb Tafel und Georg Thomas (Hrsg.): Urkunden zur älteren Handels- und Staatsgeschichte der Republik Venedig (Fontes rerum Austriacarum: Diplomataria et Acta, XII,1), Wien: Kaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1856, S. 26-27, übers. Daniel G. König.
In nomine dei et saluatoris nostri Jesu Christi. Imperante domino Joanne, magno Imperatore, anno autem imperii eius secundo, mense Julio, indictione decima quarta. RIVOALTO. Im Namen Gottes und unseres Erlösers Jesu Christi. In der Herrschaftsperiode des Johannes, des großen Kaisers, im zweiten Jahr seiner Herrschaft, im Monat Juli, in der 14. Indiktion. Rialto.
Cum denique per hanc praedictam indictionem imperiales missi ab Joanne, Varsillo (i. e. Basilio) et Constantino, sanctissimis Imperatoribus, ad nos fuissent directi, inquirentes de lignamine vel armis, quae nostrae naves in Saracenorum terras portabant, et terribiliter minantes per gloriosissimi Imperatoris verbum, ut, si de tali lignamine barbaris adiutorium preberent, quae ad dignitatem (damnitatem?) imperii et Christianum populum fuissent, naves cum hominibus et sumptis quae invenirent, igne cremare facerent (…). Als schließlich in der erwähnten Indiktion kaiserliche Gesandte von Johannes, Varsillo (d.h. Basileus) und Konstantin, den heiligsten Kaisern, an uns gesandt wurden, fragten sie nach dem Holz und den Waffen, die unsere Schiffe zu den Ländern der Sarazenen getragen haben, und drohten schrecklich, dass, wenn diese durch solches Holz den Barbaren Unterstützung gewährten, die zum Schaden des Reiches und der christlichen Bevölkerung gereichten, sie die Schiffe mitsamt den Menschen und allem, was sie darin ergreifen könnten, in Brand setzen würden (…).
Et quia magnum certissime esse peccatum scimus, tale adiutorium paganae genti prebere, quae cum eo vel superare vel nocere valeant Christianos, tunc divina misericordia inspirante omnes pariter pertractavismus et confirmavimus, atque hoc per vinculum promissionis promittimus cum nostris haeredibus vobis, domino Petro, eminentissimo Duci, Seniori nostro, et vestris successoribus, ut a modo in antea nullus audeat arma in Saracenorum terras ad venundandum vel donandum portare, aut lignamen ad naves faciendum, quae ad damnitatem posset esse populo Christiano, non loricas, non clypeos, non spatas vel lanceas, neque alia arma, cum quibus percutere possint Christiani, nisi tantum portent arma, cum quibus se defendere possint ab inimicis, et illa nullo modo vendere barbaris nec donare. Und weil wir wissen, dass es sich ganz sicher um ein Vergehen handelt, dem heidnischen Volk auf solche Weise Unterstützung zu gewähren, mit Hilfe derer sie die Christen besiegen oder ihnen schaden könnten, haben wir uns – beseelt durch die göttliche Barmherzigkeit – alle gemeinsam mit dieser Frage beschäftigt und bestätigt und versprechen fest mit unseren Erben Euch, dem Herrn Petrus, dem ehrwürdigen Dogen und unserem Herrn und Euren Nachfolgern, dass – anders als es früher war – niemand mehr wagt, weder Waffen, noch Holz zum Schiffsbau in die Länder der Sarazenen zu tragen, um sie dort zu verkaufen oder verschenken, die dem christlichen Volk schaden könnten, ferner weder Brustpanzer, noch Schilder, noch Schwerter oder Lanzen noch andere Waffen, mit denen Christen verletzt werden könnten, noch Waffen zu bringen, mit denen sie sich gegen ihre Feinde schützen könnten, und jene den Barbaren weder zu verkaufen noch zu geben.

Autor und Werk

[§1] Beim vorliegenden Quellenausschnitt handelt es sich um ein Dokument der Dogenrepublik Venedig aus dem Juli des Jahres 971 mit dem Titel Decretum Venetorum de abrogando Saracenorum commercio, das in der Habsburgermonarchie der 1850er als Teil der österreichischen Geschichte betrachtet und daher innerhalb der Serie Fontes rerum Austriacum ediert wurde. Bei der vorliegenden Edition handelt es sich um die Abschrift eines Drucks aus dem Jahre 1526, die mit einer weiteren Textvariante aus dem venezianischen Codex Trevisaneus (Ende 15./Anfang 16. Jh.)[1] abgeglichen wurde. Da die Inhalte des Dekrets auch in der früheren Chronik des Andrea Dandolo (gest. 1354) dokumentiert sind, erscheint die Authentizität des Dokumentes gesichert.[2]

[§2] Dem Decretum zufolge entsandte der byzantinische Kaiser Johannes I. Tzimiskes (regn. 969-976) in seinem zweiten Herrschaftsjahr Vertreter nach Venedig, um dort ein Embargo gegen die Muslime (Saraceni) zu erzwingen. Die Drohgesandtschaft erwirkte, dass sich die Venezianer dazu verpflichteten, auf den Export bestimmter strategisch relevanter Güter zu verzichten.[3]

