815: Eine Constitutio Ludwigs des Frommen zu angesiedelten Hispani im Frankenreich: Unterschied zwischen den Versionen

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Die hier zitierte ''Constitutio'' erließ Ludwig ein Jahr nach Herrschaftsbeginn, in einer Zeit also, in der er noch hehre Pläne der imperialen Sicherung und des Ausbaus hegte, was sich auch in diesem Dokument niederschlägt. Es folgte 816 noch eine zweite ''Constitutio'', dann aber wandte sich Ludwig erst einmal anderen Dingen zu. Ab der Geburt seines Sohnes Karls des Kahlen im Jahre 823 war Ludwig immer stärker in den erwähnten Konflikt mit seinen Söhnen involviert, so dass er letztlich kaum mehr fähig war, sich um die Belange des Reiches insgesamt und damit auch um die Situation des Südwestens zu kümmern.
Die hier zitierte ''Constitutio'' erließ Ludwig ein Jahr nach Herrschaftsbeginn, in einer Zeit also, in der er noch hehre Pläne der imperialen Sicherung und des Ausbaus hegte, was sich auch in diesem Dokument niederschlägt. Es folgte 816 noch eine zweite ''Constitutio'', dann aber wandte sich Ludwig erst einmal anderen Dingen zu. Ab der Geburt seines Sohnes Karls des Kahlen im Jahre 823 war Ludwig immer stärker in den erwähnten Konflikt mit seinen Söhnen involviert, so dass er letztlich kaum mehr fähig war, sich um die Belange des Reiches insgesamt und damit auch um die Situation des Südwestens zu kümmern.


== Inhalt & Quellenkontext  ==
== Inhalt & Quellenkontext  ==
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(§1) Zunächst wird die schon von Ludwig dem Frommen gegebene Anordnung wiederholt, welche militärischen Pflichten und Königsdienste diese Leute zu erfüllen hätten, mit dem Zusatz, dass die von ihnen für Königsboten (''missi'') gestellten Pferde nach fränkischem Recht ersetzt werden sollten, falls man schlecht mit ihnen umgegangen sei. (§2) Nochmals deutlicher wird garantiert, dass sie keinerlei zusätzlichen Dienste oder Abgaben zu leisten hätten, weder in Form des Zehnts an die Kirche, noch an den ''comes'' noch seine Helfer (''iuniores, ministeriales''). (§3) Noch deutlicher als vorher wird ihnen – außer in den drei Hauptfällen der Strafgerichtsbarkeit, nämlich Mord, Raub bzw. Entführung (''rapto'') und Brandstiftung – Rechtsautonomie vom ''comes'' und seinen Rechtshelfern (''nec ipsi nec eorum homines a quolibet comite aut ministro iudiciaraiae potestatis ullo modo iudicentur aut distringantur'') nach eigenem Recht (''secundum eorum legem'') gewährt. (§§4-6) Hierauf folgen die schon von Ludwig gegebenen Bestätigungen für Leute, die sich als Rekrutierer oder Rekruten der Kultivierungsarbeit gewidmet haben. Diejenigen, die sich anderen unterstellt haben, bekommen die Freiheit bestätigt zu gehen, wann sie wollen. Diejenigen, die diese Leute zur Kultivierung angeworben haben, bekommen eine Garantie auf den zurückbleibenden Besitz. Nochmals wird bestätigt, dass diejenigen, die (in eigener Regie) Wüstung in Kulturland verwandelt haben, einen Besitzanspruch auf dieses Land haben, das allerdings mit den üblichen Königsdiensten innerhalb der jeweiligen Grafschaft verbunden ist. (§7) Deutlicher als vorher wird geregelt, dass die Eigentümer dieser Ländereien diese verkaufen, austauschen und, im Falle fehlenden Nachwuchses, auch nach dem Erbrecht ihres Gesetzes (''iuxta legem eorum'') an andere Verwandte geben dürfen, ohne dass dabei allerdings die mit diesen Länderein einhergehende Verpflichtung zum Königsdienst verloren gehe. (§8) Neu sind detailliertere Bestimmungen, die den Schutz der Grenzverläufe dieser Ländereien, die freie Entscheidung über deren Nutzung als Wald-, Acker- oder Weideland, ferner auch das Recht zur Veränderung von Wasserläufen betreffen. (§9-10) Nochmals wird wiederholt, dass Geschenke an den ''comes'' nicht zu einer regelmäßigen Abgabe verkommen dürfen und dass das Eintreten in ein vasallitisches Verhältnis grundsätzlich allen freisteht.
(§1) Zunächst wird die schon von Ludwig dem Frommen gegebene Anordnung wiederholt, welche militärischen Pflichten und Königsdienste diese Leute zu erfüllen hätten, mit dem Zusatz, dass die von ihnen für Königsboten (''missi'') gestellten Pferde nach fränkischem Recht ersetzt werden sollten, falls man schlecht mit ihnen umgegangen sei. (§2) Nochmals deutlicher wird garantiert, dass sie keinerlei zusätzlichen Dienste oder Abgaben zu leisten hätten, weder in Form des Zehnts an die Kirche, noch an den ''comes'' noch seine Helfer (''iuniores, ministeriales''). (§3) Noch deutlicher als vorher wird ihnen – außer in den drei Hauptfällen der Strafgerichtsbarkeit, nämlich Mord, Raub bzw. Entführung (''rapto'') und Brandstiftung – Rechtsautonomie vom ''comes'' und seinen Rechtshelfern (''nec ipsi nec eorum homines a quolibet comite aut ministro iudiciaraiae potestatis ullo modo iudicentur aut distringantur'') nach eigenem Recht (''secundum eorum legem'') gewährt. (§§4-6) Hierauf folgen die schon von Ludwig gegebenen Bestätigungen für Leute, die sich als Rekrutierer oder Rekruten der Kultivierungsarbeit gewidmet haben. Diejenigen, die sich anderen unterstellt haben, bekommen die Freiheit bestätigt zu gehen, wann sie wollen. Diejenigen, die diese Leute zur Kultivierung angeworben haben, bekommen eine Garantie auf den zurückbleibenden Besitz. Nochmals wird bestätigt, dass diejenigen, die (in eigener Regie) Wüstung in Kulturland verwandelt haben, einen Besitzanspruch auf dieses Land haben, das allerdings mit den üblichen Königsdiensten innerhalb der jeweiligen Grafschaft verbunden ist. (§7) Deutlicher als vorher wird geregelt, dass die Eigentümer dieser Ländereien diese verkaufen, austauschen und, im Falle fehlenden Nachwuchses, auch nach dem Erbrecht ihres Gesetzes (''iuxta legem eorum'') an andere Verwandte geben dürfen, ohne dass dabei allerdings die mit diesen Länderein einhergehende Verpflichtung zum Königsdienst verloren gehe. (§8) Neu sind detailliertere Bestimmungen, die den Schutz der Grenzverläufe dieser Ländereien, die freie Entscheidung über deren Nutzung als Wald-, Acker- oder Weideland, ferner auch das Recht zur Veränderung von Wasserläufen betreffen. (§9-10) Nochmals wird wiederholt, dass Geschenke an den ''comes'' nicht zu einer regelmäßigen Abgabe verkommen dürfen und dass das Eintreten in ein vasallitisches Verhältnis grundsätzlich allen freisteht.


== Kontextualisierung, Analyse, Interpretation  ==
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