[§3] Als bereits vierter Doge aus der Familie Candiano[4] war Petrus IV. Candiano (regn. 959-976) der erste Ansprechpartner für die byzantinische Gesandtschaft.[5] Das Amt des Dogen, das ursprünglich ein dux als höchster Staatsbeamter stellvertretend für den byzantinischen Kaiser bekleidet hatte, war allerdings nie das eines Alleinherrschers. Im 10. Jahrhundert war der Doge ein Vertreter zweier venezianischer Beratungsorgane. Als gewählter Lenker Venedigs traf er Entscheidungen im Rahmen des consilium minus (enger Rat) und des consilium maius (weiter Rat). Der Doge war also Repräsentant einer Politik, die vom Klerus und bedeutenden Bürgern in den consilii mitbestimmt wurde.[6]

[§4] Ein Autor des Decretum lässt sich vor diesem Hintergrund nicht eindeutig bestimmen. Nach Klein kann ein Dekret sowohl einen Mehrheitsbeschluss, eine Entscheidung oder Verordnung als auch den Erlass eines Machthabers bezeichnen.[7] Im Decretum von 971 erscheint der Doge als Adressat, der von verschiedenen, in der abschließenden Unterschriftenliste verzeichneten Personen versichert bekommt, dass der Handel mit strategisch relevanten Gütern mit den Saraceni eingestellt werde. Man kann davon ausgehen, dass der Doge aufgrund seiner Führungsposition der Empfänger der byzantinischen Drohgesandtschaft und der Initiator dieser Selbstverpflichtung war, welche von geistlichen und weltlichen Personen unterschrieben und dann den Byzantinern kommuniziert wurde. Insgesamt lassen sich 85 Unterschriften unter dem Text finden.[8] Bei denjenigen, die sich hier durch ihre Unterschrift dem Dogen verpflichteten, handelt es sich wohl um Vertreter eines der beiden venezianischen Verfassungsorgane und/oder handeltreibende Venezianer, die von den Auswirkungen des Dekrets direkt betroffen waren. Das Dokument sollte in jedem Fall eine gewisse Repräsentativität suggerieren. Hierfür spricht sowohl die Existenz so vieler Unterschriften als auch die Bezeichnung des Textes als „Dekret der Venezianer“ (Decretum Venetorum). Der Text hat also den Charakter eines Ratsbeschlusses und beinhaltet eine von der politischen Gemeinschaft der Venezianer beschlossene Richtlinie zur Handelspolitik.[9]

Inhalt & Quellenkontext

[§5] In seinem Aufbau folgt das Decretum größtenteils dem Schema einer klassischen, d.h. aus Protokoll, Kontext und Eschatokoll bestehenden Urkunde.

[§6] Das Protokoll beginnt mit einer Invocatio, also der Anrufung Gottes in christlicher Formelsprache. Datiert wurde das Decretum nach der Amtszeit des byzantinischen Kaisers Johannes I. Tzimiskes. Der Promulgatio vorgeschaltet erklärt die Narratio, dass sich eine byzantinische Drohgesandtschaft über den Handel der Venezianer mit den Muslimen beklagt und mit Gewalt gegen die venezianischen Schiffe gedroht habe, die weiterhin Schiffsbauholz und Waffen an die Muslime (Saraceni) lieferten. Dieser Drohung zufolge mussten die Venezianer damit rechnen, dass ihre Handelsschiffe, die weiterhin die benannten Güter an die Muslime lieferten, in Brand gesetzt würden. Daraufhin hätten der Doge Petrus IV. Candiano, sein Sohn, der Patriarch Vitale Candiano (sed. 976-1017) [10], der Bischof Marino von Olivoli, weitere Geistliche sowie Vertreter aus großen Teilen der venezianischen Gesellschaft (magna parte populi) eine Sitzung im venezianischen Stadtteil Rialto abgehalten.

[§7] Die Promulgatio erklärt, dass diese Sitzung einberufen wurde, um den Zorn des byzantinischen Kaisers zu besänftigen und eine neue Rechtslage in Bezug auf den Handel in die muslimische Welt zu schaffen. Dass der Text die Muslime hier als barbari und gens pagana bezeichnet, gibt ihm nicht nur aufgrund der beschlossenen Maßnahmen einen gewissen anti-muslimischen Grundton.[11] Um die Schädigung von Christen zu vermeiden, habe die Versammlung einen Exportstopp für Schiffbauholz und Waffen in muslimische Gebiete (in Saracenorum terras) beschlossen und dem Dogen und dessen Nachfolgern gegenüber versprochen, entsprechende Güter an Muslime weder zu liefern, noch zu verkaufen oder zu verschenken.[12]

[§8] Zu den Waren, die nicht in muslimische Hände gelangen durften, gehören neben jeglichen Sorten an langen Brettern, die für den Schiffsbau vonnöten waren, auch eine Vielzahl an Waffen, insbesondere Brustpanzer (loricas), Schilde (clypeos), Schwerter (spatas), Speere (lanceas). Obwohl sich der Großteil der aufgezählten Waffen sowohl im Feld, als auch auf hoher See einsetzen lässt, liegt die Vermutung nahe, dass das von den Byzantinern erzwungene Embargo die muslimische Wehrfähigkeit zur See schwächen sollte. Die von Muslimen beherrschten Territorien in Nordafrika und der Levante waren nicht sehr holzreich und daher zum Schiffsbau auf venezianische Holztransporte aus Istrien und Dalmatien angewiesen.[13] Die kleinen, fünf Fuß langen Holzbretter, die noch ausnahmsweise an die Muslime geliefert werden durften, waren nicht für den Bau von großen Schiffen geeignet. Dass zu den für den Export verbotenen Waren auch Ruder (remoras) zählen, lässt den Schluss zu, dass es die Byzantiner darauf angesetzt hatten, den Muslimen jegliche Grundlage für eine Seehoheit zu nehmen, um somit zukünftige Seekonflikte mit den Saraceni für sich zu entscheiden. Um sicher zu gehen, dass das Embargo nicht durch Nutzung anderer Schiffe oder Häfen unterlaufen würde, wurde beschlossen, dass es nicht nur für venezianische Schiffe gelten sollte, sondern auch für Schiffe anderer Städte, die aus einem venezianischen Hafen ausliefen, außerdem auch für diejenigen Schiffe, die von anderen Häfen zu den Muslimen fahren sollten.[14]

[§9] Um diese umfassende Handelsblockade gegen die muslimischen Feinde der Byzantiner aufrechtzuerhalten, werden in der Sanctio Strafen bei Zuwiderhandlung angedroht. Wer es sich leisten konnte, hatte ein Bußgeld in Höhe von einhundert Pfund Gold abzuleisten, während bei Zahlungsunfähigkeit sofort die Todesstrafe griff. Somit drohte beim Bruch des Decretum Venetorum eine finanzielle Schädigung wohlhabender sowie eine Hinrichtung weniger wohlhabender Täter. Vermutlich um vorauseilenden Gehorsam gegenüber Byzanz zu demonstrieren, berichtet das Decretum von einer Kontrolle dreier Handelsschiffe, die schon vor Eintreffen der byzantinischen Drohgesandtschaft stattgefunden haben soll. Diese Schiffe sollen sich auf dem Weg nach Tripolis und Megadea, d.h. also nach al-Mahdiyya, einem wichtigen fatimidischen Machtzentrum im heutigen Tunesien, befunden haben.[15] Bei ihrer Durchsuchung soll festgestellt worden sein, dass keine Waffen und kein Schiffsbauholz an Bord waren.[16]

[§10] Das Eschatokoll beinhaltet die Unterschriften (subscriptiones) und die notarielle Beglaubigung. Die schon im Protokoll vorgenommene Datierung erfolgt hier nicht nochmal. Insgesamt unterschrieben 85 Männer. Zu Beginn der langen Liste unterzeichneten wichtige Vertreter des hohen Klerus sowie der Nobilität, darunter der Patriarch Vitalis (sed. 976-1017), der Sohn des amtierenden Dogen, ferner der Bischof Marino von Olivolo sowie ein gewisser Petrus Orseolo, der fünf Jahre später das Amt des Dogen (regn. 976-978) übernehmen sollte.[17] In welcher Größenordnung die im Dokument erwähnten Gruppen der maiores, mediocres und minores in der Unterschriftenliste vertreten sind, lässt sich nicht sicher feststellen. Zum einen könnte man vermuten, dass Menschen mit nur einem Namen (z. B. Ego Albinus) eine niedrigere soziale Stellung innehatten als Menschen, deren Namen aus nomen und cognomen bestand (z. B. Ego Joannes Andreadi) oder andere Zusätze enthielt (z. B. Sign. man. Petri, filii Petri Magistri) und damit die Zugehörigkeit zu einer bedeutenderen Familie oder einem hervorgehobenen Berufsstand andeutete. Zum anderen könnten unterschiedliche Unterschriftsformen (z. B. Ego + Name; Signum manus + Name) und eventuell der Zusatz „der darum gebeten hat, dies zu tun“ (qui hoc fieri rogavit) Statusunterschiede markieren. Allerdings könnte man sich auch vorstellen, dass die Unterschriftenliste nicht nur die wichtigsten Repräsentanten Venedigs zuerst aufführt, sondern insgesamt hierarchisch von oben nach unten geordnet ist. Eine solche Ordnung lässt sich aber nicht aus den angesprochenen Unterschriftsformen ableiten, die in ihren verschiedenen Varianten auf die gesamte Liste verteilt sind. Die Zahl der Unterschriften bestätigt die bereits oben geäußerte Vermutung, dass es sich bei dem beschließenden Personenkreis um den consilium maius Venedigs handelt. Die große Ratssitzung in jenem Juli 971 formulierte abschließend die Selbstverpflichtung zum bereits erwähnten Embargo. Ein gewisser Marinus, der als Diakon und Notar tätig war, beglaubigte die Selbstverpflichtung und schloss damit die Rechtsetzung durch das Dekret formal ab.[18]

[§12] Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei diesem Dokument um eine Mischform aus einem rechtsverordnenden Dekret, einer rechtsetzenden Urkunde und der bindenden Selbstverpflichtung einer politischen und auch wirtschaftlichen Gemeinschaft gegenüber ihrem obersten Repräsentanten, dem Dogen Petrus IV. Candiano, handelt. Dieser dürfte die byzantinische Drohgesandtschaft empfangen und deren Klage in einer einberufenen Ratssitzung des consilium maius vorgebracht haben. In Reaktion hierauf versuchten die betroffenen Venezianer, der Forderung aus Byzanz gerecht zu werden, indem sie sich dazu verpflichteten, gewisse Güter nicht mehr zu den Muslimen zu transportieren.[19]

Kontextualisierung, Analyse und Interpretation

[§13] Im folgenden Kapitel werden die venezianischen Handelsbeziehungen zur muslimischen Sphäre näher beleuchtet, ehe es dann um die Rolle Venedigs zwischen der lateinischen und der byzantinischen Sphäre im späten 10. Jahrhundert geht. Letztere soll abschließend in einen Zusammenhang mit dem byzantinischen Wiederaufstieg im selben Zeitraum gesetzt werden.

[§14] Wie die Amalfitaner[20] waren die Venezianer bereits im 8. und 9. Jahrhundert eine wichtige Handelsmacht am Mittelmeer und stellten für muslimisch beherrschte Gesellschaften einen ebenso wichtigen Partner dar wie für die christlich beherrschte Sphäre.[21] Nachdem die Muslime im 9. Jahrhundert Teile Kretas, Siziliens und Apuliens erobert hatten, kam es nach mehreren Auseinandersetzung in der Adria zu einer Intensivierung der Beziehungen. Venedig wurde zu einem wichtigen Dreh- und Angelpunkt für den Nordafrika- und Levantehandel: Vom europäischen Festland lieferte Venedig wichtige Güter wie Metalle, Holz und Sklaven, die auf muslimischen Märkten sehr gefragt waren. Von dort wiederum kamen Gewürze und Textilien über Venedig nach Europa. Aufgrund des hohen Bedarfes wurden die Handelsbeziehungen mit der Zeit immer enger. Venedig wurde zu einem Hauptlieferanten für Güter, die in der muslimischen Welt nur in geringen Mengen vorhanden waren, aber dringend in größerer Anzahl benötigt wurden.[22]

[§15] Insbesondere Sklaven aus den Balkangebieten und Holz aus Dalmatien und Istrien waren in muslimisch beherrschten Gesellschaften stark gefragt, so etwa im umayyadischen al-Andalus und im fatimidischen Nordafrika.[23] Venedig kam zwar kirchlichen Bestrebungen entgegen, den Sklavenhandel mit Christen zu unterbinden, schränkte den lukrativen Handel mit nichtchristlichen Sklaven allerdings nicht ein. Dieser wurde im 10. Jahrhundert immer wichtiger.[24]

[§16] Als Kreta 960 vom späteren byzantinischen Kaiser Nikephoros II. Phokas (regn. 963-969) von den Muslimen zurückerobert worden war, wurde ein Embargo gegen die Saraceni verhängt, das den Sklavenexport aus Venedig in muslimische Gebiete untersagte. Da die Fatimiden ihre Schiffe u. a. mit Sklaven bemannten[25], handelt es sich hier vermutlich um einen byzantinischen Versuch, die fatimidische Wehrfähigkeit zu See zu schwächen und so ihre Rückeroberung Kretas zu verhindern. Auch um Schiffe zu bauen, waren die Fatimiden auf Lieferungen aus Venedig angewiesen, die dann im hier behandelten Decretum verboten wurden. Mittels zweier Dekrete, die ein Embargo für den Sklavenexport (960) und für den Export wichtiger Rohstoffe und Waffen (971) formulierten, versuchten die Byzantiner also, im langjährigen Konflikt um Kreta, aber auch um Süditalien und Sizilien, ihre Position gegenüber den Fatimiden zu behaupten und ihre Einflusssphäre zu erweitern.[26]

[§17] Mit Byzanz hatte Venedig im östlichen Mittelmeerraum einen wichtigen Partner. Dieser hatte ursprünglich eine Hegemonialstellung als Schutzmacht Venedigs innegehabt, war aber seit etwa dem 7. Jahrhundert in die Rolle eines Handelspartners und -verbündeten gerückt. Gerade Anfang des 9. Jahrhunderts hatten die karolingisch geführten Franken mehrfach Bestrebungen unternommen, die Lagunenstadt in ihr Reich zu integrieren. Doch nachdem diese Versuche gescheitert waren und Byzanz Schiffe in die obere Adria entsandt hatte, um ihrer damaligen Provinz zur Hilfe zu eilen, zogen sich die Truppen Pippins, des Unterkönigs von Italien (regn. 781-810), zurück[27]. In den anschließenden Verhandlungen erkannte Karl der Große (regn. 768-814) Venedig, Istrien und Dalmatien als Teil des Byzantinischen Reiches an und verzichtete auf fränkische Besitzansprüche.[28] Stattdessen begegneten sich Franken und Venezianer nun auf Augenhöhe, so etwa, als im Jahre 848 ein bilateraler Vertrag geschlossen wurde: Die Dogenrepublik Venedig und der karolingische König von Italien, Lothar I. (regn. 822-855), verständigten sich hier u. a. auf die Rückführung entflohener Sklaven in die Lagunenstadt. Der Vertrag suggeriert eine gewisse Gleichberechtigung der Vertragspartner und unterstreicht auch nochmals die Bedeutung des Sklavenhandels für Venedig.[29]

[§18] Im 10. Jahrhundert hatte Venedig so den Status eines fast unabhängigen politischen Gemeinwesens erlangt. Mit der byzantinischen Schutzmacht im Rücken konnte es gegenüber den herrschenden Ottonen als quasi gleichberechtigter Partner auftreten. Auch gegenüber Byzanz genoss Venedig weitgehende Autonomie, zumindest in der Innenpolitik. Die Tradition, dass der Doge von Venedig auch selbst Venezianer war und nach den Wahlen nur noch durch den byzantinischen Kaiser bestätigt werden musste, war fest etabliert. Nur in der Außenpolitik musste sich Venedig byzantinischen Hegemonialansprüchen unterordnen. Mehrere Faktoren zeichnen für diese Sonderstellung Venedigs verantwortlich: Hierzu zählen, dass die geographische Distanz der Lagunenstadt zu Byzanz ein imperiales Eingreifen erschwerte, ferner die Tatsache, dass es Venedig gelang, geschickt zwischen dem Ottonenreich im Westen und dem Byzantinischen Reich im Osten hin- und her zu lavieren. Erkennbar wird dies u. a. an den Datierungen venezianischer Dokumente im zeitlichen Umfeld der hier untersuchten Quelle. Während das Decretum von 971 nach dem byzantinischen Kaiser datiert ist, orientiert sich das nur sechs Jahre später erschienene Pactum Justinopolitanum von 977 an ottonischen, die Bulle von 991 wiederum an byzantinischen Herrschaftsjahren.[30]

[§19] Sowohl ottonische als auch byzantinische Interessen wurden innerhalb der venezianischen Gesellschaft von den einflussreichen Familien der Candiano und der Orseolo vertreten, die ihre Position innerhalb der venezianischen Gesellschaft mit Hilfe der jeweiligen Schutzmacht zu festigen und auszubauen suchten. Der hier relevante Doge Petrus IV. Candiano gehörte wie seine gesamte Familie der pro-ottonischen Partei an. Er verfolgte das Ziel, intensivere Beziehungen mit dem norditalienischen Festland zu pflegen und den venezianischen Einfluss in diese Richtung auszuweiten. Auch ihm war jedoch bewusst, dass eine vollständige Loslösung von Byzanz nicht möglich war. Die Abhängigkeit des venezianischen Mittelmeerhandels von der Stadt am Bosporus trat schließlich in aller Schärfe hervor, als Byzanz im hier behandelten Decretum mit dem Verbrennen venezianischer Handelsschiffe drohte. Die Familie der Orseolo tendierte hingegen eher zu Byzanz. Petrus I. Orseolo (regn. 976-979), direkter Nachfolger des 976 gewalttätig gestürzten Candiano, versuchte, eine Annäherung an Byzanz zu erreichen. Doch nach seiner kurzen Amtszeit besetzten wieder zwei Candiano die Position des Dogen, nämlich Vitale Candiano (regn. 978-979) und Tributo Menio (regn. 979-991), jeweils Sohn und Stiefsohn Petrus’ IV. Letztere holten u. a. viele pro-ottonischen Venezianer, die nach dem Attentat auf Petrus IV. im Jahre 976 ins Exil gegangen waren, zurück in die Stadt. Für einen kurzen Zeitraum schien es daher so, als ob sich Otto II. (regn. 967-983) Venedig unterordnen könnte. Dies wurde jedoch durch die Wahl von Petrus II. Orseolo (regn. 991-1008) verhindert.[31]

[§20] Petrus II. Orseolo erkannte die besondere Lage Venedigs zwischen den beiden Großmächten und verfolgte eine Politik, die Venedig zu einem bedeutenden Akteur zwischen Mittelmeer und europäischem Festland machen sollte. Der Doge versuchte durch Gesandte und persönliche Treffen mit Otto III. (regn. 983-1002) Venedigs Position an der oberen Adria und in Italien zu stärken. Er erreichte, dass Otto III. den Venezianern mehrere Privilegien im Bereich des Handels und eine größere Rolle auf dem Festland zugestand. Gleichzeitig sorgte er dafür, dass das Verhältnis zwischen Venedig und Byzanz noch enger wurde. Die byzantinischen Kaiser Basileus II. (regn. 976-1025) und Konstantin VIII. (regn. 976-1028) gestanden im Jahre 992 den venezianischen Händlern wesentliche Steuer- und Zollerleichterungen zu, welche an mehrere Bedingungen geknüpft waren. So durften die Venezianer aus den byzantinischen Häfen nur mit Waren ausfahren, die für Venedig bestimmt waren. Ferner wurde von den Venezianern verlangt, dass diese weiterhin Waffenhilfe in Italien und italischen Gewässern zu leisten und treu zu ihrem Verbündeten zu halten hätten.[32]

[§21] Die schon oben erwähnten Datierungswechsel in verschiedenen venezianischen Dekreten und Urkunden nach den Herrschaftsjahren des Johannes I. Tzimiskes (971)[33], Ottos II. (977)[34] sowie des Basileus und Konstantin (991)[35] lassen sich vor diesem Hintergrund unterschiedlich erklären. Zum einen sind die Texte adressatenbezogen. Im hier behandelten Decretum von 971 ist der Bezug nach Byzanz klar erkennbar. Das Pactum Justinopolitanum von 977 betrifft wiederum das zu diesem Zeitpunkt ottonisch beherrschte italienische Festland, während die Bulle von 991 Sonderrechte im Namen der byzantinischen Kaiser erteilt. Zum anderen lassen sich die wechselnden Datierungen nach unterschiedlichen Herrschern auch als politische Positionierung Venedigs verstehen, das sich gegen Ende des 10. Jahrhunderts ja in einer Findungsphase befand, in der es sich wechselnd nach Westen zum Ottonenreich oder eben nach Osten zum Byzantinischen Reich orientierte. Dank der Geschicklichkeit des Dogen Petrus II. Orseolo erreichte Venedig schließlich eine weitgehend unabhängige Stellung: Von beiden Seiten wurde es als quasi-autonomer Partner anerkannt und erhielt im Bereich des Handels sowohl von Westen als auch von Osten Privilegien.[36]

[§22] Bevor es dazu kam, musste Venedig allerdings zunächst einen neuen modus vivendi mit dem wiedererstarkenden Byzanz finden. Unter der Herakleischen Dynastie (610-711) hatte Byzanz infolge der muslimischen Expansion im Mittelmeerraum stark an Macht verloren. Unter der darauffolgenden syrischen Dynastie (717-802) hatte es zwar eine muslimische Herrschaftsübernahme verhindern können, als es um 717/718 erfolgreich Konstantinopel verteidigte. Zu Beginn der Dynastie des Nikephoros (802-813) hatte Byzanz allerdings nicht nur Territorien an die Muslime, sondern auch politisches Prestige verloren, als an Weihnachten 800 Karl der Große von Papst Leo III. (sed. 795-816) in Rom zum „Kaiser der Römer“ (imperator Romanorum) gekrönt wurde. Auch wenn der so genannte Zweikaiserstreit mit der bedingten Anerkennung des westlichen Kaisers durch Michael I. (regn. 811-813) bald gelöst war, schien es doch so, als hätten die Byzantiner auch in der christlichen Sphäre an Rückhalt verloren. Unter der Amorischen Dynastie (820-867) fielen schließlich noch Kreta und Sizilien in die Hände der Muslime. Erst unter der makedonischen Dynastie (867-1056) gelang der Wiederaufstieg. Mittels Reformen in der Reichsorganisation und Heeresaufstellung, u. a. durch Neuordnung der so genannten Themata (byz. Verwaltungsbezirke) wurde es Byzanz langsam wieder möglich, gegenüber den Muslimen im östlichen Mittelmeerraum erneut eine Vormachtstellung zu beanspruchen.[37]

[§23] Das hier behandelte Decretum ist also in einen politischen Kontext einzuordnen, in dem ein wieder erstarktes Byzanz ernsthafte Rückeroberungsbestrebungen verfolgte. Seit der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts strebten byzantinische Kaiser aktiv nach der Rückeroberung Syriens, Kretas, Süditaliens und Siziliens, die allesamt unter fatimidischer Kontrolle standen oder zumindest im fatimidischen Einflussbereich lagen. Die Rückeroberung Siziliens scheiterte aufgrund der schnell eingetroffenen Unterstützung aus Nordafrika und endete 346/958 in einem Waffenstillstand. Im Jahre 960 gelang dann die Rückeroberung Kretas. Ein weiterer Versuch, Sizilien unter byzantinische Kontrolle zu bringen, scheiterte aufgrund der militärischen Überlegenheit der fatimidischen Flotte. Die 354/965 in der sizilianischen Meerenge geführte Seeschlacht endete wiederum in einem Waffenstillstand.[38]

[§24] Mit Johannes I. Tzimiskes kam 969 ein Kaiser an die Macht, der sich bereits mehrfach im Kampf gegen die Muslime verdient gemacht hatte. Besonders im vorderasiatischen Raum hatte er in den 950er- und 960er-Jahren erfolgreich Vorstöße bis nach Syrien und Kilikien unternommen. Als Kaiser verfolgte er in Italien eine Außenpolitik, die dem Ottonenreich gegenüber freundlich eingestellt war. Die Eheschließung zwischen Otto II. und Theophanu, einer entfernten Verwandten des byzantinischen Kaisers, entspannte das Verhältnis zwischen beiden Reichen. Zu den Umayyaden der Iberischen Halbinsel pflegte er ein freundliches Verhältnis[39], während er gegenüber den Fatimiden im östlichen Mittelmeer eine aggressive Außenpolitik verfolgte. Hier ging es darum, Sizilien und die muslimisch besetzten Gebiete in Süditalien wieder zu gewinnen, Kreta weiter zu halten und fatimidische Vorstöße nach Syrien abzuwehren, die 971 Nordsyrien erreichten.[40] Vor diesem Hintergrund diente das 971 von Venedig erzwungene Embargo der gezielten Schwächung der fatimidischen Flotte und sollte fatimidische Gegenoffensiven ver- oder wenigstens behindern.

[§25] Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die venezianische Handelspolitik im 10. Jahrhundert in einem geopolitischen Spannungsfeld zu verorten ist, das von drei Großmächten bestimmt wurde – dem Ottonenreich im Westen, dem Byzantinischen Reich im Osten und dem Fatimidenreich im Süden. Alle drei sahen in Venedig einen wichtigen wirtschaftlichen Partner. Diesem war es durch seine Handelstätigkeiten gelungen, alle drei politischen Einflusssphären profitabel miteinander zu verbinden und dabei gleichzeitig seine politische Autonomie gegenüber dem Ottonenreich und Byzanz zu wahren. In dieser vergleichsweise komfortablen Situation sah sich Venedig nun mit dem militärischen Wiederaufstieg von Byzanz konfrontiert. Durch die von Byzanz erzwungenen Exportverbote von 960 und 971 wurde Venedig außenpolitisch wieder in ein stärkeres Abhängigkeitsverhältnis zu Byzanz gebracht. Seine Handelsinteressen wurden dabei den strategischen Erfordernissen der byzantinischen Offensive gegen die Fatimiden untergeordnet. Die 346/958 und 354/965 verlorenen Seeschlachten um Sizilien hatten den byzantinischen Kaisern die Schlagkraft der fatimidischen Flotte vor Augen geführt. Die Exportverbote von 960 und 971, die zunächst den Sklaven-, dann den Holz- und Waffenhandel Venedigs betrafen, verfolgten das Ziel, die Ausstattung der fatimidischen Flotte mit Personal und Material zu erschweren und auf diese Weise die byzantinische Vormachtstellung im östlichen Mittelmeerraum auszubauen. Allerdings bleibt zu fragen, inwieweit das Dekret tatsächlich wirksam war, hätte seine strenge Umsetzung schließlich große wirtschaftliche Einbußen für Venedig mit sich gebracht. Das 971 erlassene Embargo gegen die Fatimiden mag zeitweise Versorgungsengpässe und damit eine Schwächung der fatimidischen Wehrfähigkeit zur See bewirkt haben. Klar ist jedoch, dass die Fatimiden noch Ende des 10. Jahrhunderts über eine Flotte verfügten und bis ins 11. Jahrhundert, spätestens bis zur normannischen Eroberung Siziliens und dem ersten Kreuzzug, sowohl in Sizilien als auch in Palästina und Syrien hegemonialen Einfluss ausübten.[41] Auch der Handel mit den Saraceni war nicht tot: Petrus II. Orseolo (regn. 991-1008), der schon oben als geschickter Förderer venezianischer Handelsinteressen gegenüber dem Ottonenreich und Byzanz dargestellt wurde, baute in seiner Amtszeit auch die Beziehungen zu zahlreichen muslimischen Höfen in der Levante aus und legte damit einen weiteren Grundstein für den wirtschaftlichen und politischen Aufstieg Venedigs.[42]

Editionen & Übersetzungen

Decretum Venetorum de abrogando Saracenorum commercie, A.D. 971, m. Julio, ed. Gottlieb Tafel und Georg Thomas (Hrsg.): Urkunden zur älteren Handels- und Staatsgeschichte der Republik Venedig (Fontes rerum Austriacarum: Diplomataria et Acta, XII,1), Wien: Kaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1856, S. 25-31.

Zitierte & weiterführende Literatur

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Zitierempfehlung

Sebastiano Arona, "971: Das Decretum Venetorum de abrogando Saracenorum commercie untersagt den Venezianern Handel mit Muslimen", in: Transmediterrane Geschichte. Kommentierte Quellenanthologie, ed. Daniel G. König, Theresa Jäckh, Eric Böhme, URL: https://wiki.uni-konstanz.de/transmed-de/index.php/971:_Das_Decretum_Venetorum_de_abrogando_Saracenorum_commercie_untersagt_den_Venezianern_Handel_mit_Muslimen. Letzte Änderung: 15.10.2021, Zugriff: 28.03.2024.

Schlagworte

Byzantinisches Reich, Dekret, Diplomatie, Doge, Embargo, Fatimiden, Handel, Johannes I. Tzimiskes, Levantehandel, Ottonenreich, Sarazenen, Schiffe, Schiffsbau, Sklavenhandel, Themenordnung, Urkunde, Venedig, Waffen, Wirtschaftspolitik.


  1. IT ASVe 4920 013.
  2. Tafel und Thomas (Hrsg), Urkunden zur älteren Handels- und Staatsgeschichte der Republik, S. V-XII, 25.
  3. Decretum Venetorum de abrogando Saracenorum commercie, A.D. 971, m. Julio, ed. Gottlieb Tafel und Georg Thomas (Fontes rerum Austriacarum: Diplomataria et Acta, XII,1), Wien: Kaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1856, S. 26-27.
  4. Vgl. Hocquet, Venedig, Sp. 1459-1471; Bertolini, Candiano, Pietro.
  5. Vgl. Lilie, Ioannis I. Tzimiskes, S. 45.
  6. Vgl. Cracco, Doge, Sp. 1159-1161; Hocquet, Venedig, Sp. 1459-1471.
  7. Klein, Decretum, Sp. 623-624.
  8. Decretum Venetorum, A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 30.
  9. Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 25-30.
  10. Capasso, Candiano, Vitale; Nicol, Byzantium and Venice, S. 36.
  11. Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 26-27.
  12. Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 27.
  13. Lombard, Un problème cartographié, S. 234-254.
  14. Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 25-30.
  15. Halm, Reich des Mahdi, S. 293.
  16. Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 28.
  17. Cracco, Doge.
  18. Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 25-30.
  19. Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 26-27; Cracco, Doge, Sp. 1159-1161.
  20. Citarella, The Relations of Amalfi, S. 299–312; Citarella, Patterns of Medieval Trade, S. 531-555.
  21. Zu Handelsaktivitäten der Venezianer mit Nordafrika schon in der Mitte des 8. Jahrhunderts vgl. Liber Pontificalis, ed. Louis Duchesne, Bd. 1., Paris: Ernest Thorin, 1886, lib. XCIII, cap. 222,XXII (Zacharias papa) (741-52), S. 433.
  22. Orlando, Venezia e il mare nel Medioevo, S. 16-23; McCormick, Origins, S. 523-547, spricht von einem „Venetian breakthrough“.
  23. Lombard, Un problème cartographié, S. 234-254; Golden et al., al-Ṣaḳāliba, S. 872.
  24. Hoffmann, Östliche Adriaküste, S. 165-181.
  25. Bramoullé, Recruiting Crews, S. 14-15.
  26. Decretum Veneotrum de abrogando mancipiorum commercie. A. D. 960, ed. ed. Gottlieb Tafel und Georg Thomas (Fontes rerum Austriacarum: Diplomataria et Acta, XII,1), Wien: Kaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1856, S. 17-25; Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, 25-30; Halm, Reich des Mahdi, S. 357-361.
  27. Constantine Porphyrigenitus, De administrando imperio, ed. Gyula Moravcsik, übers. Jenkins, Washington D.C.: Dumbarton Oaks Center for Byzantine Studies, 1967, S. 121.
  28. Berto, Under the „Romans“?, S. 11-14; Nicol: Byzantium and Venice, S. 15-20.
  29. Pactum Hlotharii I. (a 840), ed. Alfred Boretius, Victor Krause (MGH Leges: Capitularia Regum Francorum 2), Hannover: Hahn, 1897, Nr. 233, S. 130-135, hier: cap. 10-12, S. 132.
  30. Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 26; Pactum Justinopolitanum, A.D. 977, ed. Gottlieb Tafel und Georg Thomas (Fontes rerum Austriacarum: Diplomataria et Acta, XII,1), Wien: Kaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1856, S. 31; Nicol, Byzantium and Venice, S. 33-40.
  31. Nicol, Byzantium and Venice, S. 35-40; Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, 39-42.
  32. Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 39-42.
  33. Decretum Venetorum A.D. 971, ed. Tafel und Thomas, S. 26.
  34. Pactum Justinopolitanum, A.D. 977, ed. Tafel und Thomas, S. 31.
  35. Chrysobullum Imperatorem Graecorum Basillii et Constantini, Venetorum mercatoribus libertates concedens, A.D. 991, ed. Gottlieb Tafel und Georg Thomas (Fontes rerum Austriacarum: Diplomataria et Acta, XII,1), Wien: Kaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1856, S. 36.
  36. Nicol, Byzantium and Venice, S. 33-40.
  37. Weiß, Byzantinisches Reich; Mazal, Handbuch der Byzantinistik, S. 27-33; Koder, Thema.
  38. Halm, Das Reich des Mahdi, S. 295-300, 357-361; Eickhoff, Seekrieg und Seepolitik.
  39. Wasserstein, Byzantium and Al-Andalus.
  40. Lilie, Ioannis I. Tzimiskes, S. 40-50; Halm, Reich des Mahdi, S. 295-300, 357-361; Jacoby, Venetian Commercial Expansion, S. 380; Nicol, Byzantium and Venice, S. 37-39; Bianquis, Damas et la Syrie, S. 37-64.
  41. Bramoullé, La Sicile dans la Méditerranée fatimide, S. 25-36; Bramoullé, La Sicile fatimide, S. 269-279; Bianquis, Damas et la Syrie, S. 35-214.
  42. Heyd, Geschichte des Levantehandels, Bd. 1, S. 126-127